Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 09.11.1982, Az.: 1 UF 44/82

Bemessung des Trennungsunterhaltes; Unterhaltsrechtlich maßgebendes Nettoeinkommen; Erhöhende Berücksichtigung mietfreien Wohnens; Berücksichtigung des von den Kindern gezahlten Kostgeldes; Anrechenbarkeit von während der intakten Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
1 UF 44/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1982:1109.1UF44.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG ... - 10.03.1982 - AZ: 46 F 312/81

Verfahrensgegenstand

Unterhalt

Prozessführer

Bankangestellte ...

Prozessgegner

Bankprokurist ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Bemessung des Trennungsunterhalts ist ein mietfreies Wohnen der Ehegatten soweit und solange es unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten mit den Lebens- und Vermögensverhältnissen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu vereinbaren ist - jedenfalls fiktiv - bei dem unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen erhöhend zu berücksichtigen, da insoweit Aufwendungen, die im Normalfall des Unterhaltsrechts anfallen, erspart werden, wobei der Nutzungswert der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses wie auch im Steuerrecht als eigenes Einkommen zu bewerten ist.

  2. 2.

    Belastungen (Schulden, Verbindlichkeiten), die noch bei intakter Ehe eingegangen worden sind, vermindern das unterhaltsrechtlich maßgebende Nettoeinkommen in Höhe der Beträge, die im Falle der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bei verantwortlicher Abwägung der Unterhaltsbelange für die Schuldentilgung verwendet worden waren.

In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - ... vom 10. März 1982 abgeändert und insgesamt neu gefaßt.

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien die nachfolgend genannten Unterhaltsbeträge monatlich zu zahlen, aufgelaufene Rückstände sofort fällig bei Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, zukünftige Zahlungen monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats:

    1. a)

      für die Monate September, Oktober und November 1981: jeweils 263,10 DM monatlich;

    2. b)

      für Januar 1982: 399,28 DM;

    3. c)

      für Februar 1982: 455,64 DM;

    4. d)

      für März 1982: 467,42 DM;

    5. e)

      für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1982: jeweils 685,99 DM monatlich;

    6. f)

      für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1983: jeweils 700,- DM monatlich;

    7. g)

      für die Zeit ab 1. Juni 1983: 560,- DM monatlich.

  2. 2.)

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Beklagte 5/6, die Klägerin 1/6. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte 17/19, die Klägerin 2/19.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.800,- DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien, miteinander verheiratet, leben seit August 1981 voneinander getrennt. Die Klägerin macht Unterhaltsansprüche geltend.

2

Die beiden Töchter der Parteien befinden sich in der Berufsausbildung. Sie leben im Haushalt des Beklagten. Die 20 jährige ... bezieht eine Ausbildungsbeihilfe, ab 1.9.1981 in Höhe von 700,- DM. Die seit Februar 1982 volljährige ... erhält eine Ausbildungsbeihilfe, die sich bis 31.3.1982 auf 140,- DM belief und seitdem 650,- DM beträgt.

3

Die Parteien sind bei der Norddeutschen Landesbank tätig, der Beklagte ist Prokurist, die Klägerin ist Bankkaufmann und halbtags tätig. Sie ist in ihrer Erwerbsfähigkeit als Folge einer Kriegsbeschädigung um 50 v.H. gehindert und bezieht eine Versorgungsgrundrente, die sich bis Ende Januar 1982 auf 379,- DM belief und seit dem 1.2.1982 247,50 DM monatlich beträgt.

4

Der Beklagte bezog in der Zeit vom 1.10.1980 bis 30.5.1981 einschließlich 50,- DM Kindergeld und einer Arbeitnehmersparzulage von 15,60 DM durchschnittlich 3.852,06 DM netto monatlich. Hinzu kamen eine vermögenswirksame Leistung von 52,- DM monatlich und ein anteiliges Urlaubsgeld von 50,27 DM monatlich. - Die Klägerin bezog im selben Zeitraum ein Gehalt von durchschnittlich 953,89 DM netto monatlich einschließlich der Arbeitnehmersparzulage von 15,60 DM. Auch bei ihr kommt die vermögenswirksame Leistung von 52,- DM monatlich hinzu; im weiteren bezog sie Weihnachtsgeld von 342,77 DM = 28,56 DM monatlich und sonstige Sonderzuwendungen von 510,91 DM = 42,58 DM monatlich.

5

Nachdem beide Parteien für das Jahr 1982 einer anderen Steuerklasse angehören, hat der Beklagte einschließlich 150,- DM Kindergeld und der Arbeitnehmersparzulage ein Einkommen von 3.515,21 DM. Hinzu kommt ein Urlaubsgeld von 436,09 DM = 38,08 DM monatlich. Er muß 1982 insgesamt 2.620,- DM Kindergeld zurückzahlen, das er in der Vergangenheit wegen Überschreitung der Verdienstgrenze von 750,- DM zuviel bezogen hat, das sind umgerechnet 218,33 DM monatlich. Er zahlt Krankenversicherungsbeiträge von 186,- DM monatlich, die indessen nach unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin (in der Berufungsinstanz) direkt von der Arbeitgeberin abgeführt werden und dementsprechend bereits als vom Bruttogehalt abgesetzt gelten müssen. - Die Klägerin bezieht 1982 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.287,15 DM monatlich einschließlich Arbeitnehmersparzulage und Sonderzahlungen. Hinzu kommt die vermögenswirksame Leistung von 32,- DM.

6

Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer des Hausgrundstücks ...straße ... in ... dort wohnt der Beklagte mit den beiden Töchtern. Die von ihm für dieses Grundstück, insbesondere wegen aufgenommener Kredite, aufzubringenden Belastungen betragen 1.739,66 DM monatlich. Die Klägerin lebte nach ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus bis zum 30.11.1981 zur Miete bei einem Mietpreis von 530,- DM monatlich. Sie bewohnt seit dem 1.12.1981 eine auf gemeinsamen Entschluß der Parteien auf ihren Namen gekaufte Eigentumswohnung, auf die der Beklagte bis zum 31.12.1981 zusätzlich 329,25 DM zahlte. Bei Ankauf der Eigentumswohnung gingen die Parteien nach unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsverhandlung davon aus, daß sich die Finanzierung weitgehend aus der zu erzielenden Miete und den steuerlichen Vergünstigungen trage. Nachdem - unstreitig - nach der Trennung der Parteien steuerliche Vergünstigungen (jedenfalls in dem vorgestellten Umfang) nicht anfallen, hat die Klägerin ab 1.1.1982 Aufwendungen für Zinsen und Tilgungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung von 1.420,- DM monatlich; sie muß zudem ein Wohngeld von 100,- DM monatlich zahlen.

7

Die von der Klägerin geforderte Unterhaltszahlung hat der Beklagte mit Schreiben vom 12.8.1981 abgelehnt.

8

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.)

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.625,- DM rückständigen Unterhalt nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.)

    ihn zu verurteilen, an sie ab 1.11.1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 650,- DM zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hat geltend gemacht, wegen der aufzubringenden Belastungen und einem für die Tochter ... neben dem Naturalunterhalt von ihm aufzubringenden Barunterhalt von 450,- DM monatlich sei er nicht leistungsfähig, zumal da ihm berufsbedingte Aufwendungen von 200,- DM monatlich gutzubringen seien.

11

Das Amtsgericht hat der Klägerin ab 1.3.1982 einen Unterhaltsbetrag von 370,36 DM monatlich zugesprochen und die Klage im übrigen mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten gemeinsam zu den Grundstücksbelastungen beigetragen, hierauf habe der Beklagte in der Vergangenheit mehr erbracht, als anteilmäßig auf ihn entfalle.

12

Gegen das am 17.3.1982 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin am 19.4.1982, einen Montag, Berufung eingelegt, die sie am 29.4.1982 begründet hat. Sie verfolgt Unterhaltsansprüche ab 1.9.1981 und gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts erhöht weiter. Der Beklagte hat (unselbständig) Anschlußberufung eingelegt mit dem Ziel einer weitergehenden Klagabweisung.

13

Die Klägerin bringt vor:

14

Die beiden Kinder müßten dem Beklagten Kostgeld zahlen, seit dem 1.9.1982 200,- DM seit dem 1.4.1982 150,- DM. Es sei das Einkommen des Beklagten bei der Berechnung des ihr zukommenden Ehegattenunterhalts hinzuzurechnen. Der Beklagte könne den von ihr nicht erbrachten, nach der Düsseldorfer Tabelle anzusetzenden Kinderbarunterhalt, soweit er überhaupt zu berücksichtigen sei, nicht voll absetzen, weil die Kinder den ihr gejörenden Anteil am Haus ...straße mitbenutzen. Auch sie habe berufsbedingte Aufwendungen von 70,- DM monatlich. Eine quotenmäßige Aufteilung der Belastungen auf jede Partei sei nicht angebracht. Das nach Abzug der von jeder Partei gezahlten Verbindlichkeit verbleibende (bereinigte) Nettoeinkommen der Parteien sei in der Differenz hälftig zu teilen, allenfalls nach der Quotenteilung der Düsseldorfer Tabelle. Das vom Beklagten 1982 zurückerstattete Kindergeld könne bei seinem unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen mindernd nicht berücksichtigt werden; der Beklagte habe das überhöht ausgezahlte Kindergeld offenbar bewußt entgegengenommen, um vorübergehend besser gestellt zu sein. Er müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß er mietfrei wohne; der Mietpreis für das Haus ...straße belaufe sich auf mindestens 1.200,- DM monatlich.

15

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen:

vom 1.9. bis 31.12.1981: 300,- DM,

vom 1.1. bis 31.3.1982: 600,- DM,

ab 1.4.1982: 700,- DM;

16

ferner die Anschlußberufung zurückzuweisen.

17

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und - auf seine Anschlußberufung -, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage auch für die Monate März und April 1982 voll und für die Folgezeit ab 1.5.1982 wegen des über 214,28 DM hinausgehenden Betrages abzuweisen.

18

Er entgegnet:

19

Die Versorgungsrente der Klägerin sei wegen des Fortfalls der Haushaltsführung auf 247,20 DM gekürzt worden. Sie würde sicherlich wieder auf 379,- DM erhöht werden, wenn die Klägerin dies beantrage. Die Klägerin habe Nebeneinkünfte, die auf 200,- DM monatlich zu schätzen seien. Sie sei trotz ihrer Kriegsbeschädigung in der Lage, eine Ganztagsbeschäftigung nachzugehen. Der Mietpreis, der für die Eigentumswohnung zu erzielen sei, würde sich, wenn die Klägerin nicht eingezogen wäre, auf 600,- DM belaufen, während der von der Klägerin als mit 1.200,- DM zu erzielende Mietpreis für das Haus der Parteien übersetzt angegeben sei. Es sei unbillig, das Einkommen der Klägerin um die von ihr aufzubringenden Lasten für die Eigentumswohnung zu vermindern; es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, daß diese Wohnung jemals von den Parteien selbst hätte bewohnt werden sollen, sie sei zur Vermögensbildung unter Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile angeschafft worden.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und den vorgetragenen Inhalt der unter den Parteien gewechselten zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

21

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört.

Entscheidungsgründe

22

Berufung und Anschlußberufung sind zulässig.

23

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, die Anschlußberufung des Beklagten ist unbegründet.

24

I.

Die Klägerin kann, nachdem die Parteien getrennt leben, von dem Beklagten Unterhalt gemäß § 1361 BGB verlangen. Da beide Ehegatten erwerbstätig waren und sind, bemißt sich der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats auf 3/7 des Unterhaltsbetrages der anrechnungsfähigen Nettoeinkommen beider Ehegatten (vgl. auch zu dieser sog. Differenzmethode: BGH FamRZ 1981, 539 f; FamRZ 1981, 752 f), gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen z.Zt. des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Lebensverhältnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse bestimmen den Umfang des Bedarfs sowie das Maß der Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH FamRZ 1980, 876, 877). Im Verhältnis der Parteien sind dabei die nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen maßgebend:

25

1.

a)

Die Lebensverhältnisse der Parteien sind vom gemeinsamen Einkommen der Parteien bestimmt worden.

26

aa)

Zugrundezulegen ist damit zunächst das jeweilige in den Jahren 1981 und 1982 erzielte Nettoeinkommen der Parteien aus ihrer Arbeit. Dabei ist für 1981 maßgebend von den vom Amtsgericht zugrundegelegten Auskünften der Norddeutschen Landesbank (Bl. 32 und 34 d.A.) für die Zeit von Oktober 1980 bis September 1981 auszugehen. Es besteht kein Anlaß zur Einholung einer ergänzenden Auskunft, weil die Parteien die Ansätze des Amtsgerichts nicht vereinzelt angegriffen haben und sie auch selbst ihren Berechnungen zugrundelegen.

27

Auszugehen ist vom Nettoeinkommen. Beim Beklagten ist es nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, um einen Krankenversicherungsbeitrag zu bereinigen. Denn nach unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin in der Berufungsinstanz wird dieser Beitrag von der Norddeutschen Landesbank einbehalten und abgeführt. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzulagen sind einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, weil sie der Vermögensbildung dienen. Die Arbeitnehmersparzulage bleibt unberücksichtigt, weil die Parteien darüber nicht ohne weiteres verfügen können (vgl. BGH NJW 1980, 2251).

28

bb)

Die Grundrente, die die Klägerin bezieht, gehört zu ihrem Einkommen (vgl. BGH FamRZ 1981, 338). Einen Mehrbedarf als Folge ihrer Behinderung hat sie nicht dargetan. Die Rente beläuft sich für die Zeit bis zum 31.1.1982 unstreitig auf 379,- DM. Für die Zeit ab 1.2.1982 ist sie mit den tatsächlich gezahlten 247,50 DM zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt hat, das es für die nächste Zeit bei diesem Betrag verbleiben wird.

29

cc)

Einer Ganztagsbeschäftigung braucht die Klägerin derzeit (noch) nicht nachzugehen. Entsprechend § 1361 Abs. 2 BGB ist auch die Pflicht, eine erweiterte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen, daß der nur teilzeitbeschäftigte Ehegatte nach der Trennung seine Lebensstellung (zunächst) möglichst soll beibehalten können, daß sich also die Lebensumstände für ihn über die sich aus der Trennung selbst ergebenden Folgen hinaus möglichst nicht verändern sollen. Es bedarf deshalb derzeit keiner Abklärung der Frage, ob die Klägerin einmal überhaupt körperlich in der Lage wäre, einer Vollbeschäftigung nachzugehen, und zum anderen eine solche Vollbeschäftigung nach der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage, insbesondere bei der Norddeutschen Landesbank, aufzunehmen in der Lage wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie aus den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat folgt, während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Abschluß ihrer täglichen Teilbeschäftigung gewöhnlich einer Erholungspause bedurfte. Die Klägerin wird sich indessen darauf einzustellen haben, daß sie bei fortbestehender Trennung und einer weiträumigeren Trennungsdauer als bisher gehalten sein kann, eine zumutbare erweiterte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, u.U. auch eine Ganztagsbeschäftigung, soweit dies ihr körperliche Behinderung zuläßt, zumal da sie die Kinder nicht mehr betreut (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 245, 246; FamRZ 1980, 996 und FamRZ 1980, 997).

30

dd)

Nebeneinkünfte, die ebenfalls zu berücksichtigen wären, können der Klägerin nicht zugerechnet werden. Die Behauptung des Beklagten, sie habe Einkünfte aus einer Nebentätigkeit um 200,- DM monatlich, beruht auf einer Vermutung; sie wird durch vereinzelt dargetane Umstände nicht getragen. Die Klägerin hat solche Nebeneinkünfte in der mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft in Abrede genommen.

31

b)

Das den Beklagten zufließende Kindergeld bleibt bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt. Allerdings ist es, da es an ihn als die Kinder betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, zur Hälfte, nämlich den Anteil, der der Klägerin als barunterhaltspflichtigen Elternteil zuzurechnen ist, auf den Unterhaltsanspruch der Kinder (vgl. unten zu 2.) anzurechnen, bei volljährigen Kindern voll (vgl. die Unterhaltsrichtlinien des OLG Celle zu II A 2 und B 2, FamRZ 1982, 131, 132).

32

c)

Das - derzeit - mietfreie Wohnen der Parteien ist soweit und solange es unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten mit den Lebens- und Vermögensverhältnissen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu vereinbaren ist (vgl. unten zu 3 b) nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls fiktiv - bei dem unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen erhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1981, 489 und OLG Stuttgart FamRZ 1982, 729), da insoweit Aufwendungen, die im Normalfall des Unterhaltsrechts anfallen, erspart werden. Insoweit ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses wie auch im Steuerrecht (§ 21 Abs. 2 [XXXXX] StG) als eigenes Einkommen zu bewerten.

33

Die Mietersparnisse der Klägerin, die sie durch die Nutzung der Eigentumswohnung hat, bemißt der Senat bei der unstreitig 70qm großen Wohnung mit Garage in Anlehnung an das bis zum Einzug in die Eigentumswohnung von der Klägerin für eine Mietwohnung aufzubringende Entgelt von 530,- DM auf 600,- DM monatlich (§ 287 ZPO). Daß die vom Beklagten in seiner Anschlußberufungsschrift vom 20.10.1982 (S. 6 = Bl. 121 d.A.) angenommenen Mieteinkünfte von 9.000,- DM jährlich = 750,- DM monatlich zu realisieren wären, wird durch einen vereinzelten Tatsachenvortrag nicht belegt.

34

Auch der Beklagte hat Mietersparnisse. Die Klägerin will sie auf 1.200,- DM monatlich bemessen wissen. Ob dies gerechtfertigt ist - der Beklagte wendet sich gegen diesen Ansatz -, kann im Ergebnis dahinstehen. Der Beklagte kann, zumal da er die Kinder betreut, grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (vgl. BGH FamRZ 1980, 876 und OLG Hamm FamRZ 1981, 361). Ihm sind die Geldmittel zu belassen, die er benötigt, um das bisherige Leben mit den Kindern innerhalb des bislang bewohnten Hauses fortzuführen. Insoweit sind nur die Mietersparnisse anzusetzen, die anteilsmäßig auf ihn entfielen, als die Parteien noch zusammenlebten. Da die Kinder im Haushalt des Vaters leben, ist zwar auch ein Mietanteil zu berücksichtigen, der auf sie entfiele. Dieser erhöht aber den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Gebrauchsvorteil des Beklagten nicht. Dem Beklagten einen Gebrauchsvorteil zuzuschreiben, weil die Kinder das Miteigentum der Klägerin benutzen, ist einmal nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gerechtfertigt, weil die Kinder dieses Miteigentums bereits bei Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien mitbenutzten; zum andern widerspräche es Treu und Glauben (§ 242 BGB), nachdem die Klägerin für die Kinder keinen Barunterhalt zahlte und ihre Betreuung dem Beklagten allein überlassen hat, dieser also gegenüber der Klägerin eine erhebliche Mehrbelastung auf sich genommen hat. Es ist gerechtfertigt, den auf den Beklagten entfallenden Mietvorteil nach den Einkommensverhältnissen der Parteien in etwa gleich hoch zu bemessen, wie er auf der anderen Seite der Klägerin und den Kindern bei Nutzung des Hauses im Rahmen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen zuzuschreiben war und ist. Er ist deshalb selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht höher als 600,- DM zu bemessen. In dieser Höhe erscheint er im Vergleich zu den Mietersparnissen, die der Klägerin aus der Eigentumswohnung zugeschrieben worden sind, aber - da eine genauere Bemessung mangels hinreichenden Tatsachenvortrage der Parteien nicht möglich ist - auch angemessen. Der Senat setzt den Mietvorteil des Beklagten deshalb auf ebenfalls 600,- DM monatlich fest (§ 287 ZPO).

35

2.

Es ist gerechtfertigt, das maßgebliche Einkommen des Beklagten unter teilweiser Berücksichtigung des von den Kindern gezahlten Kostgeldes festzusetzen. Auf der anderen Seite ist zu seinen Gunsten von seinem Einkommen ein Abschlag zu machen, solange die Ausbildungshilfe ... ihren vollen Unterhaltsbedarf nicht abdeckte, weil der Beklagte, da die Klägerin keinen Barunterhalt zahlte, doppelt belastet war.

36

a)

... ist volljährig. Bei Unterbringung eines volljährigen Kindes im Haushalt eines Elternteils beträgt der Unterhaltsbedarf für 1982 600,- DM (Leitlinien des OLG Celle, II B 1 a, FamRZ 1982, 131 f). Für 1981 setzt der Senat den Bedarf auf 550,- DM an. Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für einen in der Ausbildung befindlichen Volljährigen, für den sie keine Werte enthält, kommt ohne weiteres nicht in Betracht (vgl. KG FamRZ 1979, 65; OLG Hamburg FamRZ 1981, 71 und auch die Ansätze in Nr. 26 der Leitlinien des OLG Hamm, Stand Januar 1982, FamRZ 1981, 1209, 1213 und unter II B 1 b der Leitlinien des OLG Celle, Stand 1.1.1982, aaO). Auf ein volljähriges Kind sind nämlich die Tabellensätze nicht zugeschnitten.

37

Das eigene Einkommen des volljährigen Kindes ist im vollen Umfange anzurechnen (vgl. die Leitlinien des OLG Celle zu II B 2). ... erhält 700,- DM Ausbildungsbeihilfe, also 1981 150,- DM über Bedarf, 1982 100,- DM über Bedarf. Das sie seit dem 1.9.1981 200,- DM Kostgeld an den Beklagten abführt, ist ihm für diese Restzeit des Jahres 1981 ein zusätzliches Einkommen von 150,- DM monatlich zuzuschreiben, für 1982 von 100,- DM. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bezieht der Beklagte gegenüber 1981, in dem es 50,- DM betrug (vgl. auch den Ansatz des Amtsgerichts), im Jahre 1982 150,- DM Kindergeld monatlich. Der auf ... entfallende Anteil von 75,- DM ist voll anzurechnen (vgl. oben zu 1. b)). Um diese 75,- DM vermindert sich ihr Unterhaltsbedarf, so daß sich der Einkommensvorteil des Beklagten über das gezahlte Kostgeld 1982 im Ergebnis auf 175,- DM beläuft.

38

b)

Der Unterhaltsbedarf ... nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts für die Zeit ihrer Minderjährigkeit (also bis Februar 1982) 1981 bei 430,- DM. Anzurechnen ist das 1981 in Höhe von 50,- DM gezahlte Kindergeld zur Hälfte (vgl. oben zu 1. b)), also mit 25,- DM. Der Bedarf mindert sich damit auf 405,- DM. An berufsbedingten Aufwendungen ist bei einem minderjährigen Kind von der Ausbildungsbeihilfe ein Mehrbedarf für 1981 von 120,- DM (für 1982 von 130,- DM) anrechnungsfrei zu belassen (vgl. hierzu: die Leitlinien des OLG Hamm Nr. 18, FamRZ 1981, 1213, und des OLG Celle zu II A 3, FamRZ 1982, 132). Die Ausbildungsbeihilfe, die ... bis zum 31.3.1982 bezog, betrug 140,- DM. Es sind deshalb 20,- DM auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen, der somit 385,- DM (1981) betrug. Wegen der doppelten Unterhaltsbelastung des Beklagten sind deshalb 385,- DM von seinem Einkommen für die Zeit vom 1.9.1981 bis 31.12.1981 abzusetzen.

39

Ab 1.1.1982 beträgt der Unterhaltsbedarf ... nach nicht angegriffener Feststellung des Amtsgerichts 460,- DM für die Zeit ihrer Minderjährigkeit. Das 1982 gezahlte Kindergeld ist anteilig, und zwar zur Hälfte (vgl. oben zu 1. b)), also mit 37,50 DM (75,- DM: 2), anzurechnen. Ihr Unterhaltsbedarf beläuft sich bis zur Volljährigkeit, also für die Monate Januar und Februar 1982 somit auf 422,50 DM. Von der Ausbildungsbeihilfe bleiben für 1982 130,- DM als Mehrbedarf frei, so daß 10,- DM von dieser Ausbildungsbeihilfe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen sind, der sich damit auf 412,50 DM beläuft. Für die Monate Januar und Februar 1982 sind deshalb vom Einkommen des Beklagten 412,50 DM monatlich abzusetzen.

40

Ab März 1982 - nach der Volljährigkeit - beträgt der Bedarf 600,- DM monatlich. Die jetzt voll anzurechnende Ausbildungsbeihilfe von 140,- DM sowie das jetzt ebenfalls voll anzurechnende anteilige Kindergeld von 75,- DM mindern den Bedarf im März 1982 auf 385,- DM. In dieser Höhe ist das Einkommen des Beklagten im März 1982 zu bereinigen.

41

Ab 1.4.1982 bezieht ... Ausbildungsbeihilfe von 650,- DM monatlich. Bei einem grundsätzlichen Bedarf von 600,- DM, der sich um 75,- DM Kindergeld verringert, verbleibt ein Bedarf von 525,- DM. Kostgeld, das ... dem Beklagten in Höhe von 150,- DM zahlt, ist dem Beklagten unter diesen Umständen in einer Höhe von 125,- DM als zusätzliches Einkommen zuzurechnen.

42

3.

Die Belastungen (Schulden, Verbindlichkeiten) vermindern das anzunehmende Nettoeinkommen, wenn die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen worden sind. Dies gilt, weil der unterhaltsberechtigte wie der unterhaltsverpflichtete Ehegatte durch die Trennung weder schlechter noch besser zu stellen ist (BGH FamRZ 1982, 23). Es ist derjenige Lebensstandard entscheidend, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus gesehen angemessen erscheint, so daß weder eine nach den Lebensverhältnissen zu dürftige Lebensführung noch ein übertriebener Aufwand zählt (BGH FamRZ 1982, 151, 152). Einkommensmindernd sind deshalb die Beträge zu berücksichtigen, die im Falle der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft bei verantwortlicher Abwägung der Unterhaltsbelange für die Schuldentilgung verwendet worden waren.

43

a)

Nach diesen unterhaltsrechtlich maßgebenden Grundsatz sind auf Seiten des Beklagten die von ihm für das gemeinsame Haus aufgebrachten und aufzubringenden und auch die von ihm 1981 für die Eigentumswohnung aufgebrachten Leistungen (voll) anzurechnen (vgl. hierzu: die Orientierungshilfen des OLG Düsseldorf bei Stollenwerk in: Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV 527 a, und FamRZ 1980, 19; OLG Köln FamRZ 1981, 1174, 1175; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 727). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Falle, weil auf der Grundlage des beiderseitigen Vortrags davon auszugehen ist, daß der Beklagte sich auch bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verständigerweise wie im Augenblick verhalten hätte. Beide Parteien wollen diese Verbindlichkeiten als durch das Einkommen des Beklagten abzudecken abgesetzt wissen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß dies der in der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Praxis entsprach. Von dem Einkommen des Beklagten sind deshalb die Beträge für das Grundstück ...straße von 1.739,66 DM monatlich sowie der für die Eigentumswohnung vom Beklagten 1981 gezahlte Betrag von 329,75 DM monatlich abzusetzen.

44

b)

Die Aufwendungen der Klägerin, die sie ab 1.1.1982 für die von ihr bezogene Eigentumswohnung zu erbringen hat, sind für einen begrenzten Zeitraum ihr Einkommen mindernd zu berücksichtigen.

45

Der Kauf der Eigentumswohnung auf den Namen der Klägerin entsprach gemeinsamer Planung und Willensbildung der Parteien. Hieran hat sich der Beklagte in einer Nachwirkung der ehelichen Lebensgemeinschaft zunächst festhalten zu lassen (vgl. zum auch in anderen Bereichen wirksamen Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung: BGH FamRZ 1981, 1163). Da die Wohnung auf den Namen der Klägerin gekauft worden ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie versucht, nach der Trennung ihr eigenes Eigentum zu nutzten. Diese Nutzung muß sich indessen - langfristig gesehen - im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnissen und der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Parteien halten. Dies ist bei einer monatlichen Belastung der Klägerin mit Zins- und Tilgungsverpflichtungen von 1.420,- DM monatlich und einem zusätzlichen Hausgeld von 100,- DM - auf längere Dauer gesehen - nicht (mehr) der Fall. Insoweit nimmt die Klägerin einen durch ihren Einzug in die Wohnung bedingten Schuldzuwachs in Kauf, der durch die gemeinsame Lebensplanung der Parteien nicht gedeckt ist. Diese ging, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dahin, über den Kauf der Eigentumswohnung Vermögensbildung zu betreiben, die, sich in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien haltend, über die zu erwartenden Mieteinnahmen und die steuerlichen Vergünstigungen von einer - in etwa - ausgeglichenen Kosten-Nutzen-Rechnung getragen war. Dieser Ausgleich, der den innegehabten Lebensstandard der Parteien nicht wesentlich herabgemindert hatte, ist einerseits durch den trennungsbedingten Fortfall der Steuervergünstigungen und anderseits durch den Einzug in die Wohnung, die den beabsichtigten Vorteil aus der Vermietung vereitelt hat, nicht mehr gewährleistet. Damit stände die Klägerin auf Dauer gesehen besser als in der ehelichen Lebensgemeinschaft, denn sie würde zu ihren Gunsten mittelbar auf Kosten des Beklagten eine Vermögensbildung betreiben, wie sie nicht gemeinsamer Lebens- und Vermögensplanung entsprach, wenn ihr auf Dauer ein Vorwegabzug der ab 1.1.1982 anfallenden hohen Verbindlichkeiten gestattet würde. Sie würde damit gegen den Grundsatz des § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB besser gestellt als in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das braucht der Beklagte ebensowenig hinzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1982, 23, 24; OLG Hamm FamRZ 1981, 361; OLG Köln FamRZ 1982, 706, 708) wie die dadurch bedingte Verschlechterung seines Lebensstandards, den er in der Ehegemeinschaft innehatte und der über das Zumutbare hinaus herabgemindert wurde. Letztlich würde damit über das Unterhaltsrecht eine Umverteilung des Familieneinkommens und -vermögens vorgenommen, die durch § 1361 Abs. 1 BGB, der den "angemessenen Unterhalt" gewährleisten will, nicht gedeckt wird.

46

Der Beklagte muß auf der anderen Seite aber durch die Trennung bedingte, sich als Nachwirkung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellende vorübergehende Einschränkungen und finanzielle Nachteile hinnehmen. Dies entspricht seiner unterhaltsrechtlichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Wie das Unterhaltsschuldverhältnis als besondere familienrechtliche Dauerbeziehung Treue- und Nebenpflichten nach § 242 zum Inhalt hat, so daß jemand, der sich unterhalten läßt, dem anderen weitgehend in finanziellen Angelegenheiten schonen muß (BGH FamRZ 1977, 37 f; OLG Köln FamRZ 1982, 834, 835), hat anderseits der Unterhaltsverpflichtete nach der Trennung der Ehegatten eine nachwirkende Beistandspflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lebensgemeinschaft wie vorliegend längere Zeit bestanden hat und während dieser Zeit der Unterhalt unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten angemessen gedeckt worden ist (§§ 1360, 1360 a BGB). Dem Beklagten ist es deshalb zuzumuten, für vorübergehende Zeit erhöhte Unterhaltsverpflichtungen auf sich zu nehmen. Die durch den einverständlichen Erwerb der Eigentumswohnung sich als Folge der Trennung nunmehr ergebenden erhöhten Verbindlichkeiten hat er sich für eine gewisse Zeit bis zu einer möglichen einverständlichen Regelung über eine vorzeitige Vermögensausgleichung oder aber bis zur Verwertung der Eigentumswohnung innerhalb zeitlich angemessener Grenzen entgegenhalten zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraums muß er sich den Vorwegabzug der erhöhten Lasten der Klägerin gefallen lassen. Diesen Zeitraum bemißt der Senat im gegebenen Falle auf noch etwa 6 Monate nach Kenntnisnahme seiner Entscheidung durch die Parteien und damit bis zum 31.5.1983. Er wird auch dem Umstand gerecht, daß die Parteien bereits seit August 1981 voneinander getrennt leben.

47

Für die Zeit ab 1.6.1983 sind auf Seiten der Klägerin nur die Verbindlichkeiten abzugsfähig, die dem des ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Status z.Zt. der Trennung entsprechen. Es ist deshalb ein Abzug vom Einkommen der Klägerin hinsichtlich der Belastungen nur in der Höhe zu machen, der dem Anteil entspricht, den die Klägerin während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem gemeinsamen Familieneinkommen zum Zwecke der Vermögensbildung erbracht hat. Der Beklagte hatte 1981 ein durchschnittliches Nettoeinkommen ohne Kindergeld von 3.802,06 DM. Zuzüglich vermögenswirksame Leistung und Urlaubsgeld erreichte er durchschnittlich (rund gerechnet) 3.900,- DM. Die Klägerin bezog netto 953,89 DM. Zuzüglich der vermögenswirksamen Leistung und der Sonderzahlungen und der Versorgungsrente standen ihr (ebenfalls rund gerechnet) 1.450,- DM monatlich zur Verfügung. Da die Lebensverhältnisse in einer Ehe, in der beide Parteien einer Erwerbstätigkeit nachgehen, im allgemeinen vom gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt werden (vgl. BGH FamRZ 1982, 876, 877), ist es gerechtfertigt, den jeweiligen Anteil an der gesamten Vermögensbildung prozentual an der Höhe des jeweiligen Einkommens im Vergleich zum Gesamteinkommen auszurichten. Das bedeutet, daß der Beklagte zu (rund) 70 %, die Klägerin zu (rund) 30 % aus dem gemeinsamen Einkommen an der Vermögensbildung und den dadurch bedingten Lasten beigetragen haben. Diesen Anteil kann die Klägerin weiterhin als auf sie entfallend zum Zwecke weiterer Vermögensbildung einsetzen. Nur in dieser Höhe sind auf der anderen Seite die eingegangenen Verbindlichkeiten auf längere Zeit gesehen ihr Einkommen herabmindernd zu berücksichtigen.

48

Die Parteien sind wegen des gemeinsamen Hauses eine monatliche Verbindlichkeit von 1.739,60 DM eingegangen. Hinzugekommen wären bei weiteren Zusammenleben weitere Verbindlichkeiten wegen des Ankaufs der Eigentumswohnung. Es kann entgegen den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß diese Wohnung ohne weitere Aufwendungen der Parteien aus den Mieteinnahmen und den Steuervergünstigungen allein hätte finanziert werden können. Dem stehen die Angaben des Beklagten in seiner Anschlußberufung vom 20.10.1982 (S. 5 und 6 = Bl. 120, 121 d.A.) entgegen. Danach hätten die jährlichen Aufwendungen sich auf 20.773,15 DM belaufen. Daß Mieteinkünfte von 9.000,- DM zu erzielen gewesen wären, ist nicht belegt. Der Senat setzt auch insoweit 600,- DM monatlich = 7.200,- DM jährlich an. Der ungedeckte Bedarf hätte dann bei etwa 13.500,- DM gelegen (§ 287 ZPO). Die Steuerersparnisse (45 %) wären dann bei etwa 6.000,- DM anzusetzen. Der verbleibende Aufwand für die Parteien würde sich auf etwa 7.500,- DM belaufen haben, das sind monatlich 625,- DM. Er hätte, die Verbindlichkeiten aus dem Haus von (rund) 1.740,- DM erhöhend, die Gesamtverbindlichkeiten der Parteien auf (etwa) 2.365,- DM heraufgesetzt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil hätte, da genaue Berechnungen der Parteien fehlen, insoweit ebenfalls abgerundet geschätzt, etwa 700,- DM betragen. Nur in dieser Höhe ist der Klägerin für die Zeit ab 1.8.1983 ein ihr Einkommen vermindernder Lastenbetrag gutzuschreiben. (Dieser Betrag würde sich im übrigen auch in etwa ergeben, wenn die Zahlen des Beklagten zugrundegelegt werden; 11.773,- DM - 5.297,92 DM = 6.475,08 DM: 12 = 539,59 DM; 1.740,- DM + (rund) 540,- DM = 2.280,- DM × 30 % = 684,- DM).

49

Ein - fiktiver - Mietwert oder ein - fiktiver - sonstiger vermögensrechtlicher Vorteil ist für die Klägerin auch für diese Folgezeit anzunehmen, da davon auszugehen ist, daß sie entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen weiterhin Vermögensbildung betreiben darf und betreiben würde, möglicherweise auch durch eine Kapitalbildung durch Anlage von Geldern bei dem Verkauf der Eigentumswohnung. Dieser Vorteil ist jedoch, da die zur Verfügung stehende Einsatzmasse geringer anzusetzen ist, ebenfalls zu mindern, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin den augenblicklich beanspruchten Vermögensstandard zu wahren im der Lage sein wird. Der Senat bemißt ihn für die Zeit ab 1.6.1983 - in etwa der Kürzung der Aufwendungen entsprechend - auf 300,- DM.

50

c)

Beiden Parteien sind berufsbedingte Aufwendungen gutzubringen. Der Senat bemißt sie für den Beklagten auf 200,- DM, für die Klägerin auf 70,- DM monatlich. Es ist nicht gerechtfertigt, nur den Beklagten durch einen solchen Abzug zu begünstigen.

51

II.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bemißt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin im einzelnen wie folgt:

52

1.

Zeit 1.9. bis 30.11.1981:

53

a)

Einkommen des Beklagten:

3.852,06 DM
-50,- DMKindergeld
-15,60 DMArbeitnehmersparzulage
+52,- DMvermögenswirksame Leistung
+50,27 DMUrlaubsgeld
+150,- DMKostgeld
4.038,73 DM
54

Abzusetzen sind:

200,- DMberufsbedingte Aufwendungen
+385,- DMUnterhalt
+1.739,66 DMBelastungen Grundstück ...straße
-600,- DMfiktiver Mietwert
+329,25 DMZahlung für die Eigentumswohnung
2.054,41 DM.
Es verbleiben:1.984,32 DM.
55

b)

Einkommen der Klägerin:

953,89 DM
-15,50 DMArbeitnehmersparzulage
+52,- DMvermögenswirksame Leistung
+28,56 DMWeihnachtsgeld
+42,58 DMsonstige Sonderzahlungen
+379,- DMGrundrente
1.440,43 DM
Abzusetzen sind:70,- DMan berufsbedingten Aufwendungen.
Es verbleiben:1.370,43 DM.
56

c)

Der Differenzbetrag des beiderseits maßgebenden bereinigten Einkommens beträgt: 613,89 DM. Hiervon kann die Klägerin 3/7, das sind 263,16 DM, verlangen.

57

2.

Zeit 1.12.-31.12.1981:

58

Da die Klägerin am 1.12.1981 die Eigentumswohnung bezogen hat, ist ihr der fiktiv anzunehmende Mietwert von 600,- DM gutzubringen. Ihr anzunehmendes Einkommen ist damit auf 1.970,43 DM angewachsen. Damit ist ihr angemessener Unterhalt, bezogen auf das verbleibende Einkommen des Beklagten, sichergestellt.

59

3.

Zeit 1.1.-31.1.1982:

60

a)

Einkommen des Beklagten:

3.515,21 DM
-150,- DMKindergeld
-15,60 DMArbeitnehmersparzulage
+52,- DMvermögenswirksame Leistung
+38,08 DMUrlaubsgeld
+175,- DMKostgeld
3.614,69 DM
61

Abzusetzen sind:

200,- DMberufsbedingte Aufwendungen
+412,50 DMUnterhalt
+218,33 DMRückerstattung Kindergeld
+1.739,66 DMBelastungen Grundstück ...straße
-600,- DMfiktiver Mietwert
1.970,49 DM
Es verbleiben:1.644,20 DM
62

b)

Einkommen der Klägerin:

1.287,15 DM
-15,60 DMArbeitnehmersparzulage
+52,- DMvermögenswirksame Leistung
+379,- DMGrundrente
1.702,55 DM
63

Abzusetzen sind:

70,- DMberufsbedingte Aufwendungen
+1.420,- DMZins- und Tilgungsraten für die Eigentumswohnung
+100,- DMWohngeld
-600,- DMfiktiver Mietwert
990,- DM
Die Differenz beträgt:712,55 DM.
64

c)

Der Differenzbetrag des beiderseits anzusetzenden Einkommens beträgt: 931,65 DM. Davon kann die Klägerin 3/7 = 399,28 DM verlangen.

65

4.

Zeit 1.1.-28.2.1982:

66

a)

Einkommen des Beklagten: wie zu 3.).

67

b)

Einkommen der Klägerin:

68

Die Grundrente hat sich auf 247,50 DM verkürzt. Das Einkommen der Klägerin vermindert sich damit um 131,50 DM auf 1.571,05 DM. Damit verbleiben ihr 581,05 DM.

69

c)

Die Differenz beider Einkommen beträgt: 1.063,15 DM. 3/7 davon sind: 455,64 DM.

70

5.

Zeit 1.3.-31.3.1982:

71

Die Tochter ... ist volljährig. Ihr Barunterhaltsbedarf vermindert sich auf 385,- DM. Die anzusetzenden Belastungen des Beklagten vermindern sich damit um 27,50 DM auf 1.942,99 DM Ihm verbleiben: 1.671,70 DM. Die Differenz des beiderseitigen Ehegatteneinkommens beträgt: 1.090,65 DM. 3/7 davon sind: 467,42 DM.

72

6.

Zeit 1.4.-31.12.1982:

73

a)

Einkommen des Beklagten:

74

Es erhöht sich um ein von ... gezahltes und zu berücksichtigendes Kostgeld von 125,- DM:

3.614,69 DM
+125,- DM
3.739,69 DM.
75

Der Barunterhalt für ... entfällt. Die Belastungen vermindern sich:

1.942,99 DM(vgl. oben zu 5)
-385,- DM
1.557,99 DM
76

oder - dem gleichkommend -

1.970,49 DM(vgl. oben zu 3. a))
-412,50 DM
1.557,99 DM
77

Das verbleibende Einkommen beträgt: 2.181,70 DM.

78

b)

Das bereinigte Einkommen der Klägerin beträgt: 581,05 DM (vgl. oben zu 4. b)).

79

c)

Die Differenz des beiderseits anzunehmenden Ehegatteneinkommens beträgt: 1.600,65 DM. 3/7 davon sind: 685,99 DM.

80

7.

Zeit 1.1.-31.5.1983:

81

Es entfällt die Rückerstattung des Kindergeldes von 218,33 DM monatlich für den Beklagten. Sein anzunehmendes Einkommen erhöht sich damit von 2.181,70 DM auf 2.400,03 DM.

82

Die Differenz des beiderseits anzunehmenden Ehegatteneinkommens beläuft sich auf 1.818,98 DM. Die 3/7-Quote liegt über dem von der Klägerin beantragten Unterhaltsbetrag von 700,- DM monatlich.

83

8.

Zeit ab 1.6.1983:

84

a)

Einkommen des Beklagten: 2.400,03 DM.

85

b)

Einkommen der Klägerin (vgl. die Ausführungen oben zu I. 3. b)):

1.571,05 DM(vgl. oben zu 4. b))
-70,- DMberufsbedingte Aufwendungen
-700,- DMfiktive Belastungen aus einer Vermögensbildung
+300,- DMfiktive Ersparnisse oder Vorteile
1.101,05 DM
86

c)

Die Differenz des nunmehr unterhaltsrechtlich maßgebenden beiderseitigen Einkommens beträgt danach nur noch 1.298,98 DM. 3/7 hiervon ergeben den Betrag von 556,71 DM, insoweit wegen der ohnehin nur fiktiv zu bewertenden Umstände abgerundet: von 360,- DM.

87

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

88

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.800,- DM festgesetzt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 7.800,- DM (§ 17 Abs. 1 und 4 [XXXXX]: Rückstände - 2 Monate × 300,- DM = 600,- DM; laufender Unterhalt - 12 Monate × 600,- DM als höchstem Betrag der wiederkehrenden Leistung, da er höher liegt als der Differenzbetrag zwischen 700,- DM abzüglich 214,28 DM, = 7.200,- DM).