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§ 26 NKWO - Ungültige Wahlscheine für eine Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheines fest.

(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. 2Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins.

(3) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. 2Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. 3Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets.