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Abschnitt 1 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

1.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Hundertsatzes ist der nicht aufgerundete Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsatzspannen. Lautet das Endergebnis auf Bruchteile eines Hundertsatzes, so ist auf den nächst höheren vollen Hundertsatz aufzurunden.