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Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269 - VORIS 21090 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
Brandschutz und Hilfeleistung1
Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden2
Aufgaben der Landkreise3
Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr4
Aufgaben des Landes5
Aufsicht6
Meldepflicht7
Zweiter Teil
Feuerwehren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Arten der Feuerwehren8
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehr
Aufstellung und Auflösung9
Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr10
Dritter Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Aufstellung und Gliederung11
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr12
Kinder- und Jugendfeuerwehren13
Hauptberufliche Wachbereitschaft14
Vierter Abschnitt
Pflichtfeuerwehr
Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung15
Fünfter Abschnitt
Werkfeuerwehr
Aufstellung, Berichtspflicht16
Auswärtiger Einsatz17
Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren18
Sechster Abschnitt
Kreisfeuerwehr
Aufgabe und Gliederung19
Siebter Abschnitt
Führungskräfte
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr20
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Kreisfeuerwehr21
Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes22
Achter Abschnitt
Einsatzleitung
Leitung von Einsätzen23
Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters24
Dritter Teil
Vorbeugender Brandschutz
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung25
Brandsicherheitswache26
Brandverhütungsschau27
Vierter Teil
Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung
Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer28
Kosten bei Einsätzen29
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen30
Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten31
Entgeltfortzahlung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr32
Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr33
Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr34
Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte35
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigung36
Ordnungswidrigkeiten37
Anwendung anderer Vorschriften38
Einschränkung von Grundrechten39
Übergangsvorschrift40
Inkrafttreten41
Pflichtfeld

§ 12 NBrandSchG - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. 2Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.

(2) 1Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied).

(3) 1Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(4) 1Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.

(5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.

(6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.