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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BHEPl10RdErl - Ausgaben nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GemAgrG)

Bibliographie

Titel
Verfahrensgrundsätze für die Bewirtschaftung der aus Einzelplan 10 des Bundeshaushalts zugewiesenen Bundesmittel und der damit zusammenhängenden Landesmittel
Redaktionelle Abkürzung
BHEPl10RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

2.1
Anwendung landesrechtlicher Vorschriften

2.1.1
Die Durchführung der für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe aufzustellenden Rahmenpläne ist nach § 9 GemAgrG Aufgabe der Länder. Dementsprechend sind für Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend.

2.1.2
Die Ausgaben für die oben angeführten Gemeinschaftsaufgabe sind Ausgaben des Landes, von denen der Bund einen Teil gemäß § 10 GemAgrG erstattet.

2.2
Betriebsmittel

Abweichend von § 43 LHO wird folgendes Betriebsmittelverfahren festgelegt.

Die Zahlung der Erstattungsanteile des Bundes wird einmal monatlich vom ML oder vom MU veranlasst.

Um einen möglichst genauen Überblick über die voraussichtlich zu leistenden Zahlungen zu bekommen und damit Vorleistungen des Bundes oder des Landes zu vermeiden, teilen die mittelbewirtschaftenden Stellen spätestens bis zum 5. jedes Monats dem ML oder dem MU mit, wie hoch die Summe der im laufenden Monat zu leistenden Zahlungen voraussichtlich sein wird, und zwar getrennt für die Maßnahmen mit dem Beteiligungsverhältnis 60:40, 70:30 oder 80:20. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderzahlungen erfolgt aufgrund des Monats-Ist-Ergebnisses im folgenden Monat.

2.3
Auszahlung der Bundes- und Landesmittel

2.3.1
Auszahlungen für die aus dem Landeshaushalt zu leistenden Ausgaben werden nur von den für die einzelnen Maßnahmen zuständigen Landesdienststellen vorgenommen.

2.3.2
Für die Erstattung der Bundesanteile erteilen nur das ML und das MU der Bundeskasse Auszahlungsanordnungen und vereinnahmen die Beträge im Landeshaushalt,

2.3.3
Bei der Rückzahlung von nicht oder zweckwidrig verwendeten Mitteln sind die zurückgezahlten Beträge - wenn sie auf Auszahlungen im jeweils laufenden Haushaltsjahr zurückgehen - durch Absetzen von der Ausgabe beim betreffenden Ausgabetitel zu vereinnahmen.

Beruhen die Rückzahlungen auf Auszahlungen in früheren Haushaltsjahren, so sind sie einschließlich der Zinsen im Einzelplan 09 des Landeshaushalts bei dem Titel 119 12 (Beteiligungsverhältnis 60:40), bei dem Titel 119 13 (Beteiligungsverhältnis 70:30) oder beim Titel 119 14 (Beteiligungsverhältnis 80:20) und im Einzelplan 15 des Landeshaushalts bei dem Titel 119 10 (Beteiligungsverhältnis 60:40) oder bei dem Titel 119 11 (Beteiligungsverhältnis 70:30) im betreffenden Kapitel zu buchen. Die monatliche Abführung des Bundesanteils an die Bundeskasse veranlassen die obersten Landesbehörden aufgrund der Titelübersichten.

2.4
Vermögensmäßige Behandlung von Darlehen und Darlehensrückflüsse

2.4.1
Das Verfahren richtet sich nach der "Dienstanweisung für die Darlehensabwicklung und Vermögensbuchführung unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)" der Bundeskasse Trier, Außenstelle Düsseldorf, in der jeweils geltenden Fassung.

2.4.2
Auszahlung vermögenswirksamer Bundes- oder Landesanteile

Darlehen unter Beteiligung des Bundes werden zurzeit nicht vergeben.

2.4.3
Rückflüsse

Eingehende Zins- und Tilgungsleistungen sind im Verhältnis 60:40 zwischen Bund und Land aufzuteilen. Die Bundesanteile werden zunächst im Landeshaushalt bei Kapitel 13 20 Titel 382 07 bis 382 16 gebucht und anschließend an den Bundeshaushalt abgeführt.

Die Landesanteile werden von der LTS-Agrar- oder der NORD/LB gemäß dem Einbringungsvortrag zunächst dem Zweckvermögen zugeführt. Die der Zweckrücklage zugeführten Rückflüsse an Zinsen und Tilgungen werden auf Anforderung, zurzeit halbjährlich nach dem 31. Mai und 30. November jeden Jahres, an den Landeshaushalt abgeführt und dort bei Kapitel 13 20 Titel 359 03 vereinnahmt.