Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.01.2006, Az.: 2 Ws 5/06

Voraussetzungen der Anrechenbarkeit der sog. Organisationshaft auf die Freiheitsstrafe; Voraussetzungen der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die zu verbüßende Strafe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.01.2006
Aktenzeichen
2 Ws 5/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0112.2WS5.06.0A

Fundstellen

  • BewHi 2007, 87-88
  • NStZ 2006, VIII Heft 8 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 2007, 407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2006, V Heft 8 (Kurzinformation)
  • StV 2006, 422-423 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2006, 211 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.
hier: Strafzeitberechnung

Amtlicher Leitsatz

Wie sog. Organisationshaft darf sich auch ein vorübergehender Verbleib aus organisatorischen Gründen in einer Maßregeleinrichtung, nachdem die Maßregel durch Gerichtsbeschluss erledigt ist, bei der Strafzeitberechnung für den Verurteilten nicht nachteilig auswirken.

In der Strafvollstreckungssache ...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ...
vom 15. Dezember 2005
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 12. Januar 2006
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Freiheitsentzug im Niedersächsischen Landeskrankenhaus ... in der Zeit vom 14. bis 17. November 2005 auf die noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. April 2003 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts ... vom 7. Juli 2003 anzurechnen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Verurteilte verbüßt derzeit den Rest einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. April 2004 wegen Diebstahls u.a., nachdem u.a. zwei Drittel der ursprünglichen Strafe durch Anrechnung des in dieser Sache erlittenen Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die vom Landgericht ... in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 7. August 2003 angeordnet worden war, verbüßt sind. Mit Beschluss vom 14. November 2005 hatte die 3. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... bestimmt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortzusetzen ist. Nach Beschlusserlass verblieb der Verurteilte noch vier Tage im Landeskrankenhaus, bis er am 18. November 2005 zunächst in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt wurde. Die Staatsanwaltschaft steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei diesen vier Tagen zwischen Beschlusserlass und Verlegung in eine JVA noch um Maßregelvollzug handelt mit der Folge, dass eine Anrechnung auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt, weil bereits eine Anrechnung bis zu 2/3 erfolgt ist. Die hiergegen erhobene Einwendung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, es handele sich um einen Verbleib im Maßregelvollzug allein aus organisatorischen Gründen, der sich bei der Strafzeitberechnung nicht nachteilig für den Betroffenen auswirken dürfe.

2

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.

3

Es ist in der Rechtsprechung mittlerweile einhellige Auffassung (vgl. nur BVerfG NStZ 1998, 77 [BVerfG 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96]; LG Bonn StV 2003, 34), dass auch die Dauer zulässiger sog. Organisationshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn die Organisationshaft sonst zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges führen würde. Das gebieten die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1 GG. Zwar ist vorliegend im streitigen Zeitraum im engeren Sinn nicht Organisationshaft verbüßt worden, sondern vielmehr umgekehrt der Verurteilte trotz Erlass des Beendigungsbeschlusses am 14. November 2005 noch in der Maßregeleinrichtung verblieben. Die Konsequenzen für den Verurteilten sind jedoch dieselben, weil der Maßregelvollzug bereits bis zur Höchstfrist auf die zu verbüßende Strafe angerechnet ist, sodass der Freiheitsentzug sich für den Verurteilten im Vergleich zu einer sofortigen Überstellung in den Strafvollzug nach Beschlusserlass um vier Tage verlängern würde. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist deshalb auch in dieser Konstellation die Anrechnung der eigentlich bereits als Strafe zu verbüßenden Dauer des Verbleibs in der Maßregeleinrichtung aus organisatorischen Gründen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. November 2005 erst am 24. November 2005 rechtskräftig geworden ist. Dies hinderte seine sofortige Umsetzung aber nicht, weil der sofortigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Vollzug der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Entscheidung also gerade nicht gehemmt wird (§ 307 Abs. 1 StPO).

5

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.