Abschnitt 1 DfTierserVO
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTierserVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000044001
1.
Zuständige Behörden sind
- a)nach §§ 2 und 5 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 2 handelt, die Bezirksregierungen;
- b)nach §§ 6 und 7 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 handelt, die Landkreise/kreisfreien Städte.