§ 59a NBG - Übermittlung ärztlicher Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Wird in den Fällen der §§ 54 bis 56, 58 und 59 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt der Arzt dem Dienstvorgesetzten oder der Behörde in einem Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses mit, die für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind.
(2) Das Gutachten des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für eine nach den §§ 54 bis 56, 58 und 59 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde hinzuweisen. Der Beamte kann verlangen, daß der Arzt ihm oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Abschrift des Gutachtens übermittelt.