Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.11.1982, Az.: 2 W 113/82
Streitgegenstand eines Rechtsstreits auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines gegenseitigen Vertrages; Bestimmung des Werts nach freiem Ermessen; Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 02.11.1982
- Aktenzeichen
- 2 W 113/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1982:1102.2W113.82.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 05.04.1982 - AZ: 1 O 304/81
Prozessführer
1. Herr ...
2. seine Ehefrau ...
beide wohnhaft ...
Tenor:
Aauf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Landgerichts ... vom 5. April 1982 abgeändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 1. Dezember 1981 auf DM 136.875,-, für die Zeit vom 2. Dezember 1981 bis 4. Februar 1982 auf DM 24.375,-, für die Zeit danach auf DM 31.458,32.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Mit dem Klagantrag zu 1) haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 16. Dezember 1980, durch den sie ihr Grundstück zum Preise von DM 750.000,- an den Beklagten verkauft haben, durch den von ihnen erklärten Rücktritt aufgehoben ist. Dieser Antrag der Höhe des Kaufpreises, sondern niedriger zu bewerten.
Bei einem Rechtsstreit auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines gegenseitigen Vertrages sind Streitgegenstand nicht die sich aus dem Vertrag sich für die eine oder andere Partei sich ergebenden Leistungen gegen Empfang der Gegenleistung erbringen zu müssen. Nach diesem Interesse ist der Wert zu bestimmen, und zwar nach freiem Ermessen. Maßgebend ist der Wert, den die Beseitigung des ganzen Vertrages für den seine Nichtigkeit geltend machenden Vertragspartner hat. Erheblich sind die Vor- und Nachteile, die er einerseits bei Forderung des Vertrages zu erwarten hätte. Entscheidend ist der Vermögensunterschied für den die Nichtigkeit geltend machenden Teil zwischen den beiden Lagen der Nichtigkeit und des Bestehenbleibens des Vertrages (so die h. M., vgl. OLG Düsseldorf JB 1967, 161 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum, Mümmler JB 1980, 962, 975; Hartmann, 20. Aufl., Anhang nach § 12 GKG zu § 3 ZPO Anm. 3 Stichwort "gegenseitiger Vertrag", Gerold, Streitwert III 43 Rn. 6-8; Hillach-Rohs, 4. Aufl., § 26 L; a. M. OLG Bremen JB 1979, 1705; Schumann-Geißinger, 4. Aufl., § 8 Rz. 348, 351).
Die Kläger selbst haben ihr Interesse an der Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf 10 bis 15 % des Kaufpreises beziffert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat auf dieser Grundlage den Wert des Klageantrages zu 1) auf DM 112.500,- geschätzt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 1. Dezember 1981 auf DM 136.875,-, für die Zeit vom 2. Dezember 1981 bis 4. Februar 1982 auf DM 24.375,-, für die Zeit danach auf DM 31.458,32.