§ 3 VollzBeaVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
- Amtliche Abkürzung
- VollzBeaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100700000
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei (§ 11 NGefAG) sowie die Befugnisse zur Befragung (§ 12 NGefAG), zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NGefAG), zur Platzverweisung (§ 17 NGefAG), zur Gewahrsamnahme (§ 18 NGefAG), zur Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NGefAG), zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NGefAG), zur Sicherstellung von Sachen (§ 26 NGefAG), zur Datenerhebung (§ 31 Abs. 1 und 3 NGefAG) und zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 NGefAG). Dabei sind sie berechtigt, Zwangsmittel (§§ 64 bis 75 NGefAG) anzuwenden. Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen (§ 69 Abs. 8 NGefAG).