Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 16.05.1980, Az.: 2 U 182/79
Schadensersatzpflicht der Eltern für unerlaubte Handlungen der Kinder; Inbrandsetzen einer Scheune durch den Sohn der Beklagten; Exkulpation durch Genügung der Aufsichtspflicht; Verletzung der Überwachungspflicht als Eltern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 16.05.1980
- Aktenzeichen
- 2 U 182/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1980:0516.2U182.79.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 06.08.1979 - AZ: 10 O 95/79
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 832 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 832 Abs. 1 S. 2 BGB
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
Prozessführer
1.) Fleischer ...,
2.) dessen Ehefrau ...,
beide wohnhaft ...,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1980
durch
... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. August 1979 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner veruteilt, an den Kläger 8.809,90 DM nebst 4 % Zinsen seit 23. Februar 1979 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 8.212,68 DM und für die Beklagten 8.809,90 DM
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, daß ihr damals 5-jähriger Sohn ... am 18.12.1976 beim Spielen mit Streichhölzern die Scheune des Klägers angezündet hat. ... hatte schon früher einmal mit Streichhölzern gespielt. Im Herbst 1976 hatte nämlich die Tochter des Klägers, ..., beobachtet, wie ... gemeinsam mit dem 4-jährigen ... in einer Hecke saß und Streichhölzer anzündete. Nach der Warnung der Kinder berichtete sie anschließend der im PKW vorbeikommenden Beklagten zu 2.) von dem Vorfall.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 17.276,19 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 20.7.1978 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 86-89 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.4.1979 (Bl. 48 ff. d.A.) Beweis erhoben, wie aus der Vernehmungsniederschrift vom 16.7.1979 (Bl. 72 bis 80 d.A.) ersichtlich ist. Sodann hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten verurteilt, an den Kläger 4.590,- DM nebst 4 % Zinsen seit 23.2.1979 zu zahlen. Wegen der Gründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
- a)
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.002,58 DM nebst 8,5 % Zinsen seit 20.7.1979 zu verurteilen,
- b)
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
- a)
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
- b)
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in voller Höhe abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die vorgetragenen Schriftsätze einschließlich der in dem Verhandlungstermin vorgelegten Abtretungserklärung von Eckhard Bürig (Bl. 152 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht, die Berufung des Klägers nur zum Teil begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.789,90 DM verlangen.
I.
Der Sohn ... der Beklagten hat die Scheune des Klägers in Brand gesetzt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB widerrechtlich erfüllt. Für den entstandenen Schaden müssen die Beklagten als Eltern und damit als Aufsichtspflichtige gem. § 832 Abs. 1 BGB einstehen. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§ 832 I 2 BGB).
1.)
Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß sie ... genügend über die Gefahren eines Spielens mit Streichhölzern belehrt haben. Zwar liegt es nahe, davon auszugehen, daß eine solche Aufklärung zumindest gelegentlich erfolgt ist, da dies schon im eigenen Interesse von Eltern liegt. Indessen ist ungeklärt geblieben, wann die Beklagten ... zuletzt auf das Gefährliche eines Spiels mit Streichhölzern hingewiesen haben. Nach der Aussage der Zeugin ... - Mutter des Beklagten zu 1.) - haben beide Beklagten ihrem Sohn ... zwar oft gesagt, er dürfe nicht mit Streichhölzern spielen. Wann die Beklagten eine solche Belehrung zuletzt ausgesprochen haben, konnte die Zeugin aber nicht angeben, sie weiß nur noch, daß das weniger als 1/2 Jahr vor dem Brand gewesen sein soll. Anlaß zu besonders nachdrücklicher Belehrung hätte den Beklagten das ihnen durch die Information der Tochter des Klägers bekannt gewordene Streichholzspiel ... im Herbst 1976 geben müssen. Hier spricht zwar gleichfalls die Erfahrung dagegen, daß die Beklagten auf die Mitteilung über das Streichholzspiel überhaupt nicht reagiert haben sollten. Sie haben aber nicht bewiesen, daß sie die nochmalige Belehrung mit dem Nachdruck vorgenommen haben, der angesichts des konkreten Anlasses geboten war. Die Zeugen ... - Eltern der Beklagten zu 2) - haben hierzu ebenso wie die Zeugin ... nicht bekunden können.
2.)
Weiter steht nicht fest, ob die Beklagten ihrer Überwachungspflicht als Eltern ausreichend nachgekommen sind. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, ferner nach dem Grad der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann (BGH NJW 1969, 2138). Danach brauchen Kinder beim Spielen im Freien nicht ständig überwacht zu werden (OLG Köln FamRZ 1962, 124). Auch bei vierjährigen Kindern kann eine ständige Beobachtung nicht verlangt werden (BGH FamRZ 1964, 84; vgl. auch BGH NJW 1969, 2138). Beim Spielenlassen eines Kindes im dörflichen Gelände wird es normalerweise genügen, wenn die Eltern sich auf geeignete Weise stichprobenhaft darüber vergewissern, was das Kind treibt - etwa durch gelegentliches Aufsuchen des Kindes, Befragen von Nachbarn, Befragen des Kindes selbst.
Anlaß zu verschärften Maßnahmen gab den Beklagten das ihnen bekannte Spiel mit Streichhölzern im Herbst 1976. Zwar machen wohl die meisten Kinder in ihrer Entwicklung einen Abschnitt durch, in dem ihnen das Spiel mit Streichhölzern reizvoll erscheint. Aufgrund der Mitteilung über das Streichholzspiel wußten die Beklagten aber, daß ... jedenfalls damals sich in diesem gefährlichen Stadium befand. Neben einer nochmaligen Belehrung hätten sie ... deshalb in den folgenden Monaten verstärkt überwachen müssen. Mit Recht hat das Landgericht für die Kontrolle zwar stichprobenhafte Überwachungen genügen lassen. Für solche Überwachungen haben die Beklagten aber nichts vorgetragen. Das von den Beklagten verwendete Wort "Leibesvisitation" verdeckt, daß ein einfühlsamer Erzieher solche Kontrollen kaum merklich und unaufdringlich ausüben kann. Der Fall, in dem die Rechtsprechung eine Taschenkontrolle abgelehnt hat (BGH NJW 1969, 2138), liegt im übrigen anders: Dort hatte nach den tatsächlichen Feststellungen das Kind keinen Anlaß zu dem Verdacht gegeben, daß es leichtfertig mit Streichhölzern umgehen könne. Im übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen, daß sie sich darüber vergewissert haben, was ... trieb, wenn er im Freien war.
Der Hinweis der Beklagten, eine Taschenkontrolle am Brandtage hätte das Mitnehmen der Streichhölzer bei der Großmutter nicht verhindern können, geht fehl. Damit haben die Beklagten die Ursächlichkeitsvermutung des § 832 I 2 letzter Halbsatz BGB nicht widerlegt. Denn sie verkennen die Funktion stichprobenhafter Überwachung. Solche gelegentliche Kontrolle dient vor allem dem Zweck, daß Eltern sich über das Tun ihres Kindes vergewissern und je nach den bei den Stichproben gemachten Feststellungen Schlußfolgerungen daraus ziehen, inwieweit die Belehrung und Kontrollen verstärkt werden müssen. Es kommt nicht auf das Verhalten der Beklagten am Brandtage selbst an, sondern darauf, ob erzieherische Maßnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg - insbesondere in der Zeit seit dem Streichholzspiel unter der Hecke - den Vorfall hätten verhindern können.
II.
Ein Mitverschulden des Klägers an dem Brand läßt sich nicht feststellen (§ 254 BGB). Zwar hat der Kläger geduldet, daß Carsten und andere Kinder gelegentlich auf seinem Hof spielten. Darin liegt für sich allein aber kein Mitverschulden, da ein solches Gewährenlassen dörflichen Verhältnissen entspricht. Daran würde sich nichts ändern, wenn der Kläger - wie die Beklagten behaupten - durch seine Tochter von dem Streichholzspiel der Kinder unter der Hecke erfahren hatte. Denn er konnte grundsätzlich darauf verlassen, daß die durch seine Tochter über den Vorfall unterrichteten Eltern von ... dafür sorgten, daß es zu keiner Wiederholung kam. Ihm selbst war es weder zuzumuten, eine Taschenkontrolle bei fremden Kindern vorzunehmen noch sie einfach vom Hof zu jagen. Eine solche Handlungsweise ließe sich mit den Regeln friedlichen Zusammenlebens in einem kleinen Dorf nicht vereinbaren und würde den Kindern dringend gebotene und von der dörflichen Gesellschaft anerkannte Freiräume ihres kindlichen Spiels nehmen.
III.
Der Höhe nach ist die Forderung des Klägers nur zum Teil berechtigt.
1.)
Ersatz für vernichtete Futterrüben:
Diesen vom Landgericht in Höhe von 2.700,- DM zuerkannten Betrag haben die Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.
2.)
Ersatz für verendete Ferkel:
Auch dieser Betrag in Höhe von 1.890,- DM ist mit der Berufung nicht angegriffen.
3.)
Ersatz für das zerstörte Moped:
Zwar stand das bei dem Brand vernichtete Moped im Eigentum des Sohnes des Klägers, .... Indessen hat der Kläger nunmehr behauptet und nachgewiesen, daß sein Sohn die Schadensersatzansprüche wegen des Mopeds an ihn abgetreten hat (Erklärung von Eckhard Bürig vom 21.2.1980, Bl. 152 d.A.).
Bei der Schadensschätzung ist der Senat von folgenden Tatsachen ausgegangen: Nach der Aussage von Eckhard Bürig (S. 6 des Protokolls vom 16.7.1979 - Bl. 75 d.A.) hat das Moped im Alter von 16 1/2 oder 17 Jahren bekommen. Da ... jetzt 25 Jahre alt ist, war das Moped somit 8 Jahre alt. Weiter sind ... von einem Vetter 300,- DM für das Moped angeboten worden; daß ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, hat ... indessen nicht bekundet. Danach schätzt der Senat den Wert des Mopeds gemäß § 287 I ZPO auf 200,- DM.
4.)
Neubau eines Hundezwingers:
Diesen Betrag hat der Kläger nunmehr fallengelassen, nachdem die landwirtschaftliche Brandkasse Hannover diesen Schaden zwischenzeitlich reguliert hat.
5.)
Beschädigung eines Schrotmühlenmotors:
Der beim Brand beschädigte Schrotmühlenmotor stand zwar nicht im Brandgebäude selbst. Gleichwohl ist der Brand ursächlich für die Beschädigung geworden. Zu dem Schaden ist es nämlich wie folgt gekommen: Als der Brand ausbrach, war die Schrotmühle in Betrieb. Der die Mühle bedienende Sohn des Klägers lief sofort zu dem Brandherd, um zu löschen. Als während des Brandes die gesamte Stromzufuhr unterbunden wurde, kam die Mühle zum Stillstand. Als später die Stromversorgung wieder aufgenommen wurde, begann der Motor wieder zu laufen, bis die Motorwicklung durch Überlastung durchschmorte. Ein Mitverschulden des Klägers oder seines Sohnes liegt nicht vor. Wenn jemand in der Aufregung eines größeren Brandes die Abschaltung eines Elektrogeräts vergißt und anschließend nicht bedenkt, daß nach Aufhebung einer zwischenzeitlichen Gesamtabschaltung des Stromes das Gerät wieder zu laufen beginnt, verstößt dies nicht gegen verkehrsübliche Sorgfaltspflichten. Denn es handelt sich um eine ungewöhnliche Situation, in der die meisten Menschen überfordert sind. Der Kläger kann somit den Ersatz seines durch die Rechnung der Firma ... vom 25.1.1977 (Bl. 133, 40 d.A.) belegten Schadens in Höhe von 266,40 DM verlangen.
6.)
Holzreparatur an drei Gummiwagen:
Unstreitig mußten drei bislang in der Scheune untergebrachte Gummiwagen bis zur Fertigstellung des Neubaues im Freien abgestellt werden. Dadurch faulten und quollen die Boden- und Seitenbretter der Wagen auf so daß sie erneuert werden mußten. Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, daß der Einbau neuer Bretter auch zu einer Wertverbesserung geführt hat; die Wagen waren am Brandtage etwa 5, 11 und 16 Jahre alt. Nach den Grundsätzen einer Verrechnung von "Alt für Neu" hat der Senat den entstandenen Schaden anstelle des geltend gemachten Schadens von 680,- DM gem. § 287 I ZPO auf 340,- DM geschätzt.
7.)
Behandlung gerosteter Eisenteile der drei Gummiwagen und des Miststreuers:
Auch hier hat der Senat nach den Grundsätzen der Verrechnung von "Alt für Neu" den Schaden auf die Hälfte des vom Kläger verlangten Betrages, somit auf 42,50 DM geschätzt.
8.)
Erneuerung einer Schlepperbatterie:
Nach der Behauptung des Klägers ist durch die infolge des Ausfalls des Gebäudes erforderlich gewordene Unterstellung des Schleppers im Freien im Winter 1966/67 ein Batteriedefekt eingetreten. Eine Ursächlichkeit ist indessen nicht ersichtlich. Batterien pflegen nicht einzufrieren. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß Batterien sich bei Kälte rascher zersetzen. Wenn eine Batterie ohnehin altersschwach ist, stellt sich dies wegen der dann herabgeminderten Leistungsfähigkeit allerdings am ehesten im Winter heraus. Wenn sich der Halter dann zur Neuanschaffung der Batterie entschließt, steht dies aber nicht in einem adäquaten Zusammenhang mit der Unterstellung des Fahrzeuges im Freien. Denn über kurz oder lang hätte die Batterie ohnehin ausgewechselt werden müssen.
9.)
Unterbringungskosten für zwei Pferde:
Der Kläger verlangt an Unterbringungskosten für seine beiden Pferde 1.350,- DM. Unterbringungskosten in dieser Höhe hat der Kläger nicht nachgewiesen. Aus der Bescheinigung des Landwirts ... vom 4.4.1978 (Bl. 17 d.A.) ergibt sich lediglich, daß Herr Voges vom 18.12.1976 bis 30.4.1977 zwei Pferde des Klägers in seinen Stallungen untergestellt hatte und daß ihm an Kosten dafür pro Monat 300,- DM = 1.350,- DM entstanden sind. Dieser Betrag erscheint übersetzt. Es mag sein, daß der Kläger mit dem ... einen solchen Betrag vereinbart hat. Bei der unter Berücksichtigung der dortigen Verhältnisse ungewöhnlichen Höhe des Betrages hätte der Kläger indessen dartun müssen, daß der vereinbarte Satz sich in dem üblichen Rahmen hielt oder daß in annehmbarer Entfernung keine andersweite Unterbringungsmöglichkeit zu finden war. Zu berücksichtigen ist, daß in den Leistungen des ... die Lieferung des Futters und der Zeitaufwand für die Fütterung nicht enthalten war. Denn diese Aufwendungen hat der Kläger gesondert geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 15.11.1979, Bl. 5 unter Ziff f = Bl. 122 d.A. und Bl. 6 unter Ziff e u. f = Bl. 123 d.A.).
Gemäß § 287 I ZPO schätzt der Senat das angemessene Entgelt für die Unterstellung der beiden Pferde auf monatlich 50,- DM je Pferd, somit auf insgesamt rd. 440,- DM.
10.)
Schlepperkosten für das Heranbringen von Futtermitteln usw.:
a)
Für den Transport zugekauften Strohs, Heus und von Futterrüben (vgl. SS. v. 15.11.79, Bl. 4, Ziff. a = Bl. 121 d.A.) macht der Kläger 35 Schlepperstunden geltend. Der Senat hält diesen Transportaufwand für notwendig.
b)
Transport der gekauften und in Erdmieten eingelagerten Rüben vom Feld zum Hof des Klägers im Winter 1976/77. Der Senat sieht den Transportaufwand von 6 Schlepperstunden als ausreichend belegt an.
c)
Für den Transport der in Erdmieten eingelagerten eigenen Rübenernte (1977/78) von den Mieten zum Hof kann der Kläger keine Kosten geltend machen. Der Brand war für diese Transporte nicht ursächlich, da der an Stelle der zerstörten Scheune errichtete Neubau im Dezember 1977 fertiggestellt war.
d)
Für den wöchentlichen Transport eines Fuders Stroh von der Feldmiete zum Hof hat der Kläger 208 Schlepperstunden angesetzt. Wie bei der Schätzung der entsprechenden Arbeitsstunden (vgl. SS. v. 15.11.79, Bl. 6 Ziff. c = Bl. 123 d.A.) hält der Senat diesen Zeitaufwand für übersetzt. Gem. § 287 ZPO wird der Aufwand insoweit auf 43 Transporte zu je 2 Stunden geschätzt so daß 86 Schlepperstunden anzusetzen sind.
e)
Für den 14-tägigen Transport eines Fuders Heu bzw. Futterstrohe von der Hofstelle Teichstr. 1 zu seinem Hof hat der Kläger 18 Schlepperstunden angesetzt. Dieser Leistungsaufwand (12 Transporte zu je 1 1/2 Stunden) erscheint angemessen.
f)
Für den Transport des Futters für die bei dem ... untergebrachten Pferde (wöchentlich ein Transport) hat der Kläger 15 Schlepperstunden berechnet. Angesichts der vergleichweise geringen Futter-Mengen, die von den beiden Pferden bei dem Landwirt Voges benötigt werden, erachtet der Senat insoweit 6 Schlepperstunden für ausreichend.
Insgesamt sind dem Kläger im Ursachenzusammenhang mit dem Brand somit 151 Schlepperstunden entstanden. Gegen den von dem Kläger für die Schlepperstunde zugrundegelegten Satz von 5,80 DM bestehen keine Bedenken, so daß der Kläger zur Abgeltung seines Transportaufwandes 875,- DM verlangen kann.
11.)
Arbeitsstunden:
Für den Transport der 1976/77 gekauften und in Erdmieten eingelagerten Futterrüben und für das Abräumen der Mieten (6 Transporte zu je 3 Arbeitsstunden) hat der Kläger 18 Arbeitsstunden berechnet. Dagegen bestehen keine Bedenken.
b)
Für den Transport der Futterrübenernte im Winter 1977/78 kann der Kläger dagegen keinen Ersatz verlangen, da insoweit der Brand nicht ursächlich geworden ist (siehe oben unter Ziff. 2 c).
c)
Für den wöchentlichen Transport je eines Fuders Stroh von der Feldmiete zum Hof von Dezember 19[xxxxx] bis September 1977 hat der Kläger an Stelle der ursprünglich berechneten 676 Arbeitsstunden (vgl. SS. v. 15.11.1979 Bl. 6 Ziff. c = Bl. 123 d.A.) im Verhandlungstermin nur noch 35 Transporte angesetzt. Bei einem geschätzten Zeitaufwand von zwei Arbeitskräften ergeben sich 140 Arbeitsstunden.
d)
Für den 14-tägigen Transport je eines Fuders Heu oder Futterstroh von der Hofstelle ... in der Zeit 19.12.76 bis 30.5.77 (Beginn der neuen Heuernte) hat der Kläger 108 Arbeitsstunden berechnet (SS. v. 15.11.79 Bl. 6 Ziff. d.A. = Bl. 123 d.A.). Der Senat schätzt den erforderlichen Zeitaufwand auf 12 Transporte zu je 1 1/2 Stunden mit 2 Arbeitskräften = 36 Arbeitsstunden.
e)
Für Futtertransporte zur Versorgung der Pferde auf dem Hof des ... hat der Kläger 15 Arbeitsstunden angesetzt. Demgegenüber geht der Senat davon aus, daß solche Futtertransporte lediglich ein- bis zweimal monatlich notwendig waren. Für die Zeit vom 18.12.1976 - 30.4.1977 ergeben sich somit etwa 8 Transporte zu je 3/4 Stunden, womit sich 6 Arbeitsstunden ergeben.
f)
Für zusätzlichen Wegaufwand wegen der Fütterung der Pferde auf dem Hof Voges hat der Kläger bedenkenfrei 34 Arbeitsstunden angesetzt.
Insgesamt kann der Kläger somit Schadensersatz für 235 Arbeitsstunden verlangen. Gegen den angesetzten Stundensatz von 6,- DM bestehen keine Bedenken, so daß sich der Ersatz hinsichtlich der angefallenen Arbeitsstunden auf insgesamt 1.404,- DM beläuft.
12.)
Zusätzliche PKW-Fahrten und Telefongespräche:
In Schätzung nach § 287 I ZPO hält der Senat die vom Kläger angesetzten Beträge von 112,- DM (PKW) und 40,- DM (Telefon) insgesamt 152,- DM für angemessen.
13.)
Vermessungskosten:
Eine Ursächlichkeit des Brandes für die von dem Kläger in Höhe von 1.512,70 DM geltend gemachten Vermessungskosten ist vom Kläger nicht substantiiert worden (§ 139 ZPO). Die Wiedererrichtung eines abgebrannten Hauses erfordert grundsätzlich keine Neuvermessung. Entweder wird auf den noch unbeschädigt vorhandenen Grundmauern aufgebaut oder die Grundmauern sind jedenfalls noch soweit vorhanden, daß sich danach die Position des Neubaues festlegen läßt. Möglicherweise ist die Neuvermessung deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger die Scheune nicht unverändert wiedererrichtet, sondern sich für den Bau eines Geräteschuppens und zweier Garagen entschieden hat. Daraus mögen sich Abweichungen auch hinsichtlich der Lage einiger Außenmauern ergeben haben. Ein Ursachenzusammenhang i.S. der Adäquanz besteht zwischen Brand und Neuvermessung dann aber nicht.
14.)
Kosten für die statische Berechnung:
Den Ersatz dieser Kosten kann der Kläger zum Teil verlangen.
Ein adäquater Zusammenhang zwischen Brand und statischer Berechnung ist gegeben. Auch ein unveränderter Neubau hätte eine statische Berechnung erforderlich gemacht. Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß der Neubau in der gewählten Form im Vergleich zur Errichtung einer Scheune mehr Aufwand an statischer Berechnung verursacht hat, so wegen der Trennwände, wie sie in einer Scheune fehlen. Gem. § 287 I ZPO schätzt der Senat den Aufwand, wie er auch bei unveränderter Errichtung der Scheune entstanden wäre, auf 500,- DM.
Insgesamt beläuft sich der ersatzpflichtige Schaden somit auf 8.809,90 DM.
IV.
Über die vom Landgericht zugesprochenen 4 % Zinsen (ab 23.2.1979) hinaus kann der Kläger keine Zinsen verlangen. Unstreitig nimmt er zwar Bankkredit zum Satz von 7,5 % in Anspruch. Mit Recht hat das Landgericht indessen unter Hinweis auf das Bestreiten der Beklagten einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Brandschaden verneint. Darauf geht die Berufungsbegründung des Klägers nicht ein. Daß er wegen des Brandschadens einen Kredit habe aufnehmen müssen, behauptet der Kläger nicht. Er behauptet lediglich, ohne die Mehraufwendungen infolge des Brandschadens wäre die Finanzierung seines Schleppers längst erledigt gewesen. Aus dem Schreiben der Sparkasse ... vom 5.2.1979 (Bl. 21 d.A.) ergibt sich aber nur, daß dem Kläger am 3.9.1976 ein Darlehen über 22.000,- DM zur Schlepperfinanzierung gewährt worden ist. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich dabei um eine feste Finanzierung mit starren Rückzahlungsraten, hat der Kläger nicht bestritten, und er hat auch nicht vereinzelt vorgetragen, daß er beabsichtigt und die Möglichkeit gehabt habe, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihnen Vollstreckungsnachlaß gegen Bankbürgschaft zu gewähren, konnte nicht stattgegeben werden (§ 713 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 8.212,68 DM und für die Beklagten 8.809,90 DM