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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NachlBAV - Benachrichtigung des Gerichts oder der Notarin oder des Notars vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers

Bibliographie

Titel
Benachrichtigung in Nachlasssachen
Redaktionelle Abkürzung
NachlBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32320

Die durch die Registerbehörde gemäß § 78e Satz 3 BNotO benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG sowie nach § 34a Abs. 3 BeurkG. Verwahrt die von der Registerbehörde benachrichtigte Stelle die Verfügung von Todes wegen nicht mehr, meldet sie der Registerbehörde diesen Umstand.