Amtsgericht Syke
Beschl. v. 27.02.2011, Az.: 15 IN 68/11

Anordnung der vorläufige Verwaltung des Vermögens zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger

Bibliographie

Gericht
AG Syke
Datum
27.02.2011
Aktenzeichen
15 IN 68/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 41176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSYKE:2011:0227.15IN68.11.0A

In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
... GmbH & Co. KG, ...,
... (AG Bremen. HRA ...),
vertreten durch:
1. ...,
... (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. ..., (Geschäftsführer);
- Antragsteller -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 27.02.2011 um 17:00 Uhr angeordnet

Tenor:

  1. 1.

    Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

    Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm, Am Markt 1, 28195 Bremen. Tel: 0421/178765, Fax: 0421/1787665.

  2. 2.

    Gemäß  § 21 Abs. 2 Ziff, 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

  3. 3.

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

  4. 4.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Antragstellerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.

  5. 5.

    Gemäß § 21 II Ziffer 5 InsO wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 InsO gelten entsprechend.

  6. 6.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO)

  7. 7.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO

    1. a)

      das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten,

    2. b)

      ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über de Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsteller fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

  8. 8.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

  9. 9.

    Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

    1. a)

      ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

    2. b)

      je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaulvertrag. Darlehen usw.),

    vorzulegen.

    Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen Versicherung wird hingewiesen (§ 166 Strafgesetzbuch).

  10. 10.

    Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Hartleif Richter am Amtsgericht