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§ 23 NJVollzG - Anstaltsverpflegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Gefangene sind gesund zu ernähren. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Der oder dem Gefangenen ist es zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.