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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 58 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

War das NLfV nach § 57 Abs. 1 beteiligt, so hat es die Leiterin oder den Leiter der betreffenden Dienststelle unverzüglich über seine Feststellungen zu unterrichten. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter trifft die ggf. noch erforderlichen Maßnahmen.