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  • ab 13.11.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DfTierserVO

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTierserVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000044001

2.
Erlaubnisse nach § 2 für das Arbeiten mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie mit Erregern der in § 5 Abs. 2 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 15), geändert durch Verordnung vom 12.4.1984 (BGBl. I S. 624), aufgeführten Tierseuchen dürfen nur mit meiner Zustimmung erteilt werden.

An die
Bezirksregierungen,
Landkreise/kreisfreien Städte.