Amtsgericht Wennigsen
Urt. v. 05.12.2008, Az.: 21 C 11/08

Bibliographie

Gericht
AG Wennigsen
Datum
05.12.2008
Aktenzeichen
21 C 11/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWENNG:2008:1205.21C11.08.0A

Fundstelle

  • ZMR 2009, 414-416

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.04.2008 zu Tagesordnungspunkt 14a) wird für ungültig erklärt.

  2. 2.)

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 537,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab dem 24.09.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.)

    Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 1/4, die Beklagte zu 1) 3/8 und die Beklagten zu 2) bis 72) 3/8.

    Die Kläger tragen 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 1/4 der eigenen außergerichtlichen Kosten.

    Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/4 sowie 3/4 der eigenen außergerichtlichen Kosten.

    Die Beklagten zu 2) bis 72) tragen 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll.

  4. 4.)

    Das Urteil ist für die Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 €, für die Beklagte zu 1) gegen eine solche in Höhe von 200,00 € vorläufig vollstreckbar, sofern nicht der jeweilige Schuldner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1

I.

Tatbestand:

2

Die Kläger und die Beklagten zu 2) bis 72) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens Stoppstraße 1-11 in Barsinghausen.

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Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähigem Verband. Bestellte Verwalterin.

4

Die Kläger sind Eigentümer der im Hause Stoppstraße 1, 2. Obergeschoss rechts, gelegenen Wohnung.

5

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die in den Heizkörpern der Wohnung der Kläger befindlichen Heizungsventile dem gemeinschaftlichen oder dem Sondereigentum zuzurechnen sind. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass es sich hierbei um gemeinschaftliches Eigentum handelt, wohingegen die Beklagten der Meinung sind, dass die Heizungsventile dem Sondereigentum der Kläger unterfallen.

6

Mit der Klage begehren die Kläger von der Beklagten zu 1) Zahlung der Kosten, die ihnen im Herbst 2007 durch den Austausch der Heizungsventile entstanden sind entsprechend der Rechnung der Firma vom 19.11.2007 in Höhe von insgesamt 652,99 €. Die Frage der Übernahme dieser Kosten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 16.04.2008. Dort wurde zu Tagesordnungspunkt 14a) mit Stimmenmehrheit der Beschluss gefasst, dass die Kosten für die Heizungsventile der Kläger von der Gemeinschaft nicht übernommen werden. Gegen diese Entscheidung der Eigentümerversammlung wendet sich neben dem Zahlungsantrag die entsprechende Anfechtungsklage.

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Veranlassung für den Austausch der Heizungsventile war folgendes Geschehen:

8

Die im 3. Obergeschoss des Hauses Stoppstraße 1 gelegene Wohnung steht im Eigentum der Beklagten und war seit Sommer 2007 an die Zeugen Herr und Frau (vormals) vermietet. Die genannten Zeugen zeigten gegenüber ihrer Vermieterin Frau im August 2007 an, dass aus der Zentralheizung starke Geräusche zu vernehmen seien und verlangten unter Androhung einer Mietminderung Abhilfe. Als Ursache für die in der Wohnung der Zeugen auftretenden Geräusche wurden die in der Wohnung der Kläger befindlichen Heizungsventile ausgemacht mit der Folge, dass die Kläger die Verwalterin informierten und um Überprüfung und Behebung des Mangels baten, was die Verwalterin jedoch unter Hinweis darauf, dass die Heizungsventile im Sondereigentum der Kläger stünden, insoweit keine Verpflichtung der Gemeinschaft bestehe, ablehnte. Die Kläger haben daraufhin, ohne dass insoweit ein sie ermächtigender Beschluss der Eigentümergemeinschaft sie dazu ermächtigt hat, den Zeugen Heizungsbaumeister beauftragt, die in ihrer Eigentumswohnung befindlichen Heizungsventile auszutauschen.

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Auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, dass die Heizungsventile gemeinschaftliches Eigentum seien, verlangen die Kläger die Übernahme der angefallenen Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Sie behaupten, die vorhandenen Heizungsventile seien defekt gewesen und hätten durch infolgedessen aufgetretener starker Fließ- und Klopfgeräusche eine erhebliche Belästigung der Mieter der darüber gelegenen Wohnung, der Eheleute ..., verursacht. Diese Störung habe unverzüglich abgestellt werden müssen, zumal in Anbetracht der angekündigten Mietminderung durch die Eheleute .../ ein Schaden für die Gemeinschaft gedroht habe. Da die Verwalterin eine Befassung mit der Sache abgelehnt habe, hätten sie selbst die Initiative ergreifen und die Firma mit der Überprüfung und Auswechselung der Heizungsventile beauftragen müssen. Hiernach sei die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, ihnen den Betrag der Rechnung der Firma in Höhe von 652,99 € zu erstatten.

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Des Weiteren verlangt die Klägerin zu 2) von der beklagten Gemeinschaft Erstattung eines Betrages in Höhe von 60,00 € infolge des Umstandes, dass sie im Zusammenhang mit den Instandsetzungsarbeiten der Firma habe einen Tag Urlaub nehmen müssen.

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Darüber hinaus begehren die Kläger Zahlung einer vorprozessualen anwaltlichen Geschäftsgebühr.

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Die Kläger beantragen,

  1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.04.2008 zu Tagesordnungspunkt 14a) für ungültig zu erklären,

  2. die Beklagte zu 1) (Wohnungseigentümergemeinschaft) zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 652,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab 19.10.2007 zu zahlen,

  3. die Beklagte zu 1) (Wohnungseigentümergemeinschaft) zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 157,56 € zu zahlen,

  4. die Beklagte zu 1) (Wohnungseigentümergemeinschaft) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 60,00 € zu zahlen.

14

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten halten an ihrer Rechtsauffassung, dass die Heizungsventile in der Wohnung der Kläger zum Sondereigentum gehören und schon aus diesem Grunde eine Kostenübernahme durch die Gemeinschaft nicht in Betracht komme, fest. Des Weiteren sind sie der Auffassung, dass eine anspruchsberechtigende Notgeschäftsführung der Kläger nicht vorgelegen habe. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass die fraglichen Heizungsventile defekt gewesen und die von den Klägern behaupteten Geräusche verursacht hätten.

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Schließlich bestreiten die Beklagten die Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten sowie des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Zeitaufwandes.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen

19

II.

Entscheidungsgründe:

20

Die Klage ist, soweit es die Beschlussanfechtung betrifft, in vollem Umfang, im Übrigen zum Teil begründet.

  1. 1.

    Die zutreffend gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nämlich die Beklagten zu 2) bis 72) gerichtete Beschlussanfechtungsklage ist innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 WEG erhoben, somit zulässig und im Übrigen auch begründet. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.04.2008 zu Tagesordnungspunkt 14a) gefasste Beschluss, der die Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsventile in der Wohnung der Kläger ablehnt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist demgemäß nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären.

    Die Kläger besitzen gemäß § 21 Abs. 4 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, der nach § 21 Abs. 5 Ziffer 2. WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beinhaltet.

    Die fraglichen Heizungsventile dienen als wesentlicher Funktionsbestandteil der gesamten Zentralheizungsanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gegenstand des Gemeinschaftseigentums selbst dann, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 5 Abs. 2 WEG). Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm, NZM 2001, S. 1130, [OLG Hamm 06.03.2001 - 15 W 320/00] OLG Stuttgart, WuM 2008, S. 44, [OLG Stuttgart 13.11.2007 - 8 W 404/07] auch: BayObLG, NJW-RR 1987, S. 1493) und wird von der Kommentarliteratur geteilt (Niedenführ, WEG, 8. Auflage, Rn. 38 zu § 5, Palandt-Bassenge, 67. Auflage, Rn. 9 zu § 5 WEG, Bärmann/Pick/Merle, 9. Auflage, Rn 33 zu § 5 WEG). Hieraus folgt, dass im Falle einer notwendigen Instandsetzung der Heizungsventile grundsätzlich die anfallenden Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht jedoch allein von den betroffenen Sondereigentümern zu tragen wären. Darüber hinaus besteht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung infolge der Zuordnung der Heizungsventile zum gemeinschaftlichen Eigentum ein Anspruch der betroffenen Sondereigentümer gegenüber den übrigen Eigentümern auf Prüfung der Notwendigkeit etwaiger Instandhaltungsmaßnahmen dann, wenn Anhaltspunkte für Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen in der Funktionsweise vorliegen. Die Eigentümergemeinschaft wäre mithin verpflichtet gewesen, der Ursache der von den Mietern der Beklagten .../ und den Klägern behaupteten Heizungsgeräusche nachzugehen, die Heizungsanlage auf mögliche technische Fehler zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nach § 27 Abs. 1 Ziffer 2 WEG bestand, insoweit als Handelnde für die Gemeinschaft, auch eine Berechtigung und Verpflichtung der Verwalterin.

    Ein Eigentümerbeschluss, der vor diesem Hintergrund infolge der unzutreffenden rechtlichen Zuordnung der Heizungsventile als Bestandteil des Sondereigentums jene Grundsätze missachtet, ist fehlerhaft.

    Dies gilt vorliegend auch, soweit mit dem angefochtenen Beschluss konkret ein Erstattungsanspruch der Kläger abgelehnt worden ist. Denn den Klägern steht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, da es sich um notwendige Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn 73 ff. zu § 16).

    Die Behauptung der Kläger, dass in der von den Eheleuten .../ bewohnten Wohnung im 3. Obergeschoss starke von der Heizungsanlage ausgehende Geräusche zu vernehmen waren und diese auf die fehlerhafte Funktionsweise der in der Wohnung der Kläger installierten Heizungsventile zurückzuführen seien, ist nach Vernehmung der Eheleute .../ als Zeugen bewiesen. Die beiden genannten Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass sie nach ihrem Einzug in die fragliche Wohnung der Beklagten .../ während des Betriebs der Heizungsanlage lautstarke unterschiedliche Geräusche wahrgenommen haben. Nach den weiteren glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen wurden die fraglichen Geräusche vernommen, als die Heizungsventile in der Wohnung der Kläger aufgedreht worden waren. Dabei haben sich keinerlei Zweifel an der Zuordnung der Geräuschquelle ergeben. Der Zeuge hat insoweit konkret angegeben, dass die von ihm durchgeführten Versuche den beiden Heizkörpern im Wohnzimmer, in den beiden Kinderzimmern und im Gästebad, weniger im großen Schlafzimmer und in der Küche zuzuordnen waren. Der als Zeuge vernommene Heizungsmonteur hat dies im Wesentlichen bestätigt, aber auch angegeben, dass die von den weiteren Heizkörpern verursachten Fließgeräusche lauter gewesen seien als üblich.

    Dass die Geräusche der Heizung in der Wohnung der Zeugen stark waren, ergibt sich aus ihren entsprechenden Bekundungen. So hat insbesondere der Zeuge angegeben, dass die Geräusche so stark gewesen seien, dass auch ein Radio davon übertönt worden sei. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den fraglichen Geräuschen durchaus um eine Störung nachhaltiger Art gehandelt hat, deren Ursache nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nachzugehen war.

    Dass jene Geräusche durch die in der Wohnung der Kläger befindlichen Heizungsventile (zumindest mit-)verursacht worden sind, folgt bereits aus den geschilderten Bekundungen der Zeugen wie auch aus dem Umstand, dass nach ihren weiteren Bekundungen die fraglichen Geräusche nach Austausch der Heizungsventile durch die Firma nicht mehr zu vernehmen waren.

    Im Übrigen ist nach den Bekundungen der Zeugen - entgegen der Behauptung der Kläger - nicht festzustellen, dass die fraglichen Heizungsventile defekt waren. Vielmehr haben die beiden genannten Zeugen deutlich gemacht, dass nach den durchgeführten Überprüfungen der Heizungsanlage davon auszugehen sei, dass der Wasserdruck der Anlage in Verbindung mit den ungeregelten Heizungsventilen die festgestellten Geräusche verursacht habe und diese durch das Rohrsystem in die Wohnung der Zeugen .../ übertragen worden seien. Da die Heizungsanlage insgesamt nicht zu verändern war, habe sich als einzige Möglichkeit, die Geräusche zu vermeiden, angeboten, die ungeregelten Ventile durch geregelte zu ersetzen. Der Umstand, dass nach dem Wechsel der Ventilart die Geräusche nicht mehr übertragen worden sind, belegt, dass die Einschätzung der insoweit sachverständigen Zeugen richtig und ein Austausch der Ventile zur Vermeidung von Geräuschbelästigungen notwendig war.

    Stellt sich mithin ein Austausch der Heizungsventile als sachgerechte und erforderliche Verwaltungsmaßnahme dar, hätten die Beklagten und für sie die bestellte Verwalterin das Erforderliche veranlassen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es den Beklagten verwehrt, wie mit dem angefochtenen Beschluss geschehen, einen Aufwendungsersatzanspruch der Kläger abzulehnen. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass ein die Instandsetzung anordnender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung fehlt. Denn es handelt sich um eine vergleichsweise unbedeutende Instandhaltungsmaßnahme, welche die Verwalterin nach § 27 Abs. 1 Ziffer 2 WEG und insbesondere aufgrund der entsprechenden Ermächtigung mit dem vorgelegten Verwaltervertrag unter den dort bestimmten Bedingungen in eigener Verantwortung in Auftrag hätte geben können.

    Dass die Verwalterin sich - offenkundig - durch die grundsätzlich anderweitige Rechtsauffassung der Beklagten daran gehindert sah, ändert im Übrigen nichts an ihrer Verpflichtung zur Prüfung der Ursachen der Störung. Auch wenn ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG ersichtlich nicht vorlag, waren die Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, nach dem unter Zugrundelegung der zutreffenden Rechtslage mutmaßlichen Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu handeln, ohne einen - zu erwartenden - ablehnenden Beschluss abzuwarten und sich sodann auf den Rechtsweg verweisen zu lassen mit der Folge, dass die kurzfristige Abstellung der Störung behindert worden wäre. Der entgegenstehende Wille der Beklagten ist somit vorliegend unbeachtlich.

    Nach alledem hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, den Klägern mit der Beschlussfassung einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen. Der anderslautende Beschluss der Eigentümerversammlung ist daher für ungültig zu erklären.

  2. 2.

    Ein Aufwendungsersatzanspruch steht den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1) als teilrechtsfähige Gemeinschaft demnach zu (vgl. OLG München, NZM 2008 S. 215 [OLG München 15.01.2008 - 32 Wx 129/07]; OLG Hamm, ZMR 2008, S. 228). Allerdings können die Kläger nicht den vollen Betrag der Rechnung der Firma Harder vom 19.11.2007 in Höhe von 652,99 € verlangen.

    Nach den Bekundungen der Zeugen Harder und Siekmann ist belegt, dass zum Abstellen der Störung in der Wohnung der Kläger insgesamt 7 Heizungsventile ausgetauscht werden mussten. Insoweit sind die entsprechenden Positionen der Rechnung und die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitszeiten, insbesondere auch im Hinblick auf den Prüfungsaufwand, zu erstatten.

    Die Kläger haben indes nicht bewiesen, dass die in der Rechnung ebenfalls enthaltenen 7 Stück Fühlerelemente der Marke Heimeier zum Gesamt(netto)preis von 61,39 € ausgetauscht werden mussten, um die Störung zu beheben. Nach den Bekundungen des Zeugen ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die vorhandenen Fühlerelemente noch zu verwenden waren. Von der Rechnung ist somit ein anteiliger Betrag in Höhe von 73,05 € (inklusive USt.) in Abzug zu bringen. Zur Vermeidung einer insoweit unverhältnismäßigen Beweisaufnahme bezüglich der mit dem Austausch der Fühlerelemente verbundenen anteiligen Arbeitszeit schätzt das Gericht diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 1 Stunde, weshalb ein weiterer Betrag in Höhe von 42,84 € (36,00 € + 19 % USt.) von der Rechnung in Abzug zu bringen ist.

    Es verbleibt mithin hinsichtlich des Klagantrags zu 2. ein von der Beklagten zu 1) zu zahlender Aufwendungsersatzbetrag in Höhe von 537,10 €.

    Weitergehende Ansprüche stehen den Klägern bzw. der Klägerin zu 2) indes nicht zu. Die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten sind den Klägern nicht zuzusprechen. Denn insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Verzug der Beklagten zu 1) wird nicht dargelegt.

    Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2) hinsichtlich der geltend gemachten 60,00 € für Zeitaufwand ist nicht hinreichend dargelegt. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin zu 2) als Wohnungseigentümerin gehalten war, während der Prüfung der Schadensursache durch die Handwerker unterstützend tätig zu sein und insoweit auch Zeit aufzuwenden. Dass die Beklagte zu 1) insoweit über diese Verpflichtung hinausgehenden Zeitaufwand schuldhaft veranlasst haben könnte, ist nicht dargetan.

    Letztendlich besteht auch ein Zinsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), die mit Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) nach Parteiwechsel erst am 24.09.2008 eingetreten ist. Ein vorangehender Verzug der Beklagten zu 1), der nach § 286 BGB einen weitergehenden Zinsanspruch begründen könnte, ist nicht dargetan.

21

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.