Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 1 S 6/09

Aufhebung des Verfahrens nach Zuschlag; Prozessführungsbefugnis; Zwangverwalter

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
24.03.2010
Aktenzeichen
1 S 6/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 06.01.2009 - AZ: 31 C 181/08

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bückeburg - 31 C 181/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.369,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Bückeburg ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern.

2

Die Kammer verweist insoweit zunächst auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 22. Februar 2010. Diese Ausführungen sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls im Ergebnis auch nicht durch die zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Entwicklung - die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens 44 L …nach der am 26. Januar 2010 erfolgten Zuschlagserteilung durch den Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg vom 11. März 2010 - obsolet geworden. Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche folgendes:

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1. Die Klage hat hinsichtlich des Räumungsanspruchs (Klageantrag zu 1.) nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens die Beschlagnahme des Grundbesitzes entfallen, als Folge dessen auch die Prozessführungsbefugnis der Zwangsverwalterin (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 161 Anm. 7.3). Gleichwohl hat die Klage insoweit mit geänderter Begründung, was auch im Rahmen der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist (Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn: 36 m.w.N.), in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschluss vom 26. Januar 2010 hat nämlich die Klägerin ihr Eigentum an dem Grundbesitz verloren. Damit sind die Ersteher in ein ggf. bestehendes Mietverhältnis oder auch in ein nach Kündigung des Mietverhältnis bestehendes Abwicklungsverhältnis (vgl. dazu Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 566 Rn. 24) als Vermieter eingetreten (§ 57 ZVG, §§ 566 ff. BGB). Dementsprechend kann selbst nach einer vorangegangenen wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses sowohl ein den Mietern gegenüber bestehender mietvertragliche Rückgabeanspruch (§ 546 BGB) als auch ein dinglicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) allenfalls den Erstehern des Grundbesitzes zustehen, nicht aber der Klägerin als der bisherigen Eigentümerin und Vermieterin (Schmidt-Futterer, a.a.O.; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 57 Anm. 3.9). Ob der Räumungsanspruch zunächst einmal bestanden hatte und ob er nach dem offensichtlich erfolgten Auszug der Beklagten jedenfalls durch Erfüllung längst erloschen ist, bedarf danach hier keiner Entscheidung.

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2. Wegen der vorprozessualen Anwaltskosten (Klageantrag zu 2.) verbleibt es auch angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens bei den Ausführungen aus dem Beschluss vom 22. Februar 2010; darauf wird verwiesen.

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3. Die Klage und damit die Berufung hat auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche (Klageantrag zu 3., Klageantrag zu 4. - Hauptantrag und erster Hilfsantrag) keine Aussicht auf Erfolg. Bei einer nach Zuschlagserteilung erfolgten Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens unterliegen die bis zum Zuschlag entstandenen Grundstücksnutzungen, mithin insbesondere auch rückständige Mietzinszahlungen, weiterhin der Beschlagnahme, §§ 10, 21, 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 ZVG. Diese Forderungen zu realisieren gehört zu den auch nach Aufhebung des Verfahrens fortdauernden Aufgaben eines Zwangsverwalters, jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zwangsverwalterin in dem Aufhebungsbeschluss vom 11. März 2010 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die Rückstände beizutreiben. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung umfasst diese Befugnis auch das Recht, die von der Beschlagnahme weiter erfassten Ansprüche neu gerichtlich geltend zu machen (Stöber, a.a.O., § 161 Anm. 7.2; OLG Düsseldorf, RPfleger 1990, 381; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2009, 76 [zit. nach juris]). Die von der Klägerin angeführte Gegenmeinung (Haarmeyer, RPfleger 2000, 30; Vonnemann, RPfleger 2002, 415, 419; LG Frankfurt RPfleger 2000, 30; Engels in Dassler/Schiffhauer, ZVG, 13. Aufl., § 161 Rn. 68) überzeugt nicht, denn sie erklärt weder, weshalb trotz fortbestehender Beschlagnahme der Mietzinsforderungen der Schuldner befugt sein soll, die Ansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend zu machen, noch, weshalb für eingeleitete Prozesse von einem Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters auszugehen ist, nicht aber für neu einzuleitende Prozesse. Der von der Klägerin befürchtete rechtsleere Raum, in dem Mietzinsforderungen gegen die Beklagten nicht mehr einklagbar wären, besteht nicht. Abgesehen davon, dass der Zwangsverwalterin eine klageweise Geltendmachung der Forderung nach wie vor möglich ist, wird die Zwangsverwalterin hier zu prüfen haben, ob sie im Interesse einer endgültigen Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens die behauptete und von ihr als nicht oder nur schwer realisierbare Forderung entweder an die Gläubigern des Zwangsverwaltungsverfahrens oder auch unter auszuhandelnden Bedingungen an einen Treuhänder der Klägerin abzutreten bereit ist.

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4. Für die Feststellungsanträge (2. Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu 4., Klageantrag zu 5.) verbleibt es danach aus den in dem Beschluss vom 22. Februar 2010 dargelegten Gründen deshalb ebenfalls bei einer fortbestehenden Prozessführungsbefugnis der Zwangsverwalterin, sodass die Klage insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 41 Abs. 2, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Den Räumungsantrag hat die Kammer dabei mit dem Jahresmietzins in Höhe von (12 x 1.220 €) 14.640 € berücksichtigt (§ 41 Abs. 2 GKG), die Klageanträge zu 3. und 4. mit den jeweiligen Hauptforderungen von 3.660 € und 4.249,38 €. Den Klageantrag zu 5. hat die Kammer gemäß § 3 ZPO mit 80 % des verfolgten Zahlungsanspruchs berücksichtigt, mithin mit (3.660 €, davon 80 %) 2.880 €. Der Klageantrag zu 2., mit dem nur eine Nebenforderung geltend gemacht wird, bleibt gemäß § 4 ZPO außer Ansatz. Ebenso führen die zu dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Hilfsanträge nicht zu einer Werterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, weil mit den Hilfsanträgen letztendlich nur Ansprüche geltend gemacht werden, die sich wirtschaftlich mit den mit den Hauptanträgen zu 3. und 4. verfolgten Ansprüchen decken; dann aber ist eine Werterhöhung ausgeschlossen.