Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.07.1983, Az.: 2 W 3/83
Einordnung eines Betriebes als vollkaufmännisches Gewerbe bzw. als Handwerksbetrieb; Hauptkriterien für die Einordnung eines Fleischereibetriebes nebst Imbissstand als Handwerksbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 21.07.1983
- Aktenzeichen
- 2 W 3/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1983:0721.2W3.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 06.12.1982 - AZ: 22 T 24/82
Verfahrensgegenstand
Eintragung in das Handelsregister
Prozessführer
1. Industrie- und Handelskammer ...
Prozessgegner
2. Handwerkskammer ...
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des ... vom 6. Dezember 1982 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts ... vom 6. Dezember 1982, der die Antragsgegner entgegengetreten sind, ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Denn die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere hat das Landgericht auf das Gesamtbild des Fleischereibetriebs nebst Schnell (Steh) Imbiß abgestellt und ist dabei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Betrieb nicht um ein vollkaufmännisches Gewerbe handelt, sondern der Betrieb sich seiner Gestaltung nach im Rahmen des Handwerklichen hält (vgl. BGH BB 1952, 181 = GNUR 1952, 141). Hauptkriterien sind dabei, daß der Betriebsinhaber lediglich mit einem Kreditinstitut zusammenarbeitet und keine Kreditverkäufe, sondern Bargeschäfte des täglichen Lebens tätigt, am Wechselverkehr überhaupt nicht teilnimmt und im wesentlichen nur von einem Lieferanten beliefert wird, ferner die verhältnismäßig geringere Größe des Geschäftslokals (vgl. auch OLG Karlsruhe BB 1975, 1365). Beschäftigtenzahl (einschließlich Ehefrau - zum Teil halbtags - fünf Angestellte und drei Lehrlinge) sowie der ausgesprochene günstige Jahresumsatz von etwa 1.300.000,- DM fallen demgegenüber nicht durchgreifend ins Gewicht (s.h. schon OLG Celle NJW 1963, 540 [OLG Celle 16.11.1962 - 9 Wx 8/62] zu einem Kantinenjahresumsatz von damals 500.00,- DM). Der Betrieb besitzt ersichtlich nicht einmal eine Schreibmaschine. Auch im übrigen hält die angefochtene Entscheidung der Rechtsbeschwerde stand. Die Kostenentscheidung entspricht § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.