Arbeitsgericht Emden
Beschl. v. 15.07.2015, Az.: 1 BV 3/14
Anfechtung; Beeinflussung; Betriebsratswahl; Stimmabgabevermerk; Wahlergebnis; Wählerliste
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Emden
- Datum
- 15.07.2015
- Aktenzeichen
- 1 BV 3/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 1 BetrVG
- § 19 BetrVG
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im C.-Werk C-Stadt und um die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Neuwahl.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 (im Folgenden auch: Gewerkschaft) ist eine im Betrieb der Beteiligten zu 3 (im Folgenden auch: Arbeitgeberin) vertretene Gewerkschaft. Im C-Stadt Werk der Beteiligten zu 3 arbeiten ca. 10.500 Beschäftigte. Hier fand am 11., 12. und 13. März 2014 eine Betriebsratswahl statt. Am 12.3.2014, gegen 1:30 bzw. 2:00 Uhr nachts, wurde die Wählerliste ergänzt, nachgetragen wurden im Bereich der Achsfertigung beschäftigte Mitarbeiter. Einige dieser Mitarbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 3; der überwiegende Teil dieser Mitarbeiter steht bzw. stand in einem Arbeitsverhältnis zur J. GmbH. Das Wahlergebnis wurde am 20. März 2014 bekanntgegeben. Aus dieser Wahl ging der Beteiligte zu 2 (im Folgenden auch: Betriebsrat) hervor.
Mit der am 31. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift vom selben Tag hat die antragstellende Gewerkschaft die Betriebsratswahl angefochten.
Die Gewerkschaft ist der Ansicht, die Betriebsratswahl sei rechtsunwirksam. Die Wählerliste sei unrichtig gewesen. Dabei rüge sie nicht, dass im Laufe der Betriebsratswahl Arbeitnehmer in einem Umfang von 58 Personen, so die Gewerkschaft, in die Wählerliste nachgetragen worden seien. Ihre Rüge beschränke sich vielmehr darauf, dass - wie ihr zugetragen worden sei - weitere 40 wahlberechtigte Mitarbeiter aus dem Bereich der Achsfertigung weder vor Beginn noch im Verlaufe der Wahl in die Wählerliste nachgetragen worden seien. Die Namen der 40 Mitarbeiter könne und werde sie nicht angeben, weil diese Angst um ihren Arbeitsplatz hätten und nicht aussagen wollten. Verglichen werden könne die ihrerseits mit Schriftsatz vom 29.5.2014 vorgelegte Personalliste der Achsfertigung mit der Wählerliste. Wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben des Betriebsrates über die Anzahl der am 12.3.2014 gegen 2:00 Uhr nachgetragenen wahlberechtigten Mitarbeiter, sei auch, wie sie meint bzw. begehrt, die Originalwählerliste mit Stimmabgabevermerken dahingehend zu überprüfen, ob sämtliche im Bereich der Achsfertigung beschäftigten und in einem Arbeitsverhältnis zur J. GmbH stehenden wahlberechtigten Mitarbeiter dort aufgeführt seien.
Dabei gibt die antragstellende Gewerkschaft an, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn diese 40 Arbeitnehmer abgestimmt hätten; der Liste 2 hätten 27 Stimmen zur Erlangung eines Sitzes im Betriebsrat gefehlt.
Die antragstellende Gewerkschaft beantragt,
1. die Wahl des Betriebsrates im C.-Werk C-Stadt wegen Verletzung des § 19 BetrVG für unwirksam zu erklären;
2. einen Wahlvorstand zur Neuwahl des Betriebsrates im C.-Werk C-Stadt zu bestellen.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin gibt an, dass der Wahlvorstand in der Nacht vom 11.3.2014 auf den 12.3.2014 nicht 58, sondern 47 wahlberechtigte Mitarbeiter in die Wählerliste nachgetragen und diesen somit die Wahl ermöglicht habe. Hierbei habe sich um 31 Mitarbeiter gehandelt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihr gestanden haben bzw. stehen würden und die auf den für die Betriebsratswahlen erstellten Beschäftigtenlisten versehentlich dem Werk G. als wahlberechtigt zugeordnet gewesen seien. Zudem habe es sich um weitere 16, in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur J. GmbH stehende Mitarbeiter gehandelt, die wegen erwarteten Ablaufs der Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse im EDV-System als „nicht wahlberechtigt“ gekennzeichnet gewesen sei. Den betroffenen Mitarbeitern sei am Folgetag eine Befreiung von der Arbeitsleistung zur Ermöglichung der Teilnahme an der Wahl gewährt worden. Soweit der antragstellenden Gewerkschaft 27 Stimmen gefehlt hätten, um einen Sitz im Betriebsrat zu erlangen, habe die Ergänzung der Wählerliste um die fehlenden und unstreitig wahlberechtigten 47 Mitarbeiter ihre Chancen erweitert, nicht aber beschränkt. Die Behauptung der antragstellenden Gewerkschaft, dass weitere 40 wahlberechtigte Arbeitnehmer aus dem Bereich der Achsfertigung nicht in die Wählerliste aufgenommen worden seien, sei falsch.
Der Betriebsrat trägt vor, lediglich 3 Mitarbeiter, die wahlberechtigt gewesen wären, seien bis zum Schluss der Betriebsratswahl nicht in die Wählerliste aufgenommen worden. Namentlich seien dieses die Arbeitnehmer K. und L.. Der dritte Arbeitnehmer sei M.. Dieser habe sich zwar auf der Mitarbeiterliste befunden, aber mit einem Austrittsdatum vor der Betriebsratswahl; die Nachricht über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei dem Wahlvorstand nicht zugegangen. Frau N. sei hingegen nicht mehr in die Wählerliste aufzunehmen gewesen; sie sei im Januar 2014 von der J. GmbH abgemeldet worden.
In die Wählerliste mit dem Stand des 10.3.2014 seien darüber hinaus, so der Betriebsrat, weitere 46 wahlberechtigte Beschäftigte aus dem Bereich der Achsfertigung nicht aufgeführt gewesen. Diese seien aber am 12.3.2014 gegen 1:30 Uhr nachgetragen worden. Zuvor, nämlich am Vormittag des 11.3.2014 sei anlässlich des Erscheinens einer Gruppe von Beschäftigten aus dem Bereich der Achsfertigung im Wahllokal 1 festgestellt worden, dass die Wählerliste unvollständig gewesen sei. Wenn die antragstellende Gewerkschaft behaupte, dass er, der Betriebsrat, in der Güteverhandlung vom 5.5.2014 bestätigt habe, dass in der Nacht vom 11./ 12.3.2014 insgesamt 58 wahlberechtigte Mitarbeiter in die Wählerliste nachgetragen worden seien, so sei das falsch. Diese Aussage habe er nicht getätigt; es sei eine Aussage der antragstellenden Gewerkschaft gewesen. Tatsächlich habe es sich um 31 Mitarbeiter gehandelt, die in C-Stadt Bereich der Achsfertigung, die fachlich zum Werk G. gehöre, tätig gewesen seien. Nachdem der G.er Wahlvorstand am 8.11.2013 beschlossen habe, dass diese Mitarbeiter nicht in G., sondern in C-Stadt wahlberechtigt seien, sei die Aufnahme der 31 C.-Mitarbeiter in die C-Stadt Wählerliste in der Sitzung des C-Stadt Wahlvorstandes vom 15.11.2013 einstimmig beschlossen worden. Erst am 11.3.2013 sei festgestellt worden, dass es dem Wahlvorstandsvorsitzenden systemtechnisch nicht gelungen sei, den Beschluss des Wahlvorstandes vom 15.11.2013 umzusetzen. Darüber hinaus habe es sich um weitere 16 J.-Beschäftigte gehandelt, die wegen Auslaufens ihrer befristeten Arbeitsverträge vor dem Wahltermin auf „nicht wahlberechtigt“ gesetzt worden seien. Nach in Kenntnissetzung des Wahlvorstandes über die Vertragsverlängerungen habe der Wahlvorstand in der Sitzung vom 10.3.2014 eine Ergänzung der Wählerliste entsprechend der aktualisierten Beschäftigtenliste beschlossen. Die tatsächliche Aktualisierung der Wählerliste sei auch insoweit erst am 12.3.2014 gegen 1:30 Uhr erfolgt. Eingefügt worden seien allerdings lediglich 15 J.-Beschäftigte, weil es für einen J.-Beschäftigten keine Rückmeldung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegeben habe.
Bei der Grenzzahl von 27 Wahlberechtigten liege ein für das festgestellte Wahlergebnis erheblicher Verstoß nicht vor, wenn lediglich 3 wahlberechtigte Mitarbeiter bis zum Schluss der Betriebsratswahl nicht in die Wählerliste aufgenommen worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
B.
Der Wahlanfechtungsantrag ist nach § 19 Abs. 2 BetrVG zulässig. Die Antragstellerin ist als im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Die Betriebsratswahl wurde gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG auch rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Aushang am 20. März 2014 angefochten. Die Antragsschrift ist am 31. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen.
Der Wahlanfechtungsantrag ist aber unbegründet. Die Betriebsratswahl ist nicht nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl liegen nicht vor.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht läge vor, wenn entsprechend der Behauptung der antragstellenden Gewerkschaft wahlberechtigte Arbeitnehmer aus dem Bereich der Achsfertigung bis zum Schluss der Betriebsratswahl nicht in die Wählerliste eingetragen waren. Denn die Eintragung in die Wählerliste ist die formelle Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 2 Abs. 3 WO); die Nichtaufnahme wahlberechtigter Arbeitnehmer in die Wählerliste hätte mithin zur Folge, dass diese ihr Wahlrecht nicht hätten ausüben können.
Dass alle J.-Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten (§ 7 S. 1 BetrVG) und zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl in der in C-Stadt angesiedelten Achsfertigung beschäftigt, mithin in den Betrieb eingegliedert waren, wahlberechtigt waren, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Betriebsrat hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die im Rahmen dieses Projektes tätigen J.-Beschäftigten durch tarifvertragliche Bestimmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Betrieb C-Stadt zugeordnet waren.
Zwischen den Beteiligten besteht auch Einvernehmen darüber, dass zumindest 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer, und zwar die Mitarbeiter K., L. und M., weder zu Beginn der Wahl des Betriebsrates auf der Wählerliste eingetragen waren noch bis zur Beendigung der Wahl nachgetragen wurden.
Dass weitere 37 Mitarbeiter aus dem Bereich der Achsfertigung ebenfalls weder zu Beginn der Betriebsratswahl auf der Wählerliste eingetragen noch im Verlaufe der Betriebsratswahl nachgetragen wurden, hat die antragstellende Gewerkschaft zwar behauptet. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben diese Behauptung aber streitig gestellt.
Der gewerkschaftsseitigen Anregung bzw. ihrem Antrag, ihre Behauptung anhand der Originalwählerliste mit Stimmenabgabevermerken zu überprüfen, war nicht nachzukommen.
Zu beachten ist insoweit die in § 14 Abs. 1 BetrVG niedergelegte gesetzliche Bestimmung, wonach der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.6.2013 zum Aktenzeichen 7 ABR 77/11 (zitiert nach juris), dem das Gericht folgt, hierzu ausgeführt: „Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber einem Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG sind nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind. Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 11 ff. WO formalisiert und unabdingbar ausgestaltet.“ Auszugsweise heißt es in dem vorstehend zitierten höchstrichterlichen Beschluss weiter: „Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergibt sich grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Wahlakten zumindest für diejenigen, die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten. Das Recht auf Einsichtnahme erfährt jedoch eine Einschränkung für Bestandteile von Wahlakten der Betriebsratswahl, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. () Aus den mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten kann geschlossen werden, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Auch dies ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer besitzen ein berechtigtes Interesse an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen. Die Einsichtnahme in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn sie gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das ist jeweils darzulegen.“
Ob das Gericht in einem Wahlanfechtungsverfahren den Inhalt der Originalwählerliste mit Stimmabgabevermerken unter Beachtung des Grundsatzes der geheimen Wahl generell überprüfen darf, was eine Kenntnisnahme aller Beteiligten des Beschlussverfahrens zur Folgen hätte, oder ob insoweit - in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Feststellung des „Vertretenseins“ einer Gewerkschaft im Betrieb - dem Betriebsrat generell aufgegeben werden könnte, die Originalwählerliste mit Stimmabgabevermerken einem Notar zur Überprüfung und sodann dem Gericht dessen notarielle Erklärung über die erheblichen Streitpunkte, aus der Schlüsse auf das Wahlverhalten der Mitarbeiter nicht mehr hätten gezogen werden können, vorzulegen, kann dahinstehen. Denn der Vortrag der antragstellenden Gewerkschaft, die Erwiderung der weiteren Beteiligten und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen geben schon keine Veranlassung zur - gerichtlichen oder notariellen - Überprüfung der Originalwählerliste mit Stimmabgabevermerken.
Soweit die antragstellende Gewerkschaft mit Schriftsatz vom 29.5.2014 eine so bezeichnete Liste der Mitarbeiter der Achsfertigung zwecks erbetenen Vergleichs mit der Wählerliste vorgelegt hat, ergibt gerade dieser Vergleich, dass - mit Ausnahme der Mitarbeiter Mitarbeiter L. (Nr. 39), M. (Nr. 126) und K. (Nr. 136), die unstreitig bis zum Schluss der Betriebsratswahl nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, und der Mitarbeiterin N. (Nr. 153), die nach den Angaben des Betriebsrates im Januar 2014 von der J. GmbH abgemeldet wurde - sämtliche weiteren Personen in dem betriebsratsseitig vorgelegten Auszug der Wählerliste mit dem Stand „12.3.2014“ aufgeführt sind. Hat die antragstellende Gewerkschaft dennoch ihre Behauptung über die Nichtaufnahme weiterer 37 in der Achsfertigung tätiger J.-Mitarbeiter in die Wählerliste aufrechterhalten, so wäre diese durch Benennung der betroffenen Mitarbeiter zu konkretisieren gewesen. Auf eine bloße Behauptung ins Blaue hinein oder einen Vortrag unter Berufung auf eine nicht näher bezeichnete Quelle, die ihr - der Gewerkschaft gegenüber - ebenfalls keine Namen genannt haben sollte, ist über den bereits erfolgten Vergleich der vorbezeichneten Unterlagen hinaus keine weitere Aufklärung mehr geboten, zumal dem Gericht eine Widersprüchlichkeit des betriebsratsseitigen Vortrages nicht ersichtlich ist. Soweit die antragstellende Gewerkschaft dahingehend argumentiert, dass sie zur Namensnennung auch nicht bereit sei, weil die betroffenen Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz fürchten würden, kann das Gericht dieser Begründung nicht folgen. Hat die antragstellende Gewerkschaft mit Schriftsatz vom 29.5.2014 eine Liste mit 169 namentlich benannten Personen überreicht, dürften der Angabe der angeblich betroffenen 37 Personen keine Bedenken entgegenstehen, zumal einem solchen Vortrag nicht zu entnehmen wäre, ob und bejahendenfalls welche dieser Personen die angebliche Informationsquelle gewesen sein sollte.
Die nach alledem lediglich festgestellte Nichtaufnahme der wahlberechtigten Arbeitnehmer K., L. und M. in die Wählerliste war nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn nach dem gewerkschaftsseitigen Vortrag, der von den weiteren Beteiligten nicht bestritten wurde, fehlten ihr 27 Stimmen zur Erlangung eines Sitzes im Betriebsrat. Zu einer anderen Zusammensetzung des Betriebsrates wäre es daher auch bei Aufnahme der vorstehend benannten drei Personen in die Wählerliste nicht gekommen.
Die von der Gewerkschaft begehrte Feststellung, die Betriebsratswahl im Werk C-Stadt für unwirksam zu erklären, konnte mithin nicht getroffen werden.
C.
Einhergehend mit der Zurückweisung des Antrags zu 1 konnte auch der Antrag zu 2 keinen Erfolg haben. Besteht im Betrieb der Beteiligten zu 3 ein rechtswirksam gewählter Betriebsrat, so liegen die in § 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG geregelten Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes nicht vor.