Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 03.06.1999, Az.: 26 Qs 60/99
Anordnung einer DNA-Feststellung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 03.06.1999
- Aktenzeichen
- 26 Qs 60/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1999:0603.26QS60.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG ... - 15.03.1999 - AZ: 18 Gs 73/99
- AG Lüneburg - 15.03.1999
Rechtsgrundlagen
- § 81a Abs. 2 StPO
- § 81f StPO
- § 81g StPO
- § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG
Fundstelle
- StV 1999, 421
In der Strafsache
...
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg
auf die Beschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 15. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... sowie
die Richter am Landgericht ... und ...
am 3. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines richterlichen Beschlusses nach § 2 DNA-IFG wird der Beschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 15. März 1999 aufgehoben.
Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts ... vom 21. November 1995 unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht ... am 15. März 1999 den angefochtenen Beschluß mit folgendem Inhalt erlassen: "(Es) wird zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft
- a)
die Entnahme von Körperzellen vorrangig durch Mundhöhlenabstrich - Speichelprobe -,
- b)
die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters durch einen Sachverständigen des LKA Niedersachsen, Fachgruppe 501,
angeordnet, § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG, §§ 81g, 81a Abs. 2, 81f StPO". Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Weder folgt aus dem Urteil, noch ergibt sich aus sonstigen Erkenntnissen, daß Grund zu der Annahme besteht, daß gegen den Beschwerdeführer künftig erneut ein Strafverfahren im Sinne des § 81g StPO zu führen sein wird. Das Jugendschöffengericht hat den Beschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Eine solche Verurteilung setzt nach § 56 Abs. 1 StGB eine positive Sozialprognose voraus. Wenn jedoch der erkennende Richter, der einen umfassenden Eindruck von dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB bejaht hat und wenn darüber hinaus keine neueren weitergehenden Erkenntnisse vorliegen, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.