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§ 6 NHafenO - Grundregeln

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Wer sich in einem Hafen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr gewährleistet ist und dass niemand geschädigt oder gefährdet wird.

(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Bediensteten der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben das Betreten des Schiffes und das Mitfahren auf dem Schiff zu ermöglichen und ihnen Auskünfte zu erteilen.