Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 29.08.2005, Az.: 66 Gs 1058/05

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
29.08.2005
Aktenzeichen
66 Gs 1058/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Anordnung der Standortkennung des Mobilfunkanschlusses des Netzbetreibers ... mit der Anschlussnummer ..., Anschlussinhaber ..., durch den Leiter der Polizeiinspektion ... vom 15.08.2005, wird gemäß § 33 a Abs. 4 S. 3 des Nds. SOG nicht bestätigt.

Gründe

1

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Polizeiinspektion wurde diese Behörde am 15.08.2005 gegen 11:30 Uhr von der ehemaligen Lebensgefährtin des Betroffenen über suizidale Pläne des ... informiert. Daraufhin erfolgten Fahndungsmaßnahmen innerhalb des örtlichen Bereichs, weil auf Grund der eingegangenen Mitteilung der Verdacht bestand, dass der Betroffene mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf öffentlichen Straßen unterwegs war, obwohl er in suizidaler Absicht Medikamente zu sich genommen hatte.

2

Am 15.08.2005 um 15:00 Uhr wurde der Polizeiinspektion ... bekannt, dass der Betroffene über eine aktive Mobilfunkendeinrichtung mit der Rufnummer ... zu erreichen war. Außerdem lagen der Polizeibehörde Erkenntnisse vor, aus denen sich ergab, dass bei dem Betroffenen möglicherweise eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Tabletteneinnahme eingetreten war.

3

Daraufhin ordnete der Leiter der Polizeiinspektion ... um 15:05 Uhr die Datenerhebung gemäß § 33 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 a Abs. 2 Nr. 3 Nds. SOG gegenüber dem Netzbetreiber ... an, um den Standort des Betroffenen zu ermitteln. Diese Anordnung wurde von der Dienststelle um 15:30 Uhr durchgeführt.

4

Eine weitere Standortermittlung über den Netzbetreiber erfolgte um 16:20 Uhr.

5

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme war gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG gegeben, weil diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen oder Dritter erforderlich war.

6

Die Anordnung der Maßnahme hätte gemäß § 33a Abs. 3 S. 1 Nds. SOG aber durch den Richter beim zuständigen Amtsgericht - Amtsgericht Neustadt a. Rbge. - erfolgen müssen.

7

Denn die Anordnung der Datenerhebung auf der Grundlage des § 33 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 a Abs. 2 Nr. 3 Nds. SOG die einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Grundgesetz (GG) darstellt, hätte durch den Leiter der Dienststelle gemäß § 33 a Abs. 4 Nds. SOG nur erfolgen dürfen, wenn Gefahr im Verzuge vorgelegen hätte.

8

Die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, u. a. durch die Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - für Eingriffe bei Durchsuchungen zur Auslegung des Begriffs "Gefahr im Verzug" zu Art 13 Abs. 2 Grundgesetz aufgestellt hat, gelten auch für Eingriffe in das Grundrecht des Art. 10 GG - Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses.

9

Danach ist die richterliche Anordnung einer Maßnahme der nichtrichterlichen Anordnung durch die Polizei nachrangig (vgl. zu letzterem auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 - .

10

All diese Grundsätze sind auch auf Maßnahmen nach dem Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuwenden, soweit Eingriffe in Grundrechte erfolgen.

11

Daraus ergibt sich für Polizeibehörden, dass in jedem Fall, in dem das Gesetz die grundsätzliche Anordnung durch einen Richter vorschreibt, zunächst der Versuch machen ist, eine richterliche Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, welches für den Bereich des Sitzes der Polizeibehörde zuständig ist.

12

Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, kann „Gefahr im Verzuge“ angenommen werden, wobei in dem Vorgang detailliert darzulegen ist, welche Bemühungen die Polizeidienststelle getroffen hat, um den Richtervorbehalt zu erfüllen.

13

Nach dem von der Polizeiinspektion ... dargestellten Sachverhalt ist nicht einmal geprüft worden, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme durch den Leiter der Polizeiinspektion ein Richter des zuständigen Gerichts erreichbar war, obwohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.

14

Die Formulierung in dem insoweit sehr knapp gefassten Vermerk der Polizeiinspektion ..., dass ein Zeitverlust durch die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht hinnehmbar gewesen sei, trägt der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in keiner Weise Rechnung.

15

Auch ist der Polizeiinspektion ... bekannt, dass zumindest der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. zwischen Montag 00:00 Uhr und Freitag 24:00 Uhr über die dort bekannte Mobilfunknummer ständig erreichbar ist und der Versuch eines Anrufes weniger als eine Minute dauert.

16

Der Versuch eines Anrufes bei Gericht ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gemacht worden, zumal die vom Leiter der Polizeiinspektion ... getroffene Anordnung erst 25 Minuten später, nämlich um 15:30 Uhr durch Nachfrage bei dem Netzbetreiber ... umgesetzt wurde.

17

Auch für die zweite Anordnung gegenüber dem Netzbetreiber, denn die nochmalige Nachfrage bei ... zum Standort der Mobilfunkendeinrichtung des Betroffenen um 16:20 Uhr stellt eine erneute Anordnung dar, ist keinerlei Prüfung vorgenommen worden, einen Richter zu erreichen, obwohl zwischen der ersten und zweiten Anordnung mehr als eine Stunde gelegen haben.

18

Eine nachträgliche richterliche Bestätigung der Anordnungen gemäß § 33 a Abs. 4 S. 3 Nds. SOG kann daher nicht erfolgen.

19

Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass für den Fall, dass es um richterliche Anordnung der Maßnahme ersucht worden wäre, diese bei der gegebenen Sachlage auch unverzüglich erteilt worden wäre.