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  • ab 06.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IBBP-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung
Redaktionelle Abkürzung
IBBP-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Die Laufzeit der Projekte ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • direkte Personal- und Honorarausgaben,

  • Vergütungen der Teilnehmenden (TN).

Die Abrechnung der Personalausgaben, der TN-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

5.5 Es werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben für TN) durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.

5.6 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.5 genannte Restkostenpauschale.

5.7 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 559)