Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1957, Az.: V OVG A 36/56
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei Verbleib eines Beamten im Ausland ohne Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde nach Ablehnung einer Urlaubsverlängerung durch den zuständigen Landesminister; Zulässigkeit eines Antrags auf Zurückweisung der Sache an das nachgeordnete Gericht der ersten Instanz; Voraussetzungen des Übergangs eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland zu einem ständigen Aufenthalt im Ausland; Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland i.R.d. Rechtmäßigkeit der Versagung einer Genehmigung zum dauernden Aufenthalt im Ausland für einen Beamten; Verweigerung eines Reisekostenvorschusses für die Rückreise eines sich im Ausland befindenden Beamten als Ausschlussgrund für die Anwendbarkeit von § 52 Deutsches Beamtengesetz (DBG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.1957
- Aktenzeichen
- V OVG A 36/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 15053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1957:1127.V.OVG.A36.56.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 31.10.1958 - AZ: BVerwG VI C 59.58
Rechtsgrundlagen
- § 17 DBG
- § 52 DBG
Fundstelle
- DVBl 1958, 806 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, V. Senat,
in seiner Sitzung vom 27. November 1957,
an der teilgenommen haben:
1. Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Tietgen als Vorsitzender,
2. Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Wroblewski als Richter,
3. Verwaltungsgerichtsrat Gollub als Richter,
4. Korvettenkapitän xxx als ehrenamtliches Mitglied,
5. xxx als ehrenamtliches Mitglied,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig; - V. Kammer - vom 21. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger am ... 1909 in Dxxx am xxx geboren. Er ist seit dem Jahre 1937 verheiratet und Vater von fünf Kindern. Der Kläger ist Bautechniker. Den Besuch der Höheren Technischen Staatslehranstalt für Hoch- und Tiefbau schloß er im Oktober 1932 mit der Prüfung für Tiefbauingenieure ab. Sodann war er bis April 1934 als technischer Angestellter seiner Geburtsstadt, bis Juni 1936 bei der Obersten Bauleitung für den Bau von Autobahnen in Exxx und schließlich beim Generalinspekteur für das Straßenwesen in Bxxx tätig. Am 8. Mai 1945 befand er sich als Regierungsbauamtmann der Besoldungsgruppe A 3 b BesO im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Auf seine Bewerbung wurde der Kläger am 18. Mai 1946 als Hilfsarbeiter zur Straßenbau- und Verkehrsdirektion Kxxx einberufen. Diese Behörde war damals der Straßenbau- und Verkehrsgeneraldirektion Bielefeld nachgeordnet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1946 teilte die Straßenverkehrsdirektion xxx dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 in den Haushalt der Straßenverkehrsdirektion xxx - Abteilung Straßenbau - übernommen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 BesO als Regierungsoberbauinspektor eingewiesen werde. Mit Schreiben vom 18. Januar 1951 stellten der Landesminister des Innern und der Landesminister der Finanzen klar, daß der Kläger durch die Übernahme in den Dienst der Straßenverkehrsdirektion xxx aus dem früheren Reichsbeamtenverhältnis in das Beamtenverhältnis der britischen Zone übergeführt und nach Eingliederung der zonalen Verkehrssonderverwaltung in die Landesverwaltung gemäß § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Darüber ging dem Kläger unter dem 7. Februar 1951 die Übernahmeverfügung zu:
Mit der Eingliederung der Straßenbau- und Verkehrsdirektion in das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr am 1.4.1947 sind Sie gemäß § 22 des Beamtenänderungsgesetzes in den Landesdienst übernommen worden. Sie sind danach seit dem 1. April 1947 Beamter des Landes Schleswig-Holstein auf Lebenszeit, und zwar Regierungsoberbauinspektor mit den Bezügen der Bes.Gr. A 4 b 1.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1950 wandte sich der Bundesverkehrsminister an den beklagten Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr in Kiel mit der Bitte, Bestrebungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Afghanistan und der Bundesrepublik durch Entsendung einer Gruppe deutscher Ingenieure in der Weise zu unterstützen, daß dem Kläger "für eine gewisse Zeit" aus seinem Beamtenverhältnis zum Lande Schleswig-Holstein Urlaub erteilt würde. Der ehemalige Ministerialdirektor xxx , einer der engsten Mitarbeiter des früheren Generalbevollmächtigten für das deutsche Straßenwesen, sei mit verantwortungsvollen und umfangreichen Aufgaben in Afghanistan beauftragt; er bemühe sich darum, den ihm aus früherer gemeinsamer Tätigkeit dienstlich gut bekannten Kläger für die Mitarbeit in Afghanistan, zu gewinnen. Der Afghanische Minister für Nationale Wirtschaft, Dr. xxx dem der Kläger aus Verhandlungen mit dem Generalbevollmächtigten für das deutsche Straßenwesen bekannt sei, lege ebenfalls Wert darauf, daß der Kläger mit nach Afghanistan gehe. Dr. xxx hat sich im späteren Verlauf der Angelegenheit noch als/Präsident als Staatssekretär der Industrie-Abteilung der Bxxx und als Leiter der Afghanischen Handelsdelegation für Deutschland in München für den Kläger verwendet.
Am 3. März 1950 brachte der Kläger seinerseits ein Gesuch um Urlaub für eine Reise nach Afghanistan an. Er wies nach, daß er von dem Minister für Nationale Wirtschaft in Afghanistan eingeladen worden sei, mehrere Monate lang das Land zu bereisen, die technischen und wirtschaftlichen Belange des Landes zu studieren und Verbindungen für die deutsche Wirtschaft anzuknüpfen. Die afghanische Regierung beabsichtige, deutsche Ingenieure und Techniker in ihr Land zu rufen. Mit Erlaß vom 14. April 1950 gewährte der beklagte Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr den beantragten Urlaub dahin:
Auf Ihren Antrag gewähre ich Ihnen für die Zeit vom 20. April bis 20. Juli 1950 Urlaub, damit Sie während dieser Zeit der Einladung des Ministers für Nationale Wirtschaft in Afghanistan nachkommen können.
Da dieser Urlaub auch öffentlichen Belangen dient, erhalten Sie bis zum 31. Mai d. Js. Ihre vollen Bezüge weiter. Nach dieser Zeit werden sie Ihnen in halber Höhe belassen.
Falls der erstrebte Zweck in der Urlaubszeit nicht erreicht werden sollte, müßten Sie rechtzeitig eine Urlaubsverlängerung beantragen.
Darauf reiste der Kläger nach Kabul ab. Dort wurde er schon bald zum Büroleiter des deutschen Ingenieur-Büros beim Afghanischen Arbeitsminister bestellt. Vom Jahre 1951 ab trat er als Oberingenieur und Leiter der deutschen Ingenieur-Gruppe in Afghanistan in Erscheinung. Nach einem Schreiben des Königlich-Afghanischen Ministers für Öffentliche Arbeiten vom 21. Februar 1952 hat der Kläger nunmehr das Amt des Leiters der Technischen Abteilung in diesem Ministerium inne.
Unter dem 15. Mai 1950 bat der Kläger aus Kabul mit folgendem Schreiben um Verlängerung des Urlaubs:
Um zur Verwirklichung des bekannten Vorhabens Einflußnahme zu nehmen, für deutsche Technik und Wirtschaft erfolgversprechende Ansätze zu schaffen, ist dies bei den gegebenen Zeitumständen und der Mentalität des Landes in der gestellten Frist nicht möglich.
Ich bitte daher, meinen Diensturlaub vorerst auf mindestens 1/2 Jahr bis Oktober/November zu erweitern. Ein Bericht über den geplanten Einsatz deutscher Baufirmen und den Möglichkeiten von Geschäftsbeziehungen deutscher Wirtschaft, wird von mir zu gegebener Zeit gegeben.
Der beklagte Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr verfügte darauf unter dem 23. Juni 1950:
In Abänderung meines Schreibens vom 14.4.1950 - IV/11- verlängere ich Ihre Beurlaubung über den 20. Juli 1950 hinaus bis zum 20. Oktober 1950. Während dieser Zeit werden an Sie die Gehaltsbezüge in halber Höhe gezahlt.
Ich hoffe, daß auf Grund Ihrer Bemühungen sich die Verbindungen der deutschen Wirtschaft zu Afghanistan enger gestalten werden.
Der Kläger bestätigte den Empfang des Erlasses mit folgendem Schreiben vom 15. August 1950:
Ich bestätige dankend den Eingang obiger Mitteilung. Meine Arbeit in Afghanistan werde ich auf den gekannten Termin abstellen und hoffe, rechtzeitig die Heimreise antreten zu können. Sollten unvorhergesehene Schwierigkeiten - Pass u. Visa - eintreten, bitte ich eine Terminüberschreitung gegbfls. auf meinen Urlaub anzurechnen.
Jedenfalls könnten Dinge eintreten, die mich evtl. binden, also kein schuldhaftes Versäumnis sind. Ich mache vorsorglich hierauf aufmerksam, damit mir zutreffendenfalls keine dienstl. Schwierigkeiten daraus erwachsen könnten.
Unter dem 30. August 1950 bat der Bundesminister für Verkehr den beklagten Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr darum, den Urlaub des Klägers nochmals zu verlängern. Es habe sich herausgestellt, daß die zunächst veranschlagte Zeit nicht ausreichen werde, die gestellte Aufgabe zu lösen. Der Bundesminister für Verkehr schlug vor, den Kläger zunächst bis zum 1. April 1951 weiter zu beurlauben.
Daraufhin verfügte der beklagte Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr an den Kläger:
Der Bundesminister für Verkehr hat sich in einem Schreiben für Ihre Weiterbeurlaubung eingesetzt. Unter der Voraussetzung Ihres Einverständnisses werden Sie in Ergänzung meines Schreibens vom 23. Juli 1950 über den 20. Oktober 1950 hinaus bis zum 31. März 1951 weiter beurlaubt. Während dieser Zeit werden an Sie die Gehaltsbezüge in halber Höhe bezahlt werden.
Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Oktober 1950
Ich bin damit einverstanden, zu den im obigen Schreiben dargelegten Bedingungen ein weiteres Jahr in Afghanistan im Interesse der deutschen Sache tätig zu sein.
Ich werde mein Bestreben danach richten, speziell die Schleswig-Holsteinischen Wirtschaftsinteressen wahrzunehmen. Ich bitte aber auch, für allgem. Schwierigkeiten u. Verzögerungen, die durch die allgem. Weltwirtschafts- u. durch die polit. - Lage, sowie die schwierigen asiatischen Verhältnisse bedingt sind, stets Verständnis zu haben.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1951 legte der beklagte Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr dem Bundesminister für Verkehr dar, daß das Land Schleswig-Holstein kein weiteres Interesse daran habe, den Kläger für die Tätigkeit in Afghanistan zu beurlauben. Es sei daher angezeigt, die Gebührnisse des Klägers auf den Bundeshaushalt zu übernehmen. Die Übernahme würde am zweckmäßigsten in der Weise erfolgen, daß der Kläger für die Dauer seiner Beurlaubung, längsten für die Dauer von fünf Jahren, von dem Landesministerium an das Bundesministerium ohne Bezüge abgeordnet und vom Bundesministerium versorgt werde. Einem Aktenvermerk des Leiters der Abteilung Straßenbau im Landesministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 17. März 1951 zufolge konnte der Bundesminister für Verkehr auf diesen Vorschlag nicht eingehen, da ihm die dafür benötigte Stelle nicht zur Verfügung stand. Der Bundesminister erklärte sich jedoch bereit, dem Lande Schleswig-Holstein die Bezüge zu erstatten, die es dem Kläger fortan auszahlen würde. Mit weiterem Schreiben vom 10. April 1951 machte der Bundesminister für Verkehr die Erstattung der Bezüge davon abhängig, daß der Kläger vierteljährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, Erfahrungsberichte erstattete. Davon wurde der Kläger unterrichtet.
Kurz bevor der Urlaub des Klägers ablief, am 28. März 1951" teilte ein Beauftragter der Deutschen xxx- und xxx-GmbH dem Leiter der Abteilung Straßenbau im beklagten Landesministerium für Wirtschaft und Verkehr fernmündlich mit, er habe erfahren, daß der Kläger noch keine Urlaubsverlängerung in Händen habe. Der Kläger beabsichtige, am 1. April 1951 Afghanistan zu verlassen. Darauf sandte der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr unter dem 29. März 1951 folgendes Telegramm an den Kläger ab:
Urlaub bis auf weiteres unter Fortzahlung halber Gehaltsbezüge. Brief folgt.
Dieses Telegramm bestätigte der beklagte Landesminister unter dem 27. April 1951:
Ihr Urlaub wird auf Anregung des Bundesministers für Verkehr unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum 31. März 1952 verlängert. Dabei setze ich voraus, daß Sie bereit und im Einverständnis mit der afghanischen Regierung in der Lage sind, über die im dortigen Straßen- und Wasserbau erworbenen Erfahrungen in sachlich einwandfreier Weise zu berichten. Diese Erfahrungsberichte wären vierteljährlich, erstmalig etwa zum 1. Juli 1951, zu erstatten, und zwar zu meiner freien Verfügung und in veröffentlichungsreifer Form. Die volle oder auszugsweise Veröffentlichung ist unter Nennung des Namens des Verfassers vorgesehen. Die Berichte sollen im Sinne einer Förderung der technischen Zusammenarbeit und im Einklang mit dem Standpunkt der afghanisch Regierung in übersichtlicher und sachlich klarer Weise unter Beigabe von Lichtbildern und Skizzen hauptsächlich behandeln
1. die wirtschaftlichsten Bauarten und Bauverfahren,
2. die Besonderheiten der Arbeits- und Ausführungsbedingungen sowie die zu beachtenden Ausführungsregeln.
Ich bitte Sie, mir baldmöglichst Ihr Einverständnis im Einvernehmen mit der afghanischen Regierung schriftlich zugehen zu lassen.
Unter dem 20. Juni 1951 bestätigte der Königlich-Afghanische Minister für öffentliche Arbeiten in einem vom Kläger gezeichneten Schreiben, daß das Ministerium damit einverstanden sei, eine technisch-sachliche Korrespondenz mit dem Schleswig-Holsteinischen Landesministerium zu pflegen. Nachdem der Bundesminister für Verkehr unter dem 18. Juli 1951 bei dem beklagten Landesminister des Innern das Ausbleiben der Erfahrungsberichte gerügt hatte, schrieb der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr unter dem 27. Juli 1951 an den Kläger :
Ihre weitere Beurlaubung nach Afghanistan unter Fortzahlung des halben Gehaltes ist nur dadurch möglich geworden, daß der Bundesminister für Verkehr sich bereit erklärt hatte, vom 1. April 1951 ab die Ihnen gewährten Bezüge zu erstatten. Der Bundesverkehrsminister hat nunmehr das in der Abschrift anliegende Schreiben dem Landesminister des Innern übersandt. Unter diesen Umständen ist Ihre umgehende Berichterstattung dringend geboten.
Am 23. September 1951 berichtete der Kläger an den beklagten Landesminister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, daß der Afghanische Minister für Öffentliche Arbeiten ihm sehr gewogen sei und wünsche, daß er zur Erhaltung der deutsch-afghanischen Beziehungen zunächst im Lande bleibe. Unter diesen Umständen sei er bereit, weiterhin in Afghanistan tätig zu sein. Der Kläger bat darum, ihn vorerst bis zum Jahre 1955 weiter zu beurlauben.
Unter dem 19. Oktober 1951 unterrichtete der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr den Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Prof. Dr. xxx, davon, daß in den letzten Monaten bei der Schleswig-Holsteinischen Straßenbauverwaltung Verfehlungen festgestellt worden seien, in die auch der Kläger verwickelt sei. Bei dieser Sachlage sei es ratsam, den Urlaub des Klägers zu widerrufen und ihn zur Rückkehr aufzufordern. Es sei beabsichtigt, gegen den Kläger ein Dienststrafverfahren einzuleiten. Der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr antwortete am 2. Dezember 1951, daß er unter den vorgetragenen Umständen die weitere Beurlaubung des Klägers nicht befürworte und mit dessen Rückbeorderung einverstanden sei. Unter dem 30. Januar 1952 wurde dem Kläger folgender Erlaß zugefertigt:
Der Ihnen gewährte Urlaub kann aus dienstlichen Gründen über den 31. März 1952 hinaus nicht verlängert werden.
Sie werden gebeten, sich am 1. April 1952 bei der Abteilung Straßenbau wieder zum Dienstantritt zu melden.
Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 1952:
Ich bitte, betreffs meiner weiteren Beurlaubung nochmals in eine sachliche Prüfung der Angelegenheit einzutreten und mir Ihren endgültigen Entscheid alsdann zukommen zu lassen.
Ich werde vorerst und bis auf weiteres im Dienste der Königl. Afghanischen Regierung tätig bleiben, weil die derzeitigen Arbeitsverhältnisse hier, insbesondere für die deutsche Sache eine unbegründete Aufgabe meines Arbeitsgebietes ohne Schaden für das deutsche Ansehen und die deutschen Interessen nicht zulassen und ich mich in meiner derzeit führenden Stellung sowohl meinem Vaterland als auch der Afghanischen Regierung gegenüber ideell wie auch persönlich sachlich verantwortlich und verpflichtet fühle.
Ich bin unter diesen Umständen gegebenenfalls bereit, meine Dienststellung als Beamter der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung aufzugeben und mich als ehemaliger Reichsbeamter des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen unter die Zuständigkeit der Bundesregierung zu stellen.
Ebenso bat der Königlich-Afghanische Minister für Öffentliche Arbeiten mit Schreiben vom 21. Februar 1952, den Urlaub des Klägers zu verlängern. Die weitere Zusammenarbeit mit deutschen Handels- und Wirtschaftsstellen hänge davon ab, daß der Kläger vorläufig auf seinem Arbeitsplatz im Afghanischen Ministerium für öffentliche Arbeiten verbleibe.
Der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr beschied das Gesuch des Klägers unter dem 7. März 1952 abschlägig:
Auf Ihr Schreiben vom 23. Februar 1952 teile ich Ihnen mit, daß ich meine Entscheidung vom 30. Januar 1952 nicht ändern kann.
Falls Sie sich am 1. April 1952 nicht zum Dienstantritt melden wollen, bitte ich mir einen eindeutigen Entlassungsantrag zu übersenden. Die Entlassung hat den Verlust der Ansprüche auf Dienstbezüge, Amtsbezeichnung und Versorgungsbezüge zur Folge.
Darauf antwortete der Kläger unter dem 21. März 1952:
Es ist mir nicht möglich, in der kurzen mir gesetzten Frist mich am 1.4.52 zum Dienstantritt zu stellen.
Die bestehenden Verkehrsschwierigkeiten in Asien und im Orient erfordern längere Vorbereitung, die ich jetzt erst einleiten kann.
Ich bitte daher, meine Personal-Angelegenheit noch solange zurück zu stellen, bis ich einen endgültigen Termin zu geben in der Lage bin.
Unbeschadet hiervon werde ich meine Angelegenheit zur sachlichen Klärung der deutschen Bundesregierung im Antragswege vorlegen, der ich mich als ehemaliger Beamter des Gen.Insp. f. d. deutsche Straßenwesen auch unterstelle.
Unter dem 4. April 1952 verfügte der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr:
Auf Ihr Schreiben vom 21. März 1952
Nach voraufgegangener telegrafischer Unterrichtung hatte ich Ihnen mit Schreiben vom 27. April 1951 mitgeteilt, daß ich Ihren Urlaub nach Afghanistan unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum 31. März 1952 verlängere. Ihren Antrag, diesen Urlaub noch über den 31. März 1952 hinaus zu verlängern, habe ich mit meinem Schreiben vom 30. Januar 1952 abgelehnt. Dieses Schreiben muß Ihnen vor dem 23. Februar 1952 zugegangen sein, da Sie in Ihrem Schreiben von diesem Tage auf dieses Schreiben eingehen.
Ihre Gegenvorstellungen haben mich nicht veranlassen können, meine Entscheidung zu ändern, was ich Ihnen mit meinem Schreiben vom 7. März 1952 mitgeteilt habe.
Sie hätten bereits nach Empfang meines Schreibens vom 30. Januar 1952 die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um am 1. April 1952 Ihren Dienst im Ministerium wieder antreten zu können. Die in Ihrem Schreiben vom 21. März 1952 angegebenen Verkehrsschwierigkeiten können unter diesen Umständen Ihr Fernbleiben nicht rechtfertigen. Gemäß § 17 des DeutschenBeamtengesetzes stelle ich daher fest, daß Sie wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Ihre Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. April 1952 verloren haben.
Innerhalb einer Woche können Sie die Entscheidung der Dienststrafkammer in Schleswig beantragen.
Während der beklagte Landesminister dem Kläger die übrigen Verfügungen und Schreiben mit Luftpost zugesandt hatte, veranlaßte er, daß dem Kläger diese Verfügung auch unter der von diesem angegebenen Anschrift xxx, xxx zugestellt wurde. Die Sendung kam indessen von dort als unbestellbar zurück. Der Postbeamte hatte auf ihr den Vermerk angebracht, daß der Kläger nach xxx verzogen sei. In xxx wurde dem Kläger mittels Einschreibebriefes zugestellt.
Nachdem der Bundesminister für Verkehr sich gegenüber dem beklagten Landesminister für Wirtschaft und Verkehr mit Schreiben vom 21. Mai 1952 geweigert hatte, die an den Kläger gezahlten Bezüge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1952 zu erstatten, weil die Erfahrungsberichte des Klägers nicht vollständig gewesen seien und nicht zu erwarten sei, daß die noch eingehenden Berichte Bessere Ergebnisse zeigen würden, forderte der beklagte Landesminister den Kläger auf, seine Berichte zu ergänzen. Der Kläger kam dem mit Schreiben vom 7. Juli 1953 nach und bemerkte in diesem Schreiben abschließend:" Ich sehe hiermit die Angelegenheit Berichtswesen gegenüber Ihrer Dienststelle als erledigt an." Daraufhin erstattete der Bundesminister für Verkehr dem Lande Schleswig-Holstein auch die restlichen Dienstbezüge.
Am 21. April 1955 legte der Kläger mit Schriftsatz seines Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalts und Notars xxx aus xxx vom 18. April 1955 gegen die Erlasse des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 30. Januar, 7. März und 4. April 1952 Einspruch ein. Er beantragte, die Erlasse aufzuheben und ihm die Rechtsstellung als Beamter zur verschaffen, in der er sich befinden würde, wenn diese Verfügungen nicht ergangen wären, insbesondere durch den Vertreter der Einleitungsbehörde gemäß §§ 65, 56 Abs. 1 Nr. 1 DStO die Einstellung des Dienststrafverfahrens zu beantragen. Er beantragte weiter hilfsweise, ihm die zur Rückkehr nach xxx erforderlichen Mittel für sich und seine Familie in Höhe von etwa 8.000 bis 10.000 DM vorzuschießen.
Unter dem 1. Juni 1955 stellte der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr auf Grund des § 52 DBG fest, daß der Kläger mit dem 20. April 1955 aus dem Beamtenverhältnis zum Lande Schleswig-Holstein ausgeschieden sei. Der dem Kläger erteilte Urlaub sei am 31. März 1952 abgelaufen. Der Kläger habe sich nicht zum Dienst zurückgemeldet. Der Kläger habe erklärt, daß eine Urlaubsdauer von fünf Jahren vorgesehen gewesen sei. In diesem Sinne möge mit dem Bundesminister für Verkehr verhandelt worden sein, nicht aber mit dem Landesministerium für Wirtschaft und Verkehr. Aber selbst wenn diese Einlassung als wahr zu unterstellen sei, so seien die fünf Jahre doch mit dem 19. April 1955 abgelaufen. Dieser Erlaß wurde dem Kläger persönlich durch den deutschen Gesandten in xxx und seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt und Notar xxx zugestellt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Juni 1955 Einspruch ein.
Der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr wies den Einspruch mit Bescheid vom 8. Juli 1955 zurück.
Auf den Einspruch des Klägers gegen die Verfügungen vom 30. Januar, 7. März und 4. April 1952 erteilte der Landesminister keine Bescheide. Gegen die im Dienststrafverfahren ergangene Einleitungsverfügung des beklagten Landesinnenministers vom 16. Jun 1952 erhob der Kläger am 20. April 1955 Einspruch. Auch hierauf ist dem Kläger ein Bescheid nicht erteilt worden.
Mit der am 14. März 1955 erhobenen, später erweiterten Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
- Antrag I :
- a)
festzustellen, daß die Urlaubswiderrufe und Dienstantrittsaufforderungen vom 30. Januar 1952, 7. März 1952, 4. April 1952 und die Einleitungsverfügung des Dienststrafverfahrens vom 15. Juni 1952 wegen Willkür nichtig seien;
- b)
diese Verwaltungsakte aufzuheben;
- Antrag II :
aus dem Gesichtspunkte der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht und des Schadensersatzes dafür die Vornahmeverpflichtung auszusprechen,
- a)
ihn, den Kläger, so zu stellen, wie wenn die Verwaltungsakte nicht ergangen wären, er also integerer Landesbeamter auf Lebenszeit mit genehmigtem Auslandsaufenthalt wäre;
- b)
den Vertreter der Einleitungsbehörde anzuweisen, die Einstellung des Dienststrafverfahrens zu beantragen;
- Antrag III:
die Leistungspflicht auszusprechen, daß ihm, dem Kläger, für die Heimreise für ihn und seine Familie ein Vorschuß von 8.000,-- bis 10.000,-- DM zur Verfügung gestellt werde;
- Antrag IV:
festzustellen, daß er nicht pflichtwidrig handele, wenn er solange nicht zurückkehre, als der Rückkehrreisevorschuß nicht gewährt werde;
- Antrag V :
den, Bescheid vom 1. Juni 1955 aufzuheben.
Dazu hat er vorgetragen:
Die gegen ihn ergangenen Verwaltungsakte seien nichtig, mindestens aber mit Rechtsmängeln behaftet, die ihre Aufhebung nach sich zögen. Die beklagten Minister, insbesondere der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr, hätten die Pflicht zur Fürsorge versäumt, die ihnen im erhöhten Maße gegenüber einem Beamten obgelegen habe, der unter schwierigen Verhältnissen eine für das Gemeinwesen wichtige Aufgabe im Ausland zu lösen habe. Sie seien ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schaden bestehe darin, daß er sich ohne sein Verschulden entgegen dem neuerlichen Willen der Beklagten im Ausland befinde und daß seiner im Inland das Strafverfahren und das Dienststrafverfahren harrten. Die Beklagten seien verpflichtet, diesem Zustand zu seinen Gunsten abzuhelfen. Einzelheiten der dazu vorgetragenen Behauptungen ergeben sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils.
Die beklagten Landesminister haben den Antrag gestellt,
den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtmäßig verteidigt.
Das Landesverwaltungsgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Das Klagebegehren sei, wie immer es in Anträgen ausgeführt werden könne, der Sache nach unberechtigt. Das betreffe zunächst die Anträge, die sich gegen den beklagten Landesminister des Innern richteten. Insoweit sei die Klage unzulässig. Die Einleitungsverfügung vom 16. Juni 1952 sei ein Verwaltungsakt, der nach der Vorschrift des § 22 Abs. 3 VO Nr. 165 von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen sei. Dasselbe treffe hinsichtlich der Feststellungsverfügung in Beziehung auf den gemäß § 17 Abs. 2 DBG eingetretenen Verlust der Dienstbezüge vom 4. April 1952 zu. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Die Versagung weiteren Urlaubs und die Anordnung zur Wiederaufnahme des Dienstes seien zwar in der Form von Verwaltungsakten ausgesprochen worden. Diese seien jedoch der Aufhebung nicht zugänglich. Es handele sich um reine Ermessensakte. Die Beklagten hätten die ihrem Ermessen gezogenen Grenzen nicht willkürlich überschritten. Der Kläger sei Landesbeamter geworden. Er sei nur widerruflich für den Auslandsaufenthalt beurlaubt worden. Einen Rechtsanspruch auf diesen Urlaub könne er aus dem Beamtenrecht nicht herleiten. Es möge zutreffen, daß die Tätigkeit des Klägers im Ausland wichtigen nationalpolitischen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik diene. Der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr habe aber nicht ermessenswidrig gehandelt, wenn er seine Entscheidungen im Hinblick auf den staatlichen Baudienst des Landes Schleswig-Holstein getroffen habe. Denn der Kläger sei in erster Linie schleswig-holsteinischer Beamter gewesen. Der beklagte Landesminister habe alles Erdenkliche versucht, den Kläger für eine Betätigung im Bundesinteresse freizugeben, letztlich jedoch vergeblich. Es stehe fest, daß der Kläger in der Straßenbauabteilung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr wieder benötigt worden sei. Ebenso stehe zwar fest, daß der Kläger in ein Strafverfahren verwickelt sei. Der beklagte Landesminister habe aber nicht fürsorgepflichtwidrig gehandelt, wenn er nicht seinen Einfluß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgeboten habe, eine Verschiebung der Strafverfolgung zu erreichen. Die gegen einen Beamten erhobenen Anschuldigungen müßten so schnell wie möglich geklärt werden. Der Anspruch des Klägers auf Leistung von Vorschüssen für die Rückreise werde zwar zulässig vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, sei aber ebenfalls sachlich nicht begründet. Abgesehen davon, daß mangels gültiger Zusage ein Rechtsanspruch auf einen Vorschuß nicht gegeben sei, könne ein Ermessensverstoß gegen die Nichtgewährung eines solchen Vorschusses nicht darin erblickt werden, daß die beklagten Behörden ihn gegebenenfalls mangels Würdigkeit versagten. Der Kläger habe bis zur Beendigung des Urlaubs die Hälfte der Dienstbezüge erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch lediglich auf Reiseschwierigkeiten, nicht aber auf seine Mittellosigkeit hingewiesen. Sein Einwand verstoße daher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die darauf gerichtete Klage, den Vertreter der Einleitungsbehörde anzuweisen, die Einstellung des Dienststrafverfahrens zu beantragen, sei unzulässig, weil die Klage auf Vornahme eines Verwaltungsakts gerichtet sei, für den die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht gegeben sei. Die Klage, den Kläger so zu stellen, wie wenn die angefochtenen Verwaltungsakte nicht ergangen wären, der Kläger also Landesbeamter auf Lebenszeit mit genehmigtem Auslandsaufenthalt wäre, sei zwar wiederum zulässig, jedoch ebenfalls nicht begründet. Die Vornahmeverpflichtung könne sowohl auf einen Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht als auf den allgemeinen Rechtsanspruch auf Ausübung fehlerfreien Ermessens gestützt werden. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch gegeben. Die Klage gegen den Bescheid des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr aus § 52 DBG vom 1. Juni 1955 sei ebenfalls unbegründet. Dabei komme es auf das Vorbringen des Klägers, er habe seinen Wohnsitz noch in xxx halte sich nur vorübergehend in Afghanistan auf, nicht an. Der Verlegung des. Wohnsitzes in das Ausland stehe der ständige Aufenthalt im Ausland gleich, wobei es keinen Unterschied mache, ob der Auslandsaufenthalt von vornherein ungenehmigt sei oder nach Wegfall der Genehmigung zu einem ungenehmigten werde.
Das Urteil ist dem Kläger am 17. März 1956 zugestellt worden.
Er hat dagegen am 13. April 1956 Berufung eingelegt mit den Anträgen,
in erster Linie
das Urteil zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen;
in zweiter Linie
unter Aufhebung des Urteils
- I
- a)
festzustellen, daß die Verfügungen vom 30. Januar, 7. März und 4. April 1952 nichtig seien,
- b)
eventuell
diese Verfügungen aufzuheben;
- II
- a)
den beklagten Minister für Wirtschaft und Verkehr für verpflichtet zu erklären, ihn, den Kläger, so zu stellen, wie wenn die angefochtenen Verwaltungsakte nicht ergangen wären,
- b)
den beklagten Innenminister für verpflichtet zu erklären, durch den Vertreter der Einleitungsbehörde die Einstellung des gegen ihn, den Kläger, eingeleiteten Dienststrafverfahrens zu beantragen;
- III
für den Fall, daß den Anträgen zu I und II nicht entsprochen werden sollte, den beklagten Minister für Wirtschaft und Verkehr für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, für die Heimreise für sich und seine Familie einen Reisekostenvorschuß von etwa 8.000,-- bis 10.000,-- DM zur Verfügung zu stellen;
- IV
den Feststellungsbescheid über sein Ausscheiden aus der Beamtenstellung vom 1. Juni 1955 aufzuheben.
Der Kläger rügt mit der Berufung, daß das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leide. Ihm sei in Beziehung auf einen Teil des Prozeßstoffes das rechtliche Gehör versagt worden. Ausweislich des Urteils habe das Landesverwaltungsgericht die Dienststrafakten gegen die Beamten xxx, Dr. xxx, Dr. xxx und xxx und die Strafakten 7 Ks 9/52 des Landgerichts in Kiel verwertet. Diese Akten hätten ihm nicht zur Einsicht vorgelegen. Ebenso seien ihm nicht die Vorgänge zugänglich gemacht worden, denen das Landesverwaltungsgericht entnommen habe, daß er sich bei seiner Abreise nach xxx Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lande Schleswig-Holstein befunden habe. Hätte das Landesverwaltungsgericht ihm die Akten vorgelegt, so hätte er Gelegenheit genommen, darzutun, daß er sich damals nicht in einem Beamtenverhältnis zum Lande Schleswig-Holstein befunden habe. Wegen der Einzelheiten zu diesem Vortrag wird auf die Berufungsschrift vom 11. April 1956 verwiesen.
In der Sache selbst macht der Kläger auch im zweiten Rechtszuge geltend, daß die gegen ihn ergangenen Verwaltungsakte nichtig, mindestens aber mit Rechtsmängeln behaftet seien, denen zufolge sie aufgehoben werden müßten und er so gestellt werden müßte, wie wenn die ihn benachteiligenden Verwaltungsakte nicht ergangen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsschrift verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die in der Verhandlungsniederschrift vom 27. November 1957 angeführten Akten und Urkunden sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und in der Frist und Form des § 83 VO Nr. 165 angebracht worden. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.
Der Kläger beantragt ausdrücklich in erster Linie, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Erst in zweiter Linie stellt er den Antrag, das Urteil zu ändern und nach seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen. Mit dieser Anordnung der Anträge gibt der Kläger zu erkennen, daß ihm zunächst an einer Entscheidung darüber gelegen sei, ob das Landesverwaltungsgericht den zur Urteilsfindung gewürdigten Prozeßstoff auch verwerten durfte. Verfahrensrechtlich ist es indessen unzulässig, mit dem Hauptantrage die Zurückverweisung der Sache an das nachgeordnete Gericht und nur in zweiter Linie die Änderung des Urteils und eine Entscheidung in der Sache selbst zu begehren. Das widerspricht den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit. Wenn Haupt- und Hilfsanträge sich teilweise decken, so ist der Antrag mit dem weiterreichenden Klagbegehren als Hauptantrag zu stellen. Der Senat faßt nach diesen Grundsätzen den vom Kläger als Zweitantrag bezeichneten Antrag als Hauptantrag und den in erster Linie gestellten Antrag als Hilfsantrag auf. Er sieht sich damit der Notwendigkeit enthoben, die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen, als dem Antrag auf Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht nicht stattgegeben wird.
Der Senat läßt es unentschieden, ob das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts an wesentlichen Mängeln leidet, sei es deswegen, weil dem Kläger zu einem Teil das rechtliche Gehör versagt worden wäre, sei es deswegen, weil die Beurkundung der Anträge der Beklagten im Urteil selbst mit der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1956 nicht übereinstimmt. Leidet das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel, so kann das Oberverwaltungsgericht gemäß § 90 Abs. 1 VO Nr. 165 die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen. Es braucht aber nicht so zu verfahren. Die Entscheidung darüber, ob die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen oder ob in der Sache selbst zu entscheiden ist, trifft das Oberverwaltungsgericht nach seinem Ermessen. Von dem Ermessen ist in zweckmäßiger Weise Gebrauch zu machen. Nach dem Sach- und Streitstande, wie er sich dem Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszuge darbietet, erscheint es unzweckmäßig, die Sache in dem Fall, daß das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der für die hier zuftreffende Entscheidung rechtserhebliche Sachverhalt ist abschließend geklärt. Die Entscheidung gibt lediglich Rechtsfragen auf.
2.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach § 22 Abs. 1 VO Nr. 165 zulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1955 richtet, demzufolge der Kläger mit dem 20. April 1955 aus dem Beamtenverhältnis zum lande Schleswig-Holstein ausgeschieden ist. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 22 Abs. 1 VO Nr. 165. Nach § 25 Abs. 1 VO Nr. 165 ist Verwaltungsakt im Sinne dieser Verordnung die Verfügung, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die Entscheidung aus § 52 DBG. Mit ihr regelt die oberste Dienstbehörde des Beamten einen Einzelfall auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, nämlich das Beamtenverhältnis des sich im Ausland ohne Genehmigung aufhaltenden Beamten dahin, daß es mit einem bestimmten Zeitpunkt sein Ende finde. Der Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt steht es nicht entgegen, daß nach § 52 Abs. 2 DBG die oberste Dienstbehörde endgültig darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, und endgültig den Tag des Ausscheidens bestimmt. Nach § 22 Abs. 2 VO Nr. 165 wird die Klage nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist. Die gegen die Entscheidung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1955 gerichtete Klage ist jedoch, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sachlich nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist gemäß den Vorschriften der §§ 23, 75 VO Nr. 165 aufzuheben oder für nichtig zu erklären, wenn er rechtswidrig ist. Die Entscheidung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1955 ist jedoch weder nichtig noch mit rechtlichen Mängeln behaftet, die ihre Aufhebung nach sich zögen. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung gelten die Vorschrift des § 52 Abs. 1 DBG scheidet der Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches nimmt. Die oberste Dienstbehörde entschied; nach § 52 Abs. 2 DBG darüber, ob die Voraussetzungen vorlagen; sie bestimmte den Tag des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger war Beamter des Landes Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, als der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr den Bescheid vom 1. Juni 1955 gegen ihn erließ. Das stellt der Kläger mit Recht nicht in Abrede. Er macht im Gegenteil mit dieser Klage geltend, daß der Bescheid sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lande Schleswig-Holstein nicht rechtmäßig beendet habe, er sich mithin noch in diesem Beamtenverhältnis befinde. Der Kläger macht allerdings weiter geltend oder neigt doch der Auffassung zu, daß er sich im Zeitpunkte der Ausreise aus dem Deutschen Reich im Frühjahr 1950 noch nicht in einem Beamtenverhältnis zum Lande Schleswig-Holstein befunden habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Frage zu entscheiden. Der Bescheid aus § 52 DBG, dessen Rechtmäßigkeit der Kläger mit der Klage in Zweifel zieht, setzt nur voraus, daß ein Beamtenverhältnis in dem Zeitpunkt bestand, in dem dieser Bescheid erging. Auf die Frage, ob das Beamtenverhältnis bereits zu der Zeit bestanden hat, in der der Beamte zunächst vorübergehend im Ausland Aufenthalt genommen hat, kommt es nicht an.
b)
Der Beamte schied nach § 52 DBG aus dem Beamtenverhältnis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches nahm. Der Kläger hatte wenn nicht seinen Wohnsitz, so doch jedenfalls seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches genommen, als der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr nach vergeblicher Aufforderung zur Rückkehr diesen Bescheid gegen ihn erließ. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, daß nur derjenige Beamte die Voraussetzung des § 52 DBG erfüllte, der ohne Genehmigung seiner Ausreise aus dem Inland den dauernden Aufenthalt aus dem Inland in das Ausland verlegt, der mithin ohne Genehmigung seinen Inlandswohnsitz oder seinen Inlandsaufenthaltsort mit der Absicht verließ, ins Ausland zu gehen und dort einen Wohnsitz zu begründen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen. Die Vorschrift des § 52 DBG entkleidet denjenigen Beamten seines Beamtenverhältnisses, der seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches nahm. Der Beamte, der ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Aufenthalt vorübergehend in das Ausland verlegte, unterlag nicht der Vorschrift. Entschloß sich jedoch dieser Beamte im Ausland, seinen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu einem dauernden zu machen, so nahm er damit dauernden Aufenthalt im Ausland und unterlag der Rechtsfolge des § 52 DBG. Nicht anders liegt es in dem Falle des Klägers, in dem der Beamte zwar die Zustimmung der obersten Dienstbehörde, zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland besaß, der Beamte dann aber nachträglich den vorübergehenden Aufenthalt ohne Genehmigung zu einem dauernden ausweitete.
c)
Mit Recht hat der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr der Verfügung vom 1. Juni 1955 die Annahme zugrunde gelegt, daß der Kläger in Afghanistan seinen dauernden Aufenthalt genommen habe. Es kommt dafür nicht darauf an, ob der Kläger während der ganzen Zeit seines Auslandsaufenthalts von 1950 ab entweder die Absicht gehegt hat, seit seines Lebens im Ausland zu bleiben, oder die gegenteilige Absicht, nach Ablauf einer bestimmten Zeit in das Inland zurückzukehren, mithin den Auslandsaufenthalt zeitlich zu begrenzen. Zwar ist der Aufenthalt im Ausland bereits vom ersten Tag an als ständiger anzusehen, wenn der Beamte sich dabei von der Absicht leiten läßt, dauernd dort zu bleiben. Der Beamte verwirklicht dann von Beginn seines Auslandsaufenthaltes an das Tatbestandsmerkmal des dauernden Auslandsaufenthalts. Wird der Beamte nicht von der Absicht beherrscht, den Auslandsaufenthalt für alle Zukunft beizubehalten, so besagt das indessen nicht, daß er auch bei länger währendem Aufenthalt sich nicht dauernd im Ausland aufhielte. Ohne Rücksicht auf die Absichten des Beamten wird der Aufenthalt, der sich über längere Zeit erstreckt, allein durch seine Dauer zu einem ständigen (Nadler-Wittland-Ruppert, DBG, 1938 S. 927). Der Kläger weilte im April 1955, als die Verfügung gegen ihn erging, seit fünf Jahren im Ausland. Seit drei Jahren hielt er sich dort, wie er wußte, ohne Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde auf. Selbst die Zeit, die nach der Vorstellung des Bundesministers für Verkehr für die Auslandsaufgabe des Klägers erforderlich ???, war abgelaufen. Der Kläger hatte die Feststellung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4. April 1952, daß er mit dem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 17 DBG- seine Dienstbezüge einbüße, drei Jahre hindurch unangefochten gelassen. Auch gegen die Verweigerung der Urlaubsverlängerung hatte er sich die ganze Zeit nicht gewendet. Es mag sein, daß der Zeitpunkt seiner Rückkehr im April 1955 bereits wieder absehbar war obgleich dagegen spricht, daß, er bis heute nicht zurückgekehrt ist, ergibt sich aber daß der Kläger im April 1955 seinen dauernden Aufenthalt in xxx hatte.
d)
Auf die vom Kläger erörterte Frage, ob die beklagten Landesminister ihm die Genehmigung zu einem dauernden Aufenthalt im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse guter Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Afghanistan hätten erteilen sollen, ja daß die Versagung der Genehmigung so sehr den öffentlichen Interessen zuwiderzulaufen, daß sie rechtswidrig sei, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Beamte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde in das Ausland verlegte, verwirkte seine Beamtenrechte nach § 52 DBG, weil er ohne Genehmigung handelte. Die Vorschrift dient dem Zweck, die Entscheidung über den Aufenthalt des Beamten im Inland oder im Ausland der obersten Dienstbehörde vorzubehalten. Der Beamte, der sich dieser Anordnung der obersten Dienstbehörde widersetzte, verstieß in so grobem Maße und so nachhaltig gegen die ihm als Beamten auferlegte Pflicht zum Gehorsam, daß er allein aus diesem Grunde der Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses nicht würdig erschien. Das öffentliche Interesse, dem die Vorschrift des § 52 DBG diente, war das Interesse des Dienstherrn daran, den Beamten jederzeit zur Verfügung der obersten Dienstbehörde zu halten. Glaubte der Beamte, daß ihm die oberste Dienstbehörde die Genehmigung zu einem dauernden Auslandsaufenthalt ohne hinreichenden Grund versagt, so mag sich daraus die Frage ergeben/können, ob die oberste Dienstbehörde verwaltungsgerichtlich im Wege der Vornahmeklage nach § 24 VO Nr. 165 dazu angehalten werden könne, die Genehmigung zu erteilen. Der Senat läßt die Frage unentschieden, ob dem Beamten nach Lage seines Einzelfalles ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu dauerndem Auslandsaufenthalt erwachsen kann oder ob der Beamte dank der Bindungen, die er mit dem Beamtenverhältnis eingeht, die Versagung der Genehmigung ohne gerichtlichen Rechtsschutz hinzunehmen gezwungen ist. Solange jedenfalls der Beamte, aus welchen Gründen immer, der Genehmigung zum dauernden Auslandsaufenthalt entbehrt, befindet er sich ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde dauernd im. Ausland. Er erfüllte damit die Voraussetzung zur Verwirkung der Beamtenrechte nach der Vorschrift des § 52 DBG.
e)
Der Kläger trägt nicht vor und es ist auch im übrigen nicht ersichtlich, daß er gezwungen sei, sich dauernd in Afghanistan aufzuhalten, weil es ihm bislang an Mitteln für die Rückreise gefehlt habe, daß ihm also die Ausdehnung des Auslandsaufenthalts über die zunächst vorgesehene und genehmigte Zeit hinaus nicht zum Verschulden gereiche. Der Senat sieht sich deshalb nicht genötigt, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 52 DBG unanwendbar, wenn der Beamte sich ohne Verschulden dauernd im Ausland aufhielt. Zwar verlangt der Kläger mit der Klage auch, daß die beklagten Landesminister ihm einen Reisekostenvorschuß für die Rückreise gewähren. Sein Prozeßbevollmächtigter hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu bereitfinden können, ausdrücklich zu erklären, daß der Kläger sich seit Jahren dadurch an der Heimreise gehindert sehe, daß es ihm an dem erforderlichen Reisegeld fehle. Der Kläger kann auch nicht in Abrede stellen, daß er im Dienst der Königlich-Afghanischen Regierung ein gutes Einkommen hat. So wie er in der Lage gewesen ist, die Mittel für die Reise seiner Ehefrau und seiner Kinder von Deutschland nach Afghanistan und weiter die Mittel für eine Reise seiner Ehefrau von Afghanistan nach Deutschland und zurück aufzubringen. Die Akten ergeben nichts darüber und der Kläger behauptet auch nicht, daß in Aussicht genommen worden wäre, das Land Schleswig-Holstein an den Kosten für die Reise oder den Auslandsaufenthalt zu beteiligen. Dem Kläger ist in jedem Zeitpunkt seiner Abwesenheit bewußt gewesen, daß er nach Ablauf des genehmigten Urlaubs auf eigene Kosten an seinen dienstlichen Wohnsitz zurückkehren mußte.
f)
Dagegen macht der Kläger geltend, daß das Verlangen der beklagten Landesminister, seinen zunächst genehmigten Auslandsaufenthalt abzubrechen, unzumutbar sei. Er trägt dazu vor, der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr habe die Verlängerung des Urlaubs in Wahrheit nicht deshalb verweigert, weil er ihn, den Kläger, wieder im Dienst der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein habe beschäftigen wollen, sondern im Gegenteil deshalb, weil er ihn den Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden habe ausliefern und ihn in diesen Verfahren um seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis habe bringen wollen. In der Tat muß angenommen werden, daß der Kläger seinen Dienst jedenfalls nicht alsbald hätte wieder aufnehmen können, wenn er auf die Anordnung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4. April 1952 hin nach Kiel zurückgekehrt wäre. Denn zu der Zeit lag noch der in dem Strafverfahren gegen den Kläger erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts in Kiel gegen den Kläger vor. Der Kläger hätte sich zunächst der Strafverfolgung ausgesetzt gesehen und hätte sich alsdann noch dem Dienststrafverfahren unterziehen müssen. Deswegen aber war es für den Kläger nicht unzumutbar, aus dem Ausland an seinen dienstlichen Wohnsitz zurückzukehren. Der beklagte Landesminister für Wirtschaft und Verkehr als oberste Dienstbehörde durfte es dem Kläger nicht nur zumuten, sondern mußte sogar darauf bedacht sein, daß der Kläger, der sich dem Verdacht strafbarer Handlungen im Amte ausgesetzt hatte, als Beamter Gelegenheit nahm, sich im Strafverfahren zu rechtfertigen. Ebenso handelte der beklagte Landesminister des Innern nicht pflichtwidrig und auch nicht in umfassenderem Sinne rechtswidrig, wenn er als Einleitungsbehörde nach der Dienststrafordnung für Beamte gegen den Kläger ein Dienststrafverfahren einleitete; auch angesichts dieser Maßnahme war das Verlangen der obersten Dienstbehörde nicht unzumutbar, den Aufenthalt im Ausland abzubrechen. Der Kläger verkennt die Bedeutung der Vorschrift im § 52 DBG, wenn er ihr entnehmen zu können glaubt, daß sie der obersten Dienstbehörde die Befugnis, über den Aufenthalt des Beamten zu befinden, nur zu dem Zwecke einräumt, die Arbeitskraft des Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nutzen zu können. Der dauernde Aufenthalt des Beamten im Ausland ist nicht nur deswegen von der Genehmigung der obersten Dienstbehörde abhängig, weil es deren Entscheidung vorbehalten bleiben soll, ob der Beamte den ihm obliegenden Dienst im Inland oder im Ausland erbringen soll. Die oberste Dienstbehörde weder durch den Wortlaut noch durch den Sinngehalt der Vorschrift im § 52 DBG gehindert, die Versagung der Genehmigung zu einem dauernden oder fortlaufenden Auslandsaufenthalt mit dem Ziele auszusprechen, daß der Beamte sich im Inland von dem Verdachte rechtfertige, den Strafgesetzen oder den ihm obliegenden Amtspflichten zuwidergehandelt zu haben.
3.
Ist der Kläger dem Bescheid des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1955 zufolge wirksam und rechtmäßig mit dem 20. April 1955 aus dem Beamtenverhältnis zum Lande Schleswig-Holstein ausgeschieden, so fehlt es schon deswegen an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche, ihn so zu stellen, wie wenn die beeinträchtigenden Verwaltungsakte nicht ergangen wären, und ihm für die Heimreise einen Reisekostenvorschuß von etwa 8.000,-- bis 10.000,-- DM zur Verfügung zu stellen. Die Klage ist in dem Rahmen, in dem nach Art. 34 GG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, auch insoweit, unbegründet. Das Beamtenrecht gewährt dem nach § 52 DBG rechtmäßig ausgeschiedenen Beamten keinen Anspruch auf Wiedereinräumung der Rechtsstellung, die der Beamte zuvor innegehabt hat. Zusicherungen, aus denen der Kläger die Ansprüche herleiten könnte, sind, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus den Erlassen des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 14. April und 23. Juni 1950, vom 27. April 1951 und vom 30. Januar, 7. März und 4. April 1952 eindeutig hervor, daß der beklagte Landesminister nicht die Verpflichtung eingehen wollte, sich an den Reisekosten des Klägers zu beteiligen, und daß es der Verantwortung des Klägers überlassen bleiben müsste, den Besuch des Königreichs Afghanistan innerhalb des ihm gewährten Urlaubs vorzunehmen.
4.
Soweit das Landesverwaltungsgericht die Klage gegen den Landesminister des Innern wegen des Erlasses der Einleitungsverfügung vom 16. Juni 1952 und gegen den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr wegen der Feststellungsverfügung vom 4. April 1952 als unzulässig abgewiesen hat, entbehrt die Berufung des Klägers einer dagegen gerichteten Begründung. Die Berufung ist insoweit auch nicht begründbar, weil die Klage in der Tat unzulässig ist. Die Rechtmäßigkeit der Einleitungsverfügung im Dienststrafverfahren unterliegt ausschließlich der Prüfung durch die Dienststrafgerichte. Insoweit ist daher gemäß § 22 Abs. 2 VO Nr. 165 der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (OVG- Lüneburg, II. Senat, Urteil vom 8. Juli 1952, DVBl. 1952 S. 608 [OVG Niedersachsen 08.07.1952 - II OVG A 121/52]). Ebenso war dem Kläger, worüber er ausdrücklich belehrt worden ist, gegenüber der Feststellung des Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4. April 1952 nach § 17 DBG der Rechtsweg zu den Dienststrafgerichten gegeben. Auch insoweit ist daher der Verwaltungsrechtsweg nach § 22 Abs. 2 VO Nr. 165 ausgeschlossen.
5.
Die Klage ist aber auch insoweit nicht mehr zulässig, als sie sich gegen die Verwaltungsakte des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 30. Januar und 7. März 1952, sowie die Anordnung zur Rückkehr vom 4. April 1952 richtet. Es fehlt dem Kläger, nachdem er rechtswirksam und rechtmäßig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung der Anfechtungsklage. Von den genannten Verwaltungsakten gehen Rechtswirkungen nicht mehr aus. Wenn der Senat, dem Antrage des Klägers insoweit folgend, diese Verwaltungsakte als rechtswidrig aufheben würde, so könnte der Kläger daraus doch keine weiteren Rechtsfolgen herleiten. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 20. April 1955 stehen dem Kläger nach der von ihm unangefochten gelassenen Feststellung des beklagten Landesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4. April 1952 nicht mehr zu, gleichgültig, ob die in diesem Rechtsstreit zulässig angefochtenen Verwaltungsakte von Bestand sind oder nicht. Aber auch nichtvermögensrechtliche Ansprüche könnte der Kläger aus einer Aufhebung der genannten Verwaltungsakte nicht mehr herleiten. Die Aufhebung der Verwaltungsakte würde nichts an der Feststellung ändern, daß sich der Kläger in der Zeit bis zum 20. April 1955 ohne Genehmigung dauernd im Ausland aufgehalten hat. Es müßte auch dann dabei bleiben, daß er die Rechte aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 52 DBG verwirkt hätte.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger nach der Vorschrift des § 98 Abs. 2 VO Nr. 165, weil es ohne Erfolg bleibt.
Der Senat läßt gegen dieses Urteil nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) die Revision zu.