Amtsgericht Wennigsen
Beschl. v. 29.11.2007, Az.: 18 M 1260/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Wennigsen
- Datum
- 29.11.2007
- Aktenzeichen
- 18 M 1260/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWENNG:2007:1129.18M1260.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Hannover - 03.03.2008 - AZ: 52 T 26/08
Tenor:
wird unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wennigsen vom 14.11.2007 auf die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 4 SGB-AT mit sofortiger Wirkung dahin abgeändert, dass das Kontoguthaben bei der Drittschuldnerin
Sparkasse Hannover
Konto Nr. ...
insoweit nicht der Pfändung unterworfen ist, als dieses dem unpfändbaren Teil (§ 850c ZPO) der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht sowie dann fortlaufend von Zahlungstermin zu Zahlungstermin.
Bei dem Schuldner sind monatlich 989,99 € unpfändbar.
Für den Monat 12.07 wird einmalig ein Betrag von € 1 473,00 freigegeben.
Gründe
Der Schuldner hat durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen, dass er monatlich 982 € verdient. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nach seinen Angaben für niemanden Nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist ein Betrag in Höhe von 989,99 € monatlich unpfändbar.
Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage konnte ohne Anhörung des Gläubigers entschieden werden.
Das dem Schuldner gezahlte Weihnachtsgeld ist nur im Rahmen des § 850a Nr. 4 ZPO pfändbar.
Da das Einkommen des Schuldners € 982 betragt, ist ihm ein Weihnachtsgeld von € 491 zu belassen.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zugang gegeben.