§ 26 NKWO - Ungültige Wahlscheine für eine einzelne Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheins fest.
(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. 2Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins.
(3) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. 2Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets.
(4) 1Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. 2Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. 3Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs.
(5) 1Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. 2Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.