§ 58 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
War das NLfV nach § 57 Abs. 1 beteiligt, so hat es die Leiterin oder den Leiter der betreffenden Dienststelle unverzüglich über seine Feststellungen zu unterrichten. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter trifft die ggf. noch erforderlichen Maßnahmen.