Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 07.10.2003, Az.: 81 M 20762/03

Rechtzeitigkeit; Schickschuld; Unterhaltszahlung

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
07.10.2003
Aktenzeichen
81 M 20762/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Erinnerung des Schuldners vom 03.09.2003 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.08.2003 aufgehoben. Die Erinnerung der Gläubigern gegen den Beschluss vom 04.09.2003 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.962,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Erinnerung des Schuldners ist zulässig. Da der Beschluss vorn 18.08.2003 ohne Anhörung erging, handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, gegen welche nach § 766 ZPO Erinnerung. eingelegt werden kann.

2

Die Erinnerung ist auch begründet. Es fehlt nach einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Aus den von der Gläubigerin selbst vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der geschuldete Unterhalt jeweils gezahlt wurde. Der Zusatzanspruch "vorbehaltlich" ist unerheblich, da regelmäßige Zahlungen :vorliegen. Darüber hinaus ist ohnehin unverständlich, wieso der Schuldner den Zusatz "vorbehaltlich" macht, solange er nicht eine Abänderung seiner Verpflichtung zugrundeliegenden Titels erstrebt, die zu Lasten der Gläubigerin ohnehin nichtrückwirkend erfolgen könnte. Der Vorbehalt ist damit unbeachtlich:

3

Die Gläubigerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Schuldner regelmäßig unpünktlich zahlt. Erheblich verspätete Zahlungen liegen nur für den November 2002 (Gutschrift am 10.12.2002) und für den April 2003 (Gutschrift am 24.04.2003) vor. Im übrigen ist zu beachten, dass die Zahlung jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats zu erfolgen hat. Das ist nicht immer. der dritte Tag eines Monats. Z. B. war der dritte Werktag im Mai erst der 5: Mai 2003. Darüber hinaus kommt es, weil es sich um eine Schickschuld handelt, für die Rechtzeitigkeit der Absendung nicht auf den Eingang auf dem Konto der Gläubigerin, sondern auf die. Absendung, d. h. die Überweisung durch den Schuldner an § 270 BGB (Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 270 BGB RdNr. 6). Unter Berücksichtigung des Zeitraums, welcher für eine Überweisung anzusetzen ist, erscheinen die Zahlungseingänge mit den genannten Ausnahmen - November 2002 und April 2003 - als rechtzeitig. Da seit der letzten unpünktlichen Zahlung bereits einige Zeitvergangen ist, kann auch hierauf nicht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gestützt werden.

4

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 22.09.2003 gegen den Beschluss vom 04.09.2003 ist ebenfalls als Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig, aus den vorgenannten Gründen aber nicht begründet. Der Rechtspfleger hat, nachdem die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachgewiesen worden war, zu Recht die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlegung an 9 11 Abs. 1 GKG.