Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.12.2020, Az.: 1 B 53/20

Anhörung; Anhörungsmangel; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrerlaubnis; Punkte; stufenweises Vorgehen; Tilgungsfrist; Überliegefrist; Verwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.12.2020
Aktenzeichen
1 B 53/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse BE (einschl. Unterklassen). Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte den Antragsgegner unter dem 15. Februar 2018 über die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen über Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers:

Tattag

Eintritt Rechtskraft

Verkehrszuwiderhandlung

Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Datum der Tilgung

 06.09.2013

 05.06.2014

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h

 2 Punkte

 05.06.2019

 24.02.2017

 21.04.2017

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h

 1 Punkt

 21.10.2019

 24.09.2017

 21.11.2017

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

 1 Punkt

 21.05.2020

Daraufhin ermahnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 28. Februar 2018 unter Verweis auf die vorstehenden Verkehrszuwiderhandlungen und einen Stand von vier Punkten im Fahreignungsregister, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht und unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Punktabzug im Fahreignungsregister gewährt werden könne.

Nachfolgend erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner unter dem 12. November 2019 Auskunft über die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen:

Tattag

Eintritt Rechtskraft

Verkehrszuwiderhandlung

Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Datum der Tilgung

 06.09.2013

 05.06.2014

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h

 2 Punkte

 05.06.2019

 24.02.2017

 21.04.2017

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h

 1 Punkt

 21.10.2019

 24.09.2017

 21.11.2017

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

 1 Punkt

 21.05.2020

 16.04.2018

 02.06.2018

 verbotswidriges Benutzen eines Mobil-/Autotelefons

 1 Punkt

 02.12.2020

 14.10.2018

 18.10.2019

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 60 km/h

 2 Punkte

 18.10.2024

Daraufhin verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 18. November 2019 unter Verweis auf die vorstehenden Verkehrszuwiderhandlungen, die mit sieben Punkten zu bewerten seien. Ferner wies er ihn darauf hin, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden könne, um das Verkehrsverhalten zu verbessern, verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt werde und dass bei Erreichen von acht Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Nachfolgend informierte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Auskünften vom 9. und 12. Dezember 2019 den Antragsgegner über weitere Eintragungen im Fahreignungsregister:

Tattag

Eintritt Rechtskraft

Verkehrszuwiderhandlung

Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Datum der Tilgung

 13.06.2018

 09.10.2019

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h

 2 Punkte

 09.10.2024

 21.11.2018

 20.08.2019

 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h

 2 Punkte

 20.08.2024

Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Führerschein bis zum 29. Oktober 2020 abzugeben, drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR an und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 154 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Ein Fahrerlaubnisinhaber sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister ergäben. Die Punkte ergäben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Tattagprinzip). Dabei sei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Der Antragsteller sei zuvor bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt und bei einem Punktestand von sieben Punkten verwarnt worden. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er nicht willens oder in der Lage sei, bestehende verkehrsrechtliche Bestimmungen zu beachten, und er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen.

Gegen diesen am 23. Oktober 2020 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 23. November 2020 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nachgesucht. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht angehört worden sei und zudem die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorlägen. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten werden dürfen. Die zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung bereits gelöschten Eintragungen dürften nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dementsprechend hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht acht, sondern sieben Punkte ergeben. Er sei berufstätig und auf seinen Führerschein angewiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unbegründet. Er habe die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Derjenige gelte als ungeeignet, der acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe. Der Antragsteller habe aufgrund mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem angesammelt. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen, sofern die Entscheidung über die Tat in Rechtskraft erwachse. Bei der Berechnung des Punktestandes würden Zuwiderhandlungen nur dann nicht berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zum genannten Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei und sie nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr der Löschung unterlägen. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen nach dem Tattag blieben unberücksichtigt. Insoweit sei richtig, dass er bei seiner Berechnung die Ordnungswidrigkeiten vom 6. September 2013 und 24. Februar 2017 angeführt habe, die bereits der Löschung unterlegen hätten und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen seien. Die für diese Taten eingetragenen drei Punkte seien von den im Bescheid errechneten elf Punkten abzuziehen, so dass gleichwohl noch acht Punkte verblieben. Ein Abzug von Punkten nach § 4 Abs. 6 StVG komme nicht in Betracht, weil die jeweils davor liegende Maßnahme der Verwarnung und der Ermahnung in rechtmäßiger Weise gegenüber dem Antragsteller ergriffen worden sei. Eine Maßnahmenstufe sei daher nicht übersprungen worden. Dass ihm - dem Antragsgegner - im Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht die Zuwiderhandlungen vom 13. Juni 2018 bekannt gewesen sei, liege daran, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Bußgeldverfahren erst am 9. Oktober 2019 eingetreten sei. Für die Rechtmäßigkeit seien allein die im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Bei Ergehen der Verwarnung sei ihm - dem Antragsgegner - die vorgenannte Tat aber noch nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden, mithin nicht bekannt gewesen. Später bekannt werdende Zuwiderhandlungen könnten bei einer nachfolgenden Maßnahme weiterhin berücksichtigt werden.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Hiernach entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung kommen den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4).

Hiernach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers dessen Interesse, hiervon verschont zu bleiben. Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage wird nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig erging. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis aller Klassen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG.

Der angefochtene Verwaltungsakt unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer geht nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen davon aus, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch Schreiben vom 12. Dezember 2018 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anhörte (§ 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Schreiben den Antragsteller nicht erreicht hätte. Gegen einen fehlenden Zugang dieses Schreibens spricht, dass es nicht als unzustellbar an den Antragsgegner zurückgegangen ist. Allein der Verweis auf die gescheiterten Zustellungen der Entziehungsverfügungen vom 15. Januar 2020 und 9. April 2020 deuten nicht darauf hin, dass auch die Übermittlung des Schreibens vom 12. Dezember 2020 tatsächlich gescheitert wäre. Denn im Gegensatz zu den Schreiben vom 15. Januar 2020 und 9. April 2020 ist das Schreiben vom 12. Dezember 2020 nicht an den Antragsgegner zurückgelangt. Aber selbst wenn eine Anhörung des Antragstellers unterblieben wäre, könnte dieser Umstand eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 46 VwVfG wäre der Mangel einer fehlenden Anhörung letztlich unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier - ein Unterbleiben der Anhörung unterstellt - vor, weil die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt ist, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingende Folge ist. Unabhängig vom Vortrag des Antragstellers bei einer vorherigen Anhörung konnte der Antragsteller hier eine andere Entscheidung nicht treffen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis - wie nachstehend dargelegt - lagen hier vor, so dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entziehen musste. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nach § 44 VwVfG liegen nicht vor.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Für den Antragsteller ergaben sich am 21. November 2018 - dem Tag der Begehung der zuletzt ihm anzulastenden und im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit - in der Summe acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit der Folge, dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. In diesem Zusammenhang hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dabei ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung zu Recht auf die im angefochtenen Bescheid benannten, rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten, die der Antragsteller in der Zeit vom 24. September 2017 bis 21. November 2018 begangen hatte, stützen. Bei der Berechnung des Punktestandes werden gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen nach Satz 1 ergriffen worden sind. Nach Nr. 2 werden sie nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am 21. November 2018 war die jeweilige Tilgungsfrist für die fünf am 24. September 2017 und später begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfristen für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 24. September 2017 und 16. April 2018, die jeweils mit einem Punkt zu bewerten sind, betragen jeweils 2 Jahre und 6 Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) StVG) und für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 13. Juni 2018, 14. Oktober 2018 und 21. November 2018, die jeweils mit zwei Punkten zu bewerten sind, jeweils fünf Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) StVG) und beginnen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG).

Der Antragsgegner durfte auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die vorgenannten fünf Verkehrsordnungswidrigkeiten verwerten. Dem steht § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Tat und die damit verbundene Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG (insbesondere zur Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.10.2017 - 1 CS 17.953 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.2.2017 - 12 ME 240/16 -, juris Rn. 13). Denn die Voraussetzungen für eine Löschung der der Entziehungsverfügung zugrunde liegenden Eintragungen im Fahreignungsregister lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 24. September 2017 und später nicht vor. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung vorbehaltlich § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Allerdings wird nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a) oder c) StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Vor Ablauf dieser Überliegefrist können Eintragungen weiterhin u.a. zur Ergreifung von Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG - wie die Entziehung der Fahrerlaubnis - herangezogen werden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG).

Zwar ist in diesem Zusammenhang dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Antragsgegner nicht die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 6. September 2013 und 24. Februar 2017 zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis heranziehen durfte. Denn diese Zuwiderhandlungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits im Fahreignungsregister gelöscht. Dieser Umstand wirkt sich aber nicht entscheidungserheblich aus. Denn die o.a. Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 13. Juni 2018 und später waren mangels Tilgungsreife zu Recht noch im Fahreignungsregister eingetragen. Bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 24. September 2017 besteht zwar seit dem 21. Mai 2020 Tilgungsreife, jedoch kann diese Eintragung erst nach Ablauf einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG) - mithin nicht vor dem 21. Mai 2021 - gelöscht werden. Denn sie erfolgte auf Grundlage des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) StVG, weil mit der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO vorliegt, die durch eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR geahndet wurde (Nr. 11.3.4 des Bußgeldkataloges).

Die weiteren Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG liegen vor. Der Antragsgegner beachtete das Gebot des stufenweisen Vorgehens des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 StVG. Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen (zunächst Ermahnung, sodann Verwarnung und schließlich Entziehung der Fahrerlaubnis) stufenweise zu ergreifen hat. Dieses Stufensystem wird im Hinblick auf seine Rechtsfolgen in § 4 Abs. 6 StVG näher präzisiert. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen, § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG. Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand in einem solchen Fall mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Hier ergriff der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die beiden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems. So ermahnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2018 - zugestellt am 1. März 2018 (Bl. 40 der Beiakte) - bei einem Stand von vier Punkten (drei zu diesem Zeitpunkt noch eingetragen gewesene Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 6. September 2013 bis 24. September 2017). Nachfolgend sprach der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2019 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Stand von sieben Punkten aus. Dem lag die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 12. November 2019 zugrunde, wonach zu diesem Zeitpunkt die rechtskräftig geahndeten Verkehrszuwiderhandlungen vom 6. September 2013, 24. Februar 2017, 24. September 20017, 16. April 2018 und 14. Oktober 2018 in dem Fahreignungsregister eingetragen waren. Aufgrund dieser Eintragungen durfte der Antragsgegner eine Verwarnung aussprechen, auch wenn hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 6. September 2013 und 24. Februar 2017 zwar bereits Tilgungsreife eingetreten war, jedoch die Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG) nicht vor dem 5. Juni 2020 ablief.

Dagegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 18. November 2019 bereits die Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen über die Verkehrszuwiderhandlungen vom 13. Juni 2018 und 21. November 2018 eingetreten war. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG - hier die Verwarnung nach Nr. 2 - und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. Kammerbeschl. v. 23.12.2019 - 1 B 39/19 -, n. v.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.3.2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 16 f.). Nach der zum 5. Dezember 2014 in Kraft getretenen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes kommt es nicht mehr darauf an, dem Fahrerlaubnisinhaber die „Möglichkeit einer Verhaltensveränderung“ effektiv zu ermöglichen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in der bis 4. Dezember 2014 geltenden Fassung). Hiervon hat sich der Gesetzgeber für das Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensveränderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde kommen darf (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f. und BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 23). Umgesetzt wird der vom Gesetzgeber gewollte Systemwechsel unter anderem durch § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 4 StVG. Gemäß der erstgenannten Vorschrift werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bereits Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen worden sind. Diese Vorschrift soll die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 10 und BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier bezogen auf die Ordnungswidrigkeit vom 13. Juni 2018 vor. Sie ist nach der vorgenannten Vorschrift bei der Frage, ob dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, zu berücksichtigen, obwohl der Antragsteller wegen der am 14. Oktober 2018 begangenen Zuwiderhandlung erst durch Bescheid vom 18. November 2019 und damit nach der Begehung einer weiteren Ordnungswidrigkeit verwarnt wurde. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG stellt ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Da im Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister zu entscheiden hat, ist dieser Kenntnisstand maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG. Dabei muss sich die Fahrerlaubnisbehörde weder das Wissen anderer Stellen (etwa der Staatsanwaltschaft oder des Kraftfahrt-Bundesamtes) über weitere Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Eine Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung. Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, kann offen bleiben, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 25 f.).

Die hier zur Anwendung kommende Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG räumt der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen nicht ein, sondern sie sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis als zwingende Rechtsfolge vor, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis befürchteten beruflichen und sonstigen Nachteile für seine Fortbewegungsmöglichkeiten nicht an. Die (absehbaren) Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss jeder Betroffene hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.3.2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 33; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).