Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Urt. v. 18.03.2004, Az.: 63 Ls 0132 Js 9324/04

Betäubungsmittel; Bewährung; Blattmaterial; Dosis; Droge; Freiheitsstrafe; geringe Menge; Gramm; Khat; Khatin; Khatinum; Kilo; Konsumeinheit; Menge; nicht geringe Menge; Tagesdosis; Täter

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
18.03.2004
Aktenzeichen
63 Ls 0132 Js 9324/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 51091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Angeklagte ... wird wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jähr und 2 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte ... wird wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen entstandenen notwendigen eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 30 Abs. 1 Ziff. 4 BtMG, §§ 25 Abs. 2StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gern. § 267 Abs. 4 StPO)

2

Die Angeklagten sind in der Bundesrepublik Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nach ihren Angaben sind sie auch in den Niederlanden nichtbestraft.

3

Anfang Februar 2004 übernahmen . die Angeklagten gemeinschaftlich einen Transport von insgesamt 47 Säcken des Betäubungsmittels Khat in einem gemieteten Lkw vom Typ Toyota aus den Niederlanden nach Deutschland und einem Weitertransport bzw. Weiterverteilung nach Dänemark. Das Fahrzeug der Angeklagten wurde am 03.02.2004 gegen 19.50 Uhr durch Beamte des Hauptzollamtes. Hannover, Mobile, Kontrollgruppe, kontrolliert. Dabei wurden die als Pferdefutter bezeichneten Säcke gefunden. Anlässlich einer späteren Wiegung ergab sich ein Gesamtgewicht von 736 Kilo. Dabei handelt es sich um frisches, feuchtes Pflanzenmaterial.

4

Bei Khat handelt es sich um eine weiche Blattdroge, die die Wirkstoffe Khatin und Khatinium enthält. Die übliche Tagesdosis eines Xhatkauers beträgt 6 Bündel à 50 g = 300 g Blattmaterial. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die nicht geringe Menge von Khatinium mit 600 Konsumeinheiten zu je 0,03 g Khatinium = 18 g. Khatiniumwirkstoff zu berechnen: Nach den in den bisher wenigen bisherigen Verfahren gewonnenen Umständen ist daher bei feuchten Pflanzenmaterial eine Menge von 198 Kilo Pflanzenmaterial erforderlich um 18 g Khatinium zu gewinnen.

5

Die nicht geringe Menge von Khat orientiert sich daher an dieser Marke. Im Hinblick auf die festgestellten 736 Kilo ist die nicht geringe Menge -fach überschritten. Die Angeklagten haben sich daher entsprechend dem Urteilstenor schuldig gemacht. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind und dass Khat in der Bundesrepublik Deutschland nicht abzusetzen ist. Das Gericht ist daher von einem minder schweren Fall ausgegangen, da die erhöhte Strafdrohung für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland geschaffen wurde, um den Absatz im Land zu verhindern. Das Gericht hielt daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen: Diese Strafe konnte bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei den berufstätigen in den Niederlanden lebenden Angeklagten die Voraussetzungen des § 56 StGB nicht verneint werden konnten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.