DfTierserVO,NI - DfTierseuchen-ErregerVO

Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTierserVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000044001

RdErl. d. ML v. 9.10.1986 - 110-42110-13 -

Vom 9. Oktober 1986 (Nds. MBl. S. 1043)

- GültL 23/351 -

- VORIS 78510 00 00 44 001 -

Die Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25.11.1985 (BGBl. I S. 2123) ist am 4.12.1985 in Kraft getreten.

Abschnitt 1 DfTierserVO

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTierserVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000044001

1.
Zuständige Behörden sind

  1. a)
    nach §§ 2 und 5 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 2 handelt, die Bezirksregierungen;
  2. b)
    nach §§ 6 und 7 sowie nach § 9, soweit es sich um die Vorlage von Aufzeichnungen auf Grund der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 handelt, die Landkreise/kreisfreien Städte.

Abschnitt 2 DfTierserVO

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTierserVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000044001

2.
Erlaubnisse nach § 2 für das Arbeiten mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen sowie mit Erregern der in § 5 Abs. 2 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 15), geändert durch Verordnung vom 12.4.1984 (BGBl. I S. 624), aufgeführten Tierseuchen dürfen nur mit meiner Zustimmung erteilt werden.

An die
Bezirksregierungen,
Landkreise/kreisfreien Städte.