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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 3 BArchVZuStVÄndStV 1998

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BArchVZuStVÄndStV 1998,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300110000000

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt nach der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Zweiten und Siebten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 16. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 734)

Auf Grund·des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683) wird bekanntgemacht, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft tritt.