Amtsgericht Wennigsen
Urt. v. 30.12.2009, Az.: 21 C 30/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Wennigsen
- Datum
- 30.12.2009
- Aktenzeichen
- 21 C 30/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWENNG:2009:1230.21C30.08.0A
Rechtsgrundlagen
- §§ 5
- 16 Abs. 4
- 43 WEG
Fundstelle
- ZMR 2010, 489-491
Tenor:
- 1.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 wird hinsichtlich der Kostenverteilung für ungültig erklärt.
- 2.
Der erste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.02.2009 zu Tagesordnungspunkt 6 (Kostentragung für die Sanierung der Dachflächenfenster) wird für ungültig erklärt.
- 3.
Es wird festgestellt, dass der Kläger an den Kosten der Sanierung der Dachflächenfenster lediglich mit 19 % zu beteiligen ist.
- 4.
Die weitergehende/Klage wird abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des/Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
- 6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- 7.
Der Streitwert wird auf 14.125,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit mehrerer im Rahmen zweier Wohnungseigentümerversammlungen gefasster Beschlüsse.
Die Parteien bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Anwesens "Brunsloher Weg 26" in ... .
Der Kläger ist Eigentümer des im Aufteilungsplan bezeichneten Sondereigentums Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 15, wobei es sich hierbei um Bodenraum im Dachgeschoss handelt, den der Kläger jedoch nicht zu Wohnzwecken ausbauen darf.
In § 5 der entsprechenden Teilungserklärung vom 20.09.1978 ist zur Instandsetzungspflicht Folgendes geregelt:
Jeder Miteigentümer ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen. Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der Außenseite der zum Treppenflur führenden Türen, der Außenfenster und anderen Teilen des Gebäudes, die für diesen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räumen befinden, dem einzelnen Miteigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch einen seiner Angehörigen oder Personen, denen er sein Eigentum oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden.
Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen, die sich im Bereich von dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens, dem betroffenen Sondereigentümer.
Die Vornahme reiner Schönheitsreparaturen innerhalb seines Sondereigentums, wie das Tapezieren, Anstriche oder Kalken der Wände und Decken, der Innenanstrich der Außenfenster und der Türen zum Treppenhaus, das Streichen der übrigen Fenster und Türen, der Fußböden und der Heizkörper steht im Ermessen des Sondereigentümers.
Soweit sich nicht aus den vorstehenden Absätzen etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Miteigentümern gemeinschaftlich. Sie ist vom Verwalter durchzuführen.
Durch § 11 der vorgenannten Teilungserklärung werden die Zahlungsverpflichtungen der Miteigentümer wie folgt geregelt:
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten zu leiten.
Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus:
...
c) den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit sie gem. § 5 den Miteigentümern gemeinschaftlich obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung vom 20.09.1987 (Anlage der Klageschrift vom 20.11.2008) Bezug genommen.
Am 23.10.2008 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf welcher zu Tagesordnungspunkt 4 die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage von bisher 4,00 € pro m2 und Jahr auf 5,00 € pro m2 und Jahr zum 01.01.2009 beschlossen wurde.
Zu Tagesordnungspunkt 5 wurde beschlossen, dass jeder Eigentümer seine Fenster (Fensterrahmen, Fensterverglasung, Außenanstrich) auf eigene Kosten zu ersetzen hat, egal ob diese unsachgemäß oder sachgemäß behandelt wurden.
Zu Tagesordnungspunkt- 6 wurde beschlossen, dass Balkonreparaturen durchgeführt werden, wobei der Kläger an diesen Kosten beteiligt werden soll.
Des Weiteren wurde auf der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, dass 18 Dachflächenfenster entfernt und durch schwarze Faserzementplatten ersetzt werden sollen, wobei der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 Bezug nimmt auf den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 (s.o.), wonach der jeweilige Eigentümer (im Falle der Dachflächenfenster mithin der Kläger) die ihn betreffenden Fenster auf eigene Kosten zu ersetzen hat.
Schließlich wurde auf der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 zu Tagesordnungspunkt 8 der Wirtschaftsplan 2009 verabschiedet, wobei dieser Wirtschaftsplan für den Kläger eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage in Höhe von insgesamt 1.125,00 € auf Grundlage von Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 (5,00 € pro m2 und Jahr) vorsieht.
Auf einer weiteren Eigentümerversammlung vom 26.02.2009 wurde zum dortigen Tagesordnungspunkt 6 unter anderem beschlossen, dass der Kläger die Kosten für die Sanierung der Dachflächenfenster trägt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen vom 23.10.2008 und 26.02.2009 (Anlagen der Klageschriften vom 20.11.2008 und 23.03.2009) sowie auf den Wirtschaftsplan 2009 (Anlage zur Klageschrift vom 20.11.2008) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn die vorgenannten Beschlüsse unangemessen benachteiligen, da er im Gegensatz zu den übrigen Wohnungseigentümern sein Eigentum nicht als Wohnung nutzen kann.
Der Kläger hat daher zunächst mit Klageschrift vom 20.11.2008 (21 C 30/08) beantragt,
- 1.
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 zu TOP 4 für ungültig zu erklären,
- 2.
festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 nichtig ist, hilfsweise, diesen für ungültig zu erklären,
- 3.
den Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 für ungültig zu erklären hinsichtlich der Kostenverteilung und festzustellen, dass der Kläger nicht an den Kosten der Balkonsanierung beteiligt werden darf,
- 4.
den Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 hinsichtlich der Kostenverteilung für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Kläger an den Kosten der Maßnahme lediglich mit 19 % zu beteiligten ist,
- 5.
den Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 8 insoweit für ungültig zu erklären, als der Kläger mit Instandhaltungsrücklagenzuführung in Höhe von 1.125,00€ belastet wird.
Des Weiteren hat der Kläger mit Klageschrift vom 23.03.2009 (21 C 9/09) beantragt,
- 6.
den 1. Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.02.2009 zu TOP 6 (Kostentragung für die Sanierung der Dachflächenfenster) für ungültig zu erklären,
- 7.
festzustellen, dass der Kläger an den Kosten der Sanierung der Dachflächenfenster lediglich mit 19 % der Kosten zu beteiligen ist.
Nachdem die Beklagten den Antrag zu Ziffer 2. (Ungültigerklärung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008) anerkannt haben, insoweit am 06.11.2009 antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil erging, und die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3. in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Beklagten nunmehr im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die angefochtenen Beschlüsse seien rechtmäßig und entsprächen im Einzelnen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Verfahren 21 C 30/09 und 21 C 9/09 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 (Erhöhung der Instandhaltungsrücklage) ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hinsichtlich der Höhe der Instandhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer einen weiteren Ermessensspielraum (Bärmann, 10. Auflage, § 21 Rn 124). Nur wesentlich überhöhte Ansätze widersprechen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Da ein Kostenansatz von 5,00 € pro m2 und Jahr nicht wesentlich überhöht ist, war die Klage insoweit abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund entspricht auch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 (soweit er angefochten wurde) ordnungsgemäßer Verwaltung, sodass auch insoweit die Klage abzuweisen war. Der Kläger hatte diesen Beschluss (Wirtschaftsplan 2009) lediglich in Bezug auf den Kostenpunkt "Instandhaltungsrücklage" angefochten.
Den Klageantrag zu Ziffer 2. (Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008) haben die Beklagten anerkannt. Insoweit haben sie daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da eine analoge Anwendung von § 93 ZPO im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage ausscheidet (Bärmann, 10. Auflage, § 46 Rn 87).
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3. der Klageschrift vom 20.11.2008 in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Der Kläger war an den Kosten der Balkonsanierungen nicht zu beteiligen. Er hat insoweit einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß §§ 21 Abs. 4, 16 Abs. 4 WEG in Form einer vom geltenden Verteilerschlüssel (nach Miteigentumsanteilen) abweichenden Kostenverteilung.
Welcher Maßstab den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls, wobei den Wohnungseigentümern grundsätzlich ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Auf Grundlage der Treuepflicht der Wohnungseigentümer im Verhältnis untereinander dürfen hierbei jedoch einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. Die Interessen des einzelnen Eigentümers sind vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Die Umstände des Einzelfalls können daher zu einer Ermessenreduktion führen (Bärmann, 10. Auflage, § 16 Rn 95). So liegt es hier. Da der Kläger lediglich Eigentümer von Wohnräumen im Dachgeschoss ist, die er nicht als Wohnraum nutzen kann und auch über keinen Balkon verfügt, stellt die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Balkonsanierungen eine unbillige Benachteiligung dar.
Nach alledem waren den Beklagten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.10.2008 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss und der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.02.2009 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss (betr. die Kostentragung für die Sanierung der Dachflächenfenster) waren jeweils für ungültig zu erklären.
Die zu sanierende Dachfläche bzw. die Dachflächenfenster stehen nach § 5 Abs. 1 WEG, jedenfalls aber nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Im gemeinschaftlichen Eigentum stehen nämlich nicht nur die konstruktiven Teile des Daches, sondern auch die Dachziegel, Dachplatten, oder eben - wie vorliegend - Dachflächenfenster.
Nach § 16 Abs. 2 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des Gemeinschaftseigentums anteilig zu tragen, wobei dieser anteiligen Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümer auch die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums unterliegen.
Insoweit stellt die vorliegend maßgebliche Teilungserklärung vom 20.09.1978 klar, dass die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen Miteigentümer nur insoweit obliegt, als die Instandhaltung bzw. Instandsetzung infolge unsachgemäßer Behandlung erforderlich geworden ist.
Zwar können die Wohnungseigentümer einen gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 3 bis Abs. 5 WEG durch Mehrheitsbeschluss abändern, wobei eine solche Abänderung hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 16 Abs. 4 WEG nur im Einzelfall und mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer herbeigeführt werden kann. Jedoch müssen hierbei die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung gewahrt bleiben.
Dies ist indes hinsichtlich der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 und zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 26.02.2009 nicht der Fall. Beide Beschlüsse entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die zu sanierende Dachfläche bzw. die Dachflächenfenster stehen im gemeinschaftlichen Eigentum, wobei der Dachfläche eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Schutzfunktion für das Gebäude zukommt, da die Dachfläche und damit auch die Dachflächenfenster in besonderem Maße Witterungs- und Umwelteinflüssen ausgesetzt ist. Der Kläger würde daher unbillig benachteiligt, wenn er die Kosten für die Sanierung der Dachflächenfenster alleine zu tragen hätte. Da sich mithin die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 und zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 26.02.2009 ohne sachlichen Grund über schutzwürdige Belange des Klägers hinwegsetzen, entsprechen sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und waren daher für ungültig zu erklären.
Hieran ändert nichts, dass die Beklagten bislang ihre Wohnungsfenster auf eigene Kosten saniert bzw. ersetzt haben. Denn Wohnungsfenster können bereits nicht mit den hier in Rede stehenden Dachflächenfenstern gleichgesetzt werden. Zum einen tragen die Dachflächenfenster als Bestandteil der Dachfläche verstärkt zum Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen, insbesondere Feuchtigkeit, bei und sind infolgedessen diesen Witterungseinflüssen auch verstärkt ausgesetzt. Zum anderen sind die Fenster in der Dachfläche mit den Wohnungsfenstern auch deshalb nicht vergleichbar, weil ihnen eine Lichtdurchflutungsfunktion nur sehr eingeschränkt zukommt, wie jedenfalls der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 belegt, wonach die 18 Dachflächenfenster nicht durch neue Fenster, sondern durch lichtundurchlässige Faserzementplatten vom Typ "Berliner Welle" ersetzt werden sollen.
Da es mithin an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Wohnungsfenster mit den Fenstern der Dachfläche mangelt, durften die Wohnungseigentümer die bisherige Praxis hinsichtlich der Kostentragung für die Sanierung der Wohnungsfenster nicht zum Anlass nehmen, dem Kläger durch die angefochtenen Beschlüsse die Kostenlast hinsichtlich der Sanierung der Dachflächenfenster aufzuerlegen.
Da - wie der vorliegende Rechtsstreit belegt - ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung besteht, dass er - dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG entsprechend - an den Kosten für die Sanierung der Dachflächenfenster lediglich in Höhe seines Miteigentumsanteils, mithin in Höhe von 19 %, zu beteiligen ist, war insoweit gemäß dem Antrag des Klägers zu erkennen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 a GKG. Hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 8 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 hat das Gericht den Streitwert mit insgesamt 1.125,-- Euro angenommen. Hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 hat das Gericht den Streitwert mit 3.000,-- Euro angenommen. Hinsichtlich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 hat das Gericht den Streitwert mit 4.000,-- Euro angenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 23.10.2008 sowie zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 26.02.2008 einschließlich der jeweiligen Feststellungsanträge hat das Gericht den Streitwert mit insgesamt 6.000,- Euro angenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und Satz 2, 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.