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Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl S. 701)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz1
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Verzeichnis der Kulturdenkmale4
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis5
Zweiter Teil
Erhaltung von Kulturdenkmalen
Pflicht zur Erhaltung6
Grenzen der Erhaltungspflicht7
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen8
Nutzung von Baudenkmalen9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen10
Anzeigepflicht11
Dritter Teil
Ausgrabungen und Bodenfunde
Ausgrabungen12
Erdarbeiten13
Bodenfunde14
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden15
Grabungsschutzgebiete16
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken17
Schatzregal18
Vierter Teil
Denkmalbehörden
Denkmalschutzbehörden19
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden20
Institut für Denkmalpflege21
Beauftragte für die Denkmalpflege22
Fünfter Teil
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden23
Genehmigungsverfahren24
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands25
Zusammenwirken der Denkmalbehörden26
Duldungs- und Auskunftspflichten27
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen28
Sechster Teil
Enteignung und Entschädigung
Entschädigung29
Zulässigkeit der Enteignung30
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes31
Siebenter Teil
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung
Zuschussmittel des Landes32
weggefallen33
Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeit
Zerstörung eines Kulturdenkmals34
Ordnungswidrigkeiten35
Neunter Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
Kirchliche Kulturdenkmale36
Finanzausgleich37
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung38
Aufhebung von Vorschriften39
Übergangsvorschrift40
In-Kraft-Treten41
Pflichtfeld

§ 10 DSchG - Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  1. 1.
    ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen,
  2. 2.
    ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  3. 3.
    die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  4. 4.
    in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. Insbesondere kann verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an anderer Stelle wieder aufgebaut wird oder dass bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden.

(4) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.