Amtsgericht Hildesheim
Beschl. v. 14.07.2004, Az.: 51 IN 53/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zu eröffnendes Nachlassinsolvenzverfahren; Rechtsfolgen der Geltendmachung der Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses für den Erben

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
14.07.2004
Aktenzeichen
51 IN 53/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHILDE:2004:0714.51IN53.04.0A

Fundstellen

  • InsbürO 2005, 38
  • RENOpraxis 2005, 59
  • ZAP 2005, 171 (Kurzinformation)
  • ZAP EN-Nr. 118/2005
  • ZInsO 2004, 1154 (red. Leitsatz)
  • ZVI 2005, 93 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzantragsverfahren
hat das Amtsgericht Hildesheim
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12.07.2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20.04.2004 beantragt, das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Herrn ... zu eröffnen. Unter dem 21.06.2004 hat die Sachverständige, die Rechtsanwältin ...in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Nachlass zahlungsunfähig und auch überschuldet ist sowie dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht vorhanden ist. Mit Beschluss vom 25.06.2004 ist der Antragstellerin aufgegeben worden, einen Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten in Hohe von 2.000,00 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Mit Schriftsatz! vom 12.07.2004 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe differenziert nicht, ob Prozesskostenhilfe für das zu eröffnende Insolvenzverfahren oder das Insolvenzantragsverfahren beantragt werden soll. Der Antrag ist deshalb dahingehend ausgelegt worden, dass sowohl Prozesskostenhilfe für ein zu eröffnendes Nachlassinsolvenzverfahren als auch für das Insolvenzantragsverfahren beantragt wird.

4

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zu eröffnendes Nachlassinsolvenzverfahren scheidet schon wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes deshalb aus, weil eine Deckung der notwendigen Verfahrenskosten nach § 26 InsO nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe finanziert werden kann (AG Flensburg, Beschluss vom 19.04.1999, ZInsO 1999, 422; AG Bielefeld Beschluss vom 01.07.1999, ZIP, 1999, 1223). Der Gesetzgeber hat von einer Bereitstellung der Massekosten aus öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2000 zur Problematik der Prozesskostenhilfebewilligung in Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeführt, dass der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus Öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen hab(i. Der Grundsatz, dass eine Bereitstellung der Massekosten aus öffentlichen Mitteln nicht in Betracht kommt, gilt erst recht, wenn das Ziel des Verfahrens - wie hier - nicht die Erreichung der Restschuldbefreiung, sondern lediglich die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist.

5

Der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu zahlende Massekostenvorschuss ist somit nicht durch Prozesskostenhilfe zu decken (so auch: LG Göttingen ZInsO 2000, 619, 620[LG Göttingen 10.10.2000 - 10 T 128/00]; LG Koblenz MDR 1997, 1169 [LG Koblenz 26.05.1997 - 2 T 272/97]).

6

Daneben kommt aber auch eine Prozesskostenhilfebewilligung für das Nachlassinsolvenzantragsverfahren nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Göttingen im Beschluss vom 10.10.2000 (ZInsO 2000, 619 f) besteht kein rechtliches Interesse der Antragstellerin an dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Soweit das Landgericht Göttingen ausgeführt hat, dass der Erbe eines überschuldeten Nachlasses ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den- aussichtslosen Eröffnungsantrag habe, weil er, um die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasset gemäß § 1990 BGB geltend machen zu können, darlegen müsse, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse nicht tunlich sei, begegnet diese Rechtsauffassung erheblichen Bedenken. Denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Geltendmachung der Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB den Erben nicht zwingt, einen Ablehnungsbeschluss im Sinne des § 26 InsO herbeizuführen (vgl. Siegmann Rechtspfleger 2001, 260. 261 mit weiteren Nachweisen). Aus § 1990 BGB ergibt sich deshalb keinesfalls ein rechtliches Interesse der Antragstellerin, einen Ablehnungsbeschluss gemäß § 26 InsO herbeizuführen.

Dr. Klass, Richter am Amtsgericht