Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Grundsatz | 1 |
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Verzeichnis der Kulturdenkmale | 4 |
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis | 5 |
Zweiter Teil | |
Erhaltung von Kulturdenkmalen | |
Pflicht zur Erhaltung | 6 |
Grenzen der Erhaltungspflicht | 7 |
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen | 8 |
Nutzung von Baudenkmalen | 9 |
Genehmigungspflichtige Maßnahmen | 10 |
Anzeigepflicht | 11 |
Dritter Teil | |
Ausgrabungen und Bodenfunde | |
Ausgrabungen | 12 |
Erdarbeiten | 13 |
Bodenfunde | 14 |
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden | 15 |
Grabungsschutzgebiete | 16 |
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken | 17 |
Schatzregal | 18 |
Vierter Teil | |
Denkmalbehörden | |
Denkmalschutzbehörden | 19 |
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden | 20 |
Landesamt für Denkmalpflege | 21 |
Beauftragte für die Denkmalpflege | 22 |
Beratende Kommissionen | 22a |
Fünfter Teil | |
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften | |
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden | 23 |
Genehmigungsverfahren | 24 |
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands | 25 |
Zusammenwirken der Denkmalbehörden | 26 |
Duldungs- und Auskunftspflichten | 27 |
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen | 28 |
Sechster Teil | |
Ausgleich und Enteignung | |
Ausgleich | 29 |
Zulässigkeit der Enteignung | 30 |
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes | 31 |
Siebenter Teil | |
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung | |
Zuschussmittel des Landes | 32 |
33 | |
Achter Teil | |
Straftaten und Ordnungswidrigkeit | |
Zerstörung eines Kulturdenkmals | 34 |
Ordnungswidrigkeiten | 35 |
Neunter Teil | |
Schluss- und Übergangsvorschriften | |
Kirchliche Kulturdenkmale | 36 |
Finanzausgleich | 37 |
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung | 38 |
Aufhebung von Vorschriften | 39 |
Übergangsvorschrift | 40 |
In-Kraft-Treten | 41 |
Nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,
- a)
soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und
- b)
bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde.
- 2.
Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.