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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BArchVZuStVÄndStV 1998,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300110000000

Vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683, 734) (1)(2)

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung

Vom 16. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 734)

Auf Grund·des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683) wird bekanntgemacht, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft tritt.