Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 24.06.2009, Az.: 2 O 59/09

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
24.06.2009
Aktenzeichen
2 O 59/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2009:0624.2O59.09.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg am 24.06.2009 durch die Richterin ... als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

  1. Das Landgericht Bückeburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Parteien an das örtlich zuständige Landgericht in Hannover (§ 281 ZPO).

Gründe

1

Der Kläger als Versicherungsnehmer nimmt die Beklagte als Unfallversicherer an seinem eigenen Wohnort in Anspruch, der Geschäftssitz der Beklagten befindet sich in Hannover. Der Versicherungsvertrag ist im Jahre 1973 abgeschlossen worden. Das streitige Ereignis, weswegen er Versicherungsleistungen geltend macht - ein Sturz des Klägers während eines Spaziergangs - fand am 30.12.2007 statt.

2

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bückeburg ist nicht gegeben.

3

§ 215 VVG n.F., wonach ein Versicherungsnehmer den Versicherer grundsätzlich auch an seinem Wohnsitz verklagen kann, ist hier nicht einschlägig, da der vorliegende Vertrag vor dem 01.01.2008 geschlossen worden und der streitige Schadensfall am 31.12.2007 eingetreten ist. Es ist nicht darauf abzustellen, dass die Klage erst im Jahre 2009 rechtshängig geworden ist.

4

Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Überleitungsvorschriften. Das Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist bei Altverträgen, bei denen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist, insoweit das VVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 nach wie vor anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass für die Gerichtsstandsregelung abweichende Maßstäbe gelten sollten. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 23.09.2008 ( NJW 2008, 3579 [OLG Saarbrücken 23.09.2008 - 5 W 220/08-83]) nicht. Allein der Zweck der Einführung des § 215 VVG, die Begünstigung der Versicherungsnehmer und Verbraucher, einen Gerichtsstand an ihrem Wohnort zu schaffen, führt nicht zu einer Ausklammerung des § 215 VVG aus den Regelungen des Art. 1 EGVVG. Zwar lautet Art. 1 Abs. 1 EGVVG dahingehend, dass die Überleitungsvorschriften auf "Versicherungsverhältnisse" Anwendung finden, dies schließt jedoch in § 215 VVG mit ein. Denn § 215 VVG n.F. betrifft ebenfalls das Versicherungsverhältnis im weiteren Sinn, es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift als reine prozessrechtliche Regelung von der Sonderregelung in Abs. 2 ausgenommen werden muss. Es hätte dann in der ZPO unter den Regelungen der örtlichen Zuständigkeit eine entsprechende Regelung aufgenommen werden können. Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist als spezielle Regelung zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG zu sehen und erfasst sämtliche Paragraphen des VVG, sofern nicht die Art. 2 bis 6 EGVVG im Einzelnen Abweichendes regeln. Da dort für einzelne Paragraphen Sonderregelungen getroffen worden sind, nicht jedoch für § 215 VVG n.F., ist davon auszugehen, dass dafür gerade Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch Anwendung findet.

5

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, insofern stünde ohnehin § 38 Abs. 1 ZPO entgegen. Eine örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich.