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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NachlBAV - Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen

Bibliographie

Titel
Benachrichtigung in Nachlasssachen
Redaktionelle Abkürzung
NachlBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32320

1.1
Die Notarin oder der Notar, vor der oder dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 BeurkG zu verschließen ist, die folgenden Angaben:

1.1.1
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Erblasserin oder des Erblassers,

1.1.2
das Geburtsdatum und den Geburtsort mit der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt,

1.1.3
das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Standesamt und, soweit diese bekannt ist, die Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,

1.1.4
den Staat der Geburt mit der gebräuchlichen amtlichen Schreibweise zum Zeitpunkt der Geburt, wenn die Erblasserin oder der Erblasser im Ausland geboren wurde,

1.1.5
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenverzeichnisnummer sowie den Namen der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz,

1.1.6
das Verwahrgericht und die Verwahrnummer des Zentralen Testamentsregisters nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZTRV.

1.1.7
Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 gelten entsprechend, wenn vor der Notarin oder dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 BeurkG).

1.2
Für das Verwahrgericht gilt Folgendes:

1.2.1
Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), gelten für die auf dem Umschlag zu vermerkenden Angaben die Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 entsprechend. Die Angabe der Urkundenverzeichnisnummer sowie diejenige des Namens der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag nach der erstmaligen Eröffnung in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer des Zentralen Testamentsregisters nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ZTRV angegeben werden.

1.2.2
Der zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel des Verwahrgerichts zu verschließen.

1.2.3
Das Verwahrgericht hat eine Angabe nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 auf dem Umschlag zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn ihm bekannt wird, dass die Angabe fehlerhaft oder unvollständig ist.

1.3
Für den Umschlag soll ein Formular nach der Anlage verwendet werden. Von der Verwendung des amtlichen Formulars in der Anlage kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C5) mit dem von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde nach § 78c BNotO zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Nummer 3.2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind, in besondere amtliche Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Formulars entsprechend zu ändern.

1.4
Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den oberen Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.

1.5
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), welche die Erbfolge beeinflussen können, nimmt das Gericht für jede Erblasserin und jeden Erblasser einen Ausdruck der Eintragungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.