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  • ab 13.11.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfTierserVO

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTierserVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000044001

1.
Zuständige Behörden sind

  1. a)
    nach §§ 2 und 5 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 2 handelt, die Bezirksregierungen;
  2. b)
    nach §§ 6 und 7 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 handelt, die Landkreise/kreisfreien Städte.