Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.07.1995, Az.: 1 W 63/95

Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren als Grundstückserwerb; Gebührenermäßigung für Tätigkeit des Notars nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Kostenordnung (KostO)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.07.1995
Aktenzeichen
1 W 63/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0708.1W63.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 KostO tritt auch ein, wenn das erworbene Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren eingebracht wird.

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin steht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 KostO eine Gebührenermäßigung um 60 % zu. Dies folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin das Land, welches Gegenstand der notariellen Beurkundung des Beschwerdegegners zur Nr. der Urkundenrolle für 1994 war, insgesamt in bereits anhängige Flurbereinigungsverfahren einbringen wird, wie sich aus dem Schreiben des Autobahn- u. Straßenneubauamtes v. 24. Nov. 1994 ergibt. Die Einbringung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren mit dem Ziel, im Gegenzug die Grundstücke für den Ausbau der Bundesautobahn A 31 zugewiesen zu erhalten, ist jedoch keine Weiterveräußerung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 3 KostO. Denn nach § 68 Abs. 1 FlurbereinigungsG tritt die in der Flurbereinigung bestimmte Landabfindung des Teilnehmers an die Stelle der alten Grundstücke. Das bedeutet, dass der Landabfindung die rechtliche Stellung eines Surrogats der alten Grundstücke zugewiesen wird, mithin sich in dem Ersatz des alten Grundstücks durch die Abfindung nicht ein Wechsel des Eigentums sondern nur ein Wechsel des Eigentumsobjektes vollzieht (Seehusen-Schwede, FlurbereinigungsG, 5. Aufl., § 68, Rn. 3). Dabei ist das unverändert zugewiesene Grundstück ebenfalls Landabfindung i.S.d. § 68 Abs. 1 FlurbereinigungsG. Aus dem Grundsatz der Surrogation ergibt sich ferner, dass die Landabfindung steuerrechtlich nicht als Grundstückserwerb angesehen werden kann. Die ungebrochene Fortsetzung des Eigentums hat weiter zur Folge, dass sich auch die etwaige Belastung eines Ersatzgrundstücks nach derjenigen der alten Grundstücke richtet, an deren Stelle es getreten ist; ist das zugewiesene Grundstück also Abfindung für unbelastete anderen Einlagegrundstücke des Beteiligten, so erhält dieser die Landabfindung unbelastet zurück.

2

Ebenso wenig kann daraus, dass das Autobahn- und Straßenneubauamt in seinem Schreiben vom 17. Oktober 1994 dem notariellen Kaufvertrag nur mit der Maßgabe zugestimmt hat, dass das Amt für Agrarstruktur bestätigte, dass die Ankaufsflächen zum Erwerbspreis in der Flurbereinigung Verwertung finden können, geschlossen werden, dass die Grundstücke des notariellen Vertrages, wenn auch nur teilweise, gegen eine Geldleistung von der Beschwerdeführerin weiter veräußert werden. Das Schreiben vom 17. Oktober 1994 wollte vielmehr lediglich eine Bindung des Amtes für Agrarstruktur im Rahmen der Bewertung der in die jeweiligen Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke erreichen.

3

Schließlich können die Notarkosten des Grundstückserwerbs durch die Beschwerdeführerin nicht als Ausführungskosten der Flurbereinigung nach § 105 Flurbereinigungsgesetz der Teilnehmergemeinschaft in Rechnung gestellt werden, wie der Führer der weiteren Beschwerde meint. Denn sie sind keine erforderlichen Anwendungen der Ausführung der Flurbereinigung, sondern dienen vielmehr allein der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Erlangung der von ihr benötigten Grundstücke für den Ausbau der Bundesautobahn.