Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.05.1992, Az.: 24 Qs 2/92
Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 25.05.1992
- Aktenzeichen
- 24 Qs 2/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1992:0525.24QS2.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG in S. - 05.05.1992
Rechtsgrundlagen
- § 142 StPO
- § 143 StPO
Fundstelle
- StV 1992, 509-510
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
hier: Entbindung des Rechtsanwalt W. aus L. von der Pflichtverteidigung
In der Strafsache
...
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg
auf die Beschwerde des Angeklagten vom 12.05.1992 gegen
den Beschluß des Amtsgerichts in S. vom 05.05.1992,
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... sowie
der Richter am Landgericht ... und ...
am 25. Mai 1992
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, aufgehoben.
Gründe
Zwar ist Rechtsanwalt W. durch eine langwierige Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... L., in der er Pflichtverteidiger ist, gehindert am vorgesehenen Hauptverhandlungstermin, dem 04.06.1992, und voraussichtlich auch an den dann drei folgenden Sitzungstagen als Pflichtverteidiger des Angeklagten vor dem Amtsgericht in S. zu fungieren.
Jedoch ist nach der Änderung des § 142 StPO, mit dem der Gesetzgeber dem Angeklagten eine Mitwirkungsmöglichkeit Bei der Auswahl des zu bestellenden Verteidigers eingeräumt hat, die Rücknahme der Bestellung nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 143 StPO, sowie wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagten und Pflichverteidiger gestört ist, zulässig.
Hier hätte der Vorsitzende des Schöffengerichts bei der ihm bekannten Belastung des Pflichtverteidigers durch andere Strafverfahren vor der Bestimmung des neuen Hauptverhandlungstermins sich mit dem Rechtsanwalt W. ins Benehmen setzen müssen und können um einen Termin zu finden, an dem dieser nicht durch anderweitige Pflichtverteidigung verhindert ist. Darüberhinaus ist der Angeklagte weder vor der Entpflichtung noch vor der Neubestellung der Rechtsanwältin F. zur Pflichtverteidigerin gehört worden.
Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben.