Abschnitt 1 BmHSRdErl
Bibliographie
- Titel
- Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BmHSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100005
1.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Hundertsatzes ist der nicht aufgerundete Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsatzspannen. Lautet das Endergebnis auf Bruchteile eines Hundertsatzes, so ist auf den nächst höheren vollen Hundertsatz aufzurunden.