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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BHEPl10RdErl - Allgemeiner Teil (Bundesmittel)

Bibliographie

Titel
Verfahrensgrundsätze für die Bewirtschaftung der aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts zugewiesenen Bundesmittel und der damit zusammenhängenden Landesmittel
Redaktionelle Abkürzung
BHEPl10RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Die Bewirtschaftung der Bundesmittel erfolgt nach dem Automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, sofern nicht im Zuweisungserlass eine abweichende Regelung getroffen wird.

1.1
Zuweisung der Bundesmittel durch das BMVEL

Die aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts bereitgestellten Mittel werden den obersten Landesbehörden durch Bescheide des BMVEL für die einzelnen Förderungszwecke nach der VV Nr. 3.1.1 zu § 9 BHO sowie der VV Nr. 1.11 zu § 34 BHO zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen.

Mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln des Bundes geht auch die Bewirtschaftung der damit zusammenhängenden Einnahmen auf das Land über.

1.2
Bereitstellung der Bundesmittel

1.2.1
Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden auf Veranlassung der verteilenden Dienststelle auf Sachbuchkonten für die bewirtschaftende Dienststelle bei der zuständigen Bundeskasse bereitgestellt. Entsprechend ist bei der Weiterverteilung zu verfahren, wobei das Sachbuchkonto der weiterverteilenden Stelle mit dem betreffenden Betrag zu belasten ist.

1.2.2
An außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen werden die Bundesmittel durch Bewilligungsbescheide - ggf. Zuwendungsbescheide nach der VV/VV-Gk Nr. 4 zu § 44 LHO - für die einzelnen Förderungszwecke vergeben.

1.2.3
Soweit die Landwirtschaftskammern Aufgaben wahrnehmen, die ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert werden, werden ihnen die Mittel durch Zuweisungserlass zur Bewirtschaftung zugewiesen und kassenmäßig durch Überweisung auf ihr Konto zur Verfügung gestellt.

1.2.4
Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den von der obersten Landesbehörde aufgrund der Verwendungsbedingungen des Bundes erlassenen Förderrichtlinien, Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen.

1.3
Bundesbetriebsmittel

Nach § 43 BHO findet hinsichtlich der Bundesmittel ein Betriebsmittelverfahren statt. Für die Liquiditätsplanung der Bundeskasse ist es erforderlich, dass alle voraussichtlich anfallenden Auszahlungen von Bundesmitteln der zuständigen obersten Bundesbehörde anzumelden sind. Hiervon sind nicht nur die reinen Bundesmittel betroffen, sondern auch die Bundesanteile der Ausgaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Alle Bundesmittel sind der zuständigen obersten Landesbehörde (ML und MU) zwei Monate vor Quartalsbeginn für das dann folgende Quartal mitzuteilen, also zum

1. Novemberfür die Monate Januar bis März
1. Februarfür die Monate April bis Juni
1. Maifür die Monate Juli bis September und
1. Augustfür die Monate Oktober bis Dezember

1.4
Kassenanordnung

1.4.1
Die Buchungsstellen im Bundes- und im Landeshaushalt für Einnahmen und Ausgaben werden vom ML und MU den Dienststellen im Rahmen der Mittelzuweisung bekannt gegeben.

1.4.2
Für Anweisungen an die Bundeskassen sind jeweils die vom BMF in den Verfahrensrichtlinien und Erlassen zum HKR-Verfahren vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

1.4.3
Zu vereinnahmende Beträge aus Rückzahlungen nicht oder zweckwidrig verwendeter Bundesmittel sind - wenn sie auf Auszahlungen im jeweils laufenden Haushaltsjahr zurückgehen - vom betreffenden Ausgabetitel abzusetzen. Stammen die Rückzahlungen aus Auszahlungen früherer Haushaltsjahre, so sind sie bei dem in dem betreffenden Kapitel des Bundeshaushalts vorgesehenen Titel zu vereinnahmen (z.B. 10 02-119 99, 10 03-119 99). Das Gleiche gilt für Verkaufserlöse und für Rückflüsse aus nicht mehr im Bundeshaushalt veranschlagten Fördermaßnahmen früherer Haushaltsjahre.

1.4.4
Die im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen erhobenen Zinsen (VV/VV-Gk Nr. 8.5 zu § 44 LHO) sowie Haben-, Stundungs- und Verzugszinsen sind dem Bundeshaushalt zuzuführen (Kapitel 10 02 Titel 119 99), soweit nicht aufgrund spezieller Bestimmungen, wie z.B. nach Nummer 2.3.3, anders zu verfahren ist.

1.5
Abwicklung der Bundeskassenaufgaben

1.5.1
Zuständig sind

  • für Kapitel 10 02 und Kapitel 10 03 (Buchungskapitel 10 96 Gemeinschaftsaufgabe) des Bundeshaushalts:
    die Bundeskasse Trier, Außenstelle Düsseldorf, für Darlehen und Darlehensrückflüsse
    die Bundeskasse Halle, Außenstelle Bremen, für Fischereimaßnahmen
    die Bundeskasse Halle für die übrigen Ausgaben und Einnahmen.
  • für Kapitel 10 04 (Buchungskapitel 10 90) - Marktordnungsausgaben der EU - des Bundeshaushalts:
    die Bundeskasse Trier.