§ 6 NHafenO - Grundregeln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Wer sich in einem Hafen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr gewährleistet ist und dass niemand geschädigt oder gefährdet wird.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Bediensteten der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben das Betreten des Schiffes und das Mitfahren auf dem Schiff zu ermöglichen und ihnen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden.