Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.06.1983, Az.: 3 W 10/83
Einordnung einer Bürokraft als Hilfskraft i.S.d. Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG); Voraussetzungen für eine gesonderte Vergütung von Sachverständigenarbeiten; Vertrauensschutz aufgrund jahrelanger Praxis als Sachverständiger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.06.1983
- Aktenzeichen
- 3 W 10/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1983:0628.3W10.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.11.1982 - AZ: 1 a O 588/80
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZSEG
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 1. November 1982 wird auf die Beschwerde des Sachverständigen ... in Braunschweig abgeändert.
Die Entschädigung für den Sachverständigen wird auf 1.288,90 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entschädigung des Sachverständigen auf 1.200,75 DM festgesetzt. Dabei hat es mehrere Positionen der Gebührenrechnung vom 15.10.1982 nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Sachverständigen.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die in Ansatz gebrachten Kosten für Aktenan- und -ablage, Binden des Gutachtens und Einkleben der Fotoaufnahmen und Überprüfung mathematischer Rechengänge sind typische Büroarbeiten, die bereits mit der allgemeinen Leistungsvergütung des Sachverständigen einschließlich der Schreibauslagen abgegolten werden. Die Beteiligung einer Bürokraft an der technischen Erstellung des Gutachtens wird im Gesetz über die Entscheidung von Zeugen und Sachverständigen als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Bürokraft kann daher nicht als Hilfskraft i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG angesehen werden.
Von dem Ansatz der Gebührenrechnung für Vervielfältigungskosten sind die 13 Blatt Schriftverkehr und die 32 Aktenauszüge zu Recht abgezogen worden. Aufwendungen für Ablichtungen sind nur insoweit erstattungsfähig als diese auf Erfordern gefertigt worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG). Eine gerichtliche Anforderung, den Schriftverkehr des Sachverständigen zu vervielfältigen und Aktenauszüge zu fertigen, lag nicht vor. Die Kosten für den allgemeinen Schriftverkehr gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des Sachverständigen, für die keine gesonderte Vergütung verlangt werden kann. Das gilt auch für die Herstellung von Aktenauszügen, die der Sachverständige zu seiner Arbeitserleichterung fertigt, solange nicht eine ausdrückliche Weisung des Gerichts vorliegt. Soweit die Beschwerde die Absetzung der Kosten für Fotoaufnahmen rügt, hat sie Erfolg. Die Aufnahmen waren Bestandteil des Gutachtens. Der Sachverständige hat dafür die Kosten berechnet, die ihm nach seiner Versicherung vom Fotolabor in Rechnung gestellt worden sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine kostengünstigere Herstellung, wie sie der Bezirksrevisor berücksichtigt wissen will, möglich gewesen wäre. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß der Sachverständige die Fotos für eine fünffache Ausfertigung des Gutachtens berechnet hat. Es trifft zwar zu, daß nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG nur die vom Gericht angeforderten Reinschriften zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer kann insoweit jedoch Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da er sich auf eine jahrelange Praxis berufen kann.
Im Ergebnis war danach der im angefochtenen Beschluß berücksichtigte Nettobetrag von | 1.062,61 DM |
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um die Fotokosten von | 78,- DM |
auf | 1.140,61 DM |
zu erhöhen. | |
Hinzu kommen 13% MWSt | 148,29 DM |
so daß insgesamt | 1.288,90 DM |
als Vergütung festzusetzen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.