Amtsgericht Helmstedt
Beschl. v. 21.03.2007, Az.: 5 F 143/06 SO

Bibliographie

Gericht
AG Helmstedt
Datum
21.03.2007
Aktenzeichen
5 F 143/06 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHELMS:2007:0321.5F143.06SO.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2007, 1837 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • FamRZ 2008, 1468 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • FamRZ 2008, 2228 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • FamRZ 2008, 632 (red. Leitsatz mit Anm.)

In der Familiensache

...

hat das Amtsgericht Helmstedt - Familiengericht - durch den Richter am Amtsgericht ... am 21.03.2007 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ... geboren am ... wird auf den Kindesvater übertragen.

    Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens und des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Gegenstandswert wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien sind die Eltern des am 24.02.2000 geborenen Kindes ...

2

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Ein Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Helmstedt rechtshängig.

3

Bis auf einen kurzfristigen Aufenthalt bei der Kindesmutter lebt das Kind der Parteien seit der Trennung bei dem Kindesvater. Der Kindesvater ist in der ehelichen Wohnung verblieben.

4

Der Antragsteller beantragt,

  1. die alleinige elterliche Sorge für ... auf ihn zu übertragen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... auf sie zu übertragen, im Übrigen es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

6

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

7

Das Gericht hat hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Sachverständigengutachten eingeholt.

8

Wegen des Inhaltes wird auf das Sachverständigengutachten vom 18.08.2006 verwiesen.

9

Dem Kindesvater ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen.

10

Insofern ist der Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen.

11

Im Übrigen bleibt es jedoch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, so dass der weitergehende Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen ist.

12

Bezüglich der Aufhebung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Entscheidung zu treffen, da die Parteien keine Einigung darüber erzielen können, bei welchem Elternteil das Kind leben soll.

13

Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts fehlt es den Eltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft, das gestatten würde, beiden neben dem Sorgerecht im Übrigen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur gemeinsamen Ausübung zu belassen.

14

Gemäß § 1671 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag hin die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für die Beurteilung des danach ausschließlich maßgeblichen Gesichtspunktes des Kindeswohls kommt es vor allem darauf an, bei welcher Lösung das Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten erhalten kann (Förderungsprinzip), wo sein Interesse an kontinuierlicher Entwicklung gewährleistet ist (Kontinuitätsprinzip), zu welchem Elternteil das Kind die tragfähigere Bindung hat, welcher Elternteil die Bindung zum anderen besser zu erhalten und zu fördern bereit ist (Bindungstoleranz) und welche Entscheidung dem Willen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht.

15

Die eben genannten Kriterien, die für die Entscheidung der Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts maßgeblich sind, stehen letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall für die Bestimmung dessen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, mehr oder weniger bedeutsam sein ( BGH FamRZ 1985 S. 169, 170).

16

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Gutachterin, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt, sind beide Teile erziehungsfähig. Beide Elternteile zeigen zwischenzeitlich auch Bindungstoleranz und sind hinsichtlich der Durchführung des Umganges kooperationsbereit. Es finden regelmäßige Umgangskontakte mit der Kindesmutter statt.

17

Unter Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips ist, da die Kindeseltern eine Einigung nicht erzielen können, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... auf den Kindesvater zu übertragen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater ermöglicht es, dass das Kind beim Vater wohnen bleibt. Es bleibt in seiner gewohnten Umgebung, kann die bereits geschlossenen sozialen Bindungen weiter führen und festigen. Es entspricht dem Kindeswohl, dass er in seiner gewohnten Umgebung verbleiben kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ... wie die Sachverständige festgestellt hat (Bl. 61 d.A.) eine herzliche und innige Beziehung zu der Großmutter und der Tante väterlicherseits hat, die im Umfeld des Kindesvaters wohnen.

18

Der Kindesvater ist seit Trennung der Parteien auch die Hauptbezugsperson geworden. Die Bindung zur Mutter wird durch Umgangskontakte aufrechterhalten.

19

... selbst wurde angehört. Er hat in der Anhörung vom 20.11.2006 erklärt, dass er beim Vater wohnen bleiben möchte, die Mama besuchen möchte. Er habe in Jerxheim viele Freunde, aber auch in Braunschweig, wo die Mutter wohne.

20

In der Anhörung hat ... einen aufgeweckten Eindruck hinterlassen. Er fühlt sich beim Kindesvater wohl, hat aber auch den Eindruck gemacht, dass er sehr gern den Umgang mit der Kindesmutter pflegt.

21

Insgesamt ist daher, da die Parteien eine Einigung nicht treffen konnten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen.

22

Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

23

Sowohl hinsichtlich der Religionsausübung als auch der Gesundheitsfürsorge bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erheblichen Meinungsverschiedenheiten. Der Vortrag des Antragstellers ist insoweit unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Besuche ... in der Religionsgemeinschaft der Mutter, Zeugen Jehovas, dem Kindeswohl schaden. Die Kindesmutter hat auch eingeräumt, dass sie selbstverständlich im Bereich der Gesundheitsfürsorge alles tun wird, um die Gesundheit von ... zu erhalten. Soweit der Antragsteller auf mögliche Probleme bei einer Bluttransfusion eingeht, ist diese Situation bisher nicht eingetreten. Nur weil der Glaube der Kindesmutter generell die Bluttransfusion verbietet, reicht es nicht aus, schon jetzt die gesamte Gesundheitsfürsorge auf den Kindesvater allein zu übertragen. Ein Bedürfnis besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Es wird auch von dem Kindesvater nicht vorgetragen, dass es bzgl. gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Kindes durch eine Verweigerungshaltung der Kindesmutter zu Schwierigkeiten gekommen ist.

24

Sollte es zu der Situation kommen, dass eine Bluttransfusion durchzuführen ist, so kann kurzfristig bei Weigerung der Kindesmutter eine gesonderte Eilentscheidung ergehen.

25

Die Sachverständige kommt auch nicht zu dem Ergebnis, dass bereits eine Überforderungssituation durch die Anbindung von ... an die Gemeinde der Zeugen Jehovas entstanden ist. Sie führt lediglich aus, dass so etwas möglich sein könnte.

26

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass Zeugen Jehovas Weihnachten und Geburtstage nicht feiern, ist nicht ersichtlich, warum ... dadurch in eine Außenseiterrolle gedrängt wird. Der Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben wird, hat die Möglichkeit, mit seinem Sohn entsprechend seines christlichen Glaubens Weihnachten zu feiern. Er kann auch Geburtstagsfeiern ausrichten. Es ist nicht ersichtlich, warum ... insoweit, so lange er beim Vater lebt, in eine Außenseiterrolle gedrängt wird.