Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 14.02.1991, Az.: 2 U 27/90
Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens der Fehlerhaftigkeit gelieferter Pflasterklinker ; Bedeutung der vertraglichen Bezugnahme auf eine technische Norm ; Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 14.02.1991
- Aktenzeichen
- 2 U 27/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1991:0214.2U27.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 433 Abs. 2 BGB
- § 651 Abs. 1 BGB
- § 387 BGB
- § 389 BGB
- § 480 Abs. 2 BGB
- § 463 BGB
- § 459 Abs. 1 BGB
- § 242 BGB
- § 460 S. 1 BGB
- § 377 HGB
- § 287 ZPO
Fundstellen
- BauR 1991, 635-638 (Volltext)
- IBR 1991, 536-537 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Prozessführer
Firma ...
vertr. d. d. Geschäftsführer ...
Prozessgegner
Firma ...
vertr. d. d. ...
diese vertr. d. d. ... und ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Unter einem Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB ist die dem Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache zu verstehen.
- 2.
Der vertragliche Hinweis auf eine DIN-Normen ist für sich allein genommen zwar nicht als Zusicherung zu verstehen, jedoch als Beschaffenheitsvereinbarung zu beachten. Die vertragliche Bezugnahme auf eine technische Norm rezipiert deren Inhalt in den Vertragstext. Sie fungiert als Kürzel für eine sonst erforderliche, häufig umfangreiche und komplizierte Warenbeschreibung, konkretisiert so den Vertragsgegenstand.
- 3.
Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiss oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung die Ware nicht als Erfüllung annehmen würde.
- 4.
Nur das positive Wissen des Käufers um einen Mangel schließt die Haftung bei arglistiger Täuschung aus.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am ... Oberlandesgericht ... und
den Richter ...
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts ... vom 8. Januar 1990 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.730,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1988 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 6/7, die Beklagte 1/7 der Kosten des Berufungsrechtszuges.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20/23, die Beklagte zu 3/23.
Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird
für die Klägerin auf 20.000,00 DM und
für die Beklagte auf 3.117,83 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 433 Abs. 2 BGB noch Zahlung von 3.730,41 DM verlangen. Die mit 23.730,41 DM zwischen den Parteien unstreitige Restkaufpreisforderung ist in Höhe von 20.000,00 DM durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB).
Die Klägerin haftet der Beklagten insoweit gem. §§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz, 480 Abs. 2, 463 BGB auf Schadensersatz.
1.
Die Klägerin haftet der Beklagten gem. § 463 S. 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens der Fehlerhaftigkeit der von ihr gelieferten Pflasterklinker auf Schadensersatz.
a)
Alle gelieferten Pflasterklinker sind als mangelhaft im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB anzusehen. Denn unter einem Fehler im Sinne dieser Vorschrift ist, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre (vgl. Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., vor § 459 Randnoten 39 ff. und § 459 Randnoten 7 ff. mit zahlreichen Nachweisen), die dem Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache ("Ist-Beschaffenheit") von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Sache ("Soll-Beschaffenheit") zu verstehen (sogenannter subjektiver oder konkreter Fehlerbegriff). Vereinbarungsgemäß zu liefern waren unstreitig Pflasterklinker in den Maßen 200 mm × 100 mm × 71 mm "nach DIN 18503 F". Nach DIN 18503 F dürfen die Steine von dem vorgenannten Herstellermaß in der Länge um plus/minus 6 mm, in der Breite um plus/minus 3 mm und in der Stärke um plus/minus 2 mm abweichen (Mindestmaße danach: 194 mm × 97 mm × 69 mm). Der vertragliche Hinweis auf die DIN-Normen ist für sich allein genommen - wie hier - zwar nicht als Zusicherung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1981, 1501 [BGH 25.02.1981 - VIII ZR 35/80] m.w.N.), jedoch als Beschaffenheitsvereinbarung zu beachten. Die vertragliche Bezugnahme auf eine technische Norm rezipiert deren Inhalt in den Vertragstext. Sie fungiert als "Kürzel" für eine sonst erforderliche, häufig umfangreiche und komplizierte Warenbeschreibung, konkretisiert so den Vertragsgegenstand (so zutreffend Marburger JuS 1976, 638, 640). Dabei erfüllen die durch die Norm festgelegten Toleranzgrenzen die Funktion, "Ausrutscher" beim Brennvorgang aufzufangen, sie sollen dagegen nicht dem Unternehmer ermöglichen, hinter dem vertraglich vereinbarten Standard - im vorliegenden Fall 200 mm × 100 mm × 71 mm - zurückzubleiben. Als Fehler der Sachgesamtheit ist daher anzusehen, wenn wie hier keiner der gelieferten Pflasterklinker dieses Standardmaß erreicht, dieses vielmehr in Länge und/oder Breite (nur hierauf beziehen sich die Messungen der Parteien) immer unterschritten wird und ein nicht unerheblicher Teil der Pflasterklinker sogar außerhalb der Toleranzuntergrenze von den Maßen her liegt. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten 8 Meßreihen vom 2. Mai 1988 (Mittel aus allen Messungen 196,83 mm × 97,10 mm), 25. Mai 1988 (196,50 mm × 96,83 mm), 25. Mai 1988 (197,20 mm × 97,03 mm), 1. August 1988 (196,71 mm × 97,02 mm), 11. August 1988 (197,49 mm × 97,31 mm), 17. August 1988 (197,39 mm × 97,40 mm), 23. August 1988 (196,75 mm × 97,02 mm) und 30. September 1988 (196,75 mm × 97,40 mm) betreffend 200 Pflasterklinker, die die Parteien als repräsentativ akzeptiert haben, auch wenn Nachmessungen der Klägerin am 2. Oktober 1990 bei 23 Pflasterklinkern Abweichungen zu ihren Gunsten hinsichtlich der Meßergebnisse der Beklagten bei 6 Pflasterklinkern ergeben haben. Diese Abweichung betrifft jedoch nur die Einhaltung der Normgrenzen, nicht jedoch die Tatsache, daß nach dem Ergebnis dieser Meßreihen keiner der gelieferten Pflasterklinker das vereinbarte Herstellermaß erreicht.
Die von der Klägerin gelieferte Ware ist somit vertragswidrig beschaffen, auch soweit die zulässige Toleranz eingehalten worden ist. Denn die Toleranzen verlieren in einem Fall wie dem vorliegenden ihre Aufgabe, technisch bedingte Schwierigkeiten der Maßgenauigkeit im Herstellungsgang als noch vertragsgemäß aufzufangen, sondern dienen vielmehr dazu, ein von der vertraglichen Vereinbarung nach unten abweichendes Standardmaß zu rechtfertigen. Es kann daher für den Fehlerbegriff nicht darauf ankommen, ob und inwieweit der einzelne Pflasterklinker von dem vereinbarten Standardmaß abweicht, entscheidend ist vielmehr, welches Bild die gelieferten Steine als Sachgesamtheit ergeben.
Die Untermäßigkeit führte dazu, daß die Beklagte für die von ihr durchgeführte Baumaßnahme einen erhöhten Bedarf an Pflasterklinkern und einen erhöhten Aufwand für Verlegearbeiten zu verzeichnen hatte.
b)
Auf diese Beschaffenheit der Pflasterklinker hätte die Klägerin bei Lieferung (vgl. Soergel-Huber a.a.O., § 480 Randnote 28) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinweisen müssen. Dies ist indes entgegen der Offenbarungspflicht der Klägerin unstreitig nicht geschehen.
Insoweit ist der Klägerin Arglist vorzuwerfen.
Denn bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält (BGH NJW 1990, 42 [BGH 07.07.1989 - V ZR 21/88]), gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung die Ware nicht als Erfüllung annehmen würde (vgl. BGH WM 1985, 1418, 1420).
Der Senat ist davon überzeugt, daß die Klägerin die durchgehende Untermäßigkeit der von ihr gelieferten Pflasterklinker nicht nur für möglich hielt, sondern daß ihr dies sogar bekannt war. Hierfür spricht schon das Ergebnis der von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin in der Kernaussage nicht angegriffenen Meßreihen, nach denen keiner der Pflasterklinker die Maße 200 mm × 100 mm × 71 mm erreicht. Vielmehr ist danach bewußt im unteren Normbereich der DIN 18503 F produziert worden, soweit es die Länge und Breite der Steine betrifft. Das ergibt sich aus den Angaben des Prokuristen der Klägerin ... anläßlich dessen Anhörung durch den Senat im Termin vom 19. Juli 1990. Denn danach ist die Klägerin bei ihren Abnehmern bekannt dafür, daß sie ziemlich maßgenau liefert, und zwar mit einer Genauigkeit von plus/minus 2 %. Danach wäre es unerklärlich, wenn es der Klägerin nicht gelungen wäre, für die Beklagte zumindest teilweise das Standardmaß zu produzieren, es sei denn, dies war auch nicht gewollt. Daß die Klägerin die Klinker bewußt untermäßig hergestellt hat, legt auch die Aussage des für die Beklagte tätigen Zeugen ... erster Instanz nahe, daß der bei der Klägerin beschäftigte kaufmännische Angestellte ... anläßlich eines Besprechungstermins am 31. August 1988 bei der Beklagten erklärt habe, die Klinker würden bewußt untermäßig hergestellt, auch wenn dieser - ebenfalls in erster Instanz als Zeuge vernommen - eine solche Äußerung bestritten hat, denn beide Zeugenaussagen sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Fakten zu würdigen.
Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Klägerin bei Ablieferung der Ware jeweils zumindest davon ausging, und dies auch billigend in Kauf nahm, der Beklagten werde möglicherweise die Untermäßigkeit der Pflasterklinkersteine unbekannt sein. Denn es geht hier um die Lieferung maschinell hergestellter Serienware in erheblichen Stückzahlen und zudem um einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Um die Untermäßigkeit zu erkennen, bedurfte es zumindest der Nachmessung einer Reihe von Steinen, um aus den Meßergebnissen brauchbare Rückschlüsse ziehen zu können. So hat die Beklagte dann auch erstmals mit Schreiben vom 16. Mai 1988 (Beginn der Lieferungen 31. Juli 1987) und dann mit Schreiben vom 25. Mai 1988 und vom 3. August 1988 die Untermäßigkeit von Steinen gegenüber der Klägerin gerügt. Diese Schreiben rechtfertigen im übrigen für die jeweils nachfolgenden Lieferungen der Klägerin (Ende der Lieferungen 25. August 1988) nicht eine andere Bewertung hinsichtlich der subjektiven Seite. Denn die Klägerin hat sich von den Schreiben nicht abhalten lassen, ihre Lieferpraxis fortzusetzen. Dies zeigt deutlich, von welchen Vorstellungen sie sich auch weiterhin hatte leiten lassen, zumal in den vorgenannten Schreiben jeweils nur die Erwartung zum Ausdruck gebracht worden war, daß die Untermäßigkeit der Steine in Zukunft abgestellt werde, so daß eine sorgfältige Untersuchung der Ware bei deren Ablieferung in der Folgezeit aus der Sicht der Klägerin insbesondere im Hinblick auf die vorangehende Praxis der Beklagten nicht zwingend erfolgen mußte.
Daß die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, die Beklagte werde bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Klinkersteine die Ware gleichwohl als Erfüllung annehmen, bedarf keiner weiteren Erörterung.
2.
Daß die Beklagte bei Lieferung der Ware Kenntnis von dem Mangel hatte, was die Haftung der Klägerin ausschließen würde (§ 460 S. 1 BGB), hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf eine solche Kenntnis kann auch nicht aus den vorgenannten Schreiben der Beklagten geschlossen werden. Nur das positive Wissen um den Mangel schließt die Haftung bei arglistiger Täuschung aus (BGH NJW 1990, 42, 43 [BGH 07.07.1989 - V ZR 21/88]) [BGH 07.07.1989 - V ZR 21/88].
3.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 HGB jeweils nachgekommen ist. Zwar ist das hier in Frage stehende Geschäft für beide Parteien, die Handelsgesellschaften sind (vgl. §§ 6 Abs. 1, 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG), ein Handelsgeschäft (vgl. §§ 343 ff. HGB), eine Versäumung der Rüge bliebe jedoch ohne Folgen, da die Klägerin arglistig gehandelt hat (vgl. § 377 Abs. 5 HGB).
4.
Danach kann die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Da sie sich für den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch entschieden hat, ist zunächst der finanzielle Aufwand zu bestimmen, der der Beklagten aufgrund Mehrverbrauchs von Pflasterklinkern wegen deren Untermäßigkeit zusätzlich entstanden ist. Der Senat schätzt diesen auf insgesamt 15.000,00 DM (§ 287 ZPO).
Auszugehen ist dabei von den insgesamt gelieferten Klinkern, im ersten Bauabschnitt unstreitig 271.728, im zweiten Bauabschnitt - so die Beklagte - 197, 802 Klinker, insgesamt 469.530 Klinker. Der Senat legt für den zweiten Bauabschnitt die Zahlenangabe der Beklagten zugrunde, weil diese ihren Anspruch begründen muß und deren Zahlenangabe günstiger für die Klägerin ist. Nach den Meßreihen der Beklagten beträgt das Mittel der Fehlfläche für alle 8 Meßreihen bezogen auf Länge und Breite der Steine 4,38 %. Im Hinblick auf das Ergebnis der Nachmessungen der Klägerin und die sich daraus ergebenden Differenzen (insbesondere Rundungsdifferenzen) legt der Senat für seine Schätzung aber nur ein Mittel der Fehlfläche von 4 % zugrunde. Dies ergibt einen Mehrbedarf von rund 18.800 Klinkern aufgrund der Untermäßigkeit. Somit errechnet sich ein finanzieller Mehrbedarf von etwa 15.600 DM brutto (0,728 DM pro Stein), der wegen der mit einer Schätzung notwendigerweise verbundenen Ungenauigkeiten auf 15.000,00 DM abzurunden ist. Auf die Art der Verlegung der Pflasterklinker, flach oder hochkant, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Den mit dem Mehrbedarf an Steinen verbundenen zusätzlichen Verlegeaufwand schätzt der Senat auf insgesamt 5.000,00 DM.
Zugrundegelegt ist hierbei ein Bedarf von 50 Steinen pro qm. Dies entspricht den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 1990. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht ausdrücklich entgegengetreten, vielmehr hat ihr Angestellter ... anläßlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge sogar nur - und insoweit für sie ungünstiger - von einem Bedarf von 48 Steinen pro qmgesprochen. Für das hier nur zu bewertende Verlegen der Steine sind entsprechend den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten ... anläßlich seiner Anhörung durch dem Senat im Termin vom 19. Juli 1990, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, 0,3 Stunden pro qm angesetzt worden. Der Quadratmeter-Arbeitslohn von 53,70 DM brutto ist zwischen den Parteien unstreitig.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
18.781 Klinker: 50 Klinker = 375,62 qm × 0,3 Stunden = 112,69 Stunden × 53,70 DM = 6.051,45 DM brutto.
Dieser Betrag war auf 5.000,00 DM abzurunden, weil beim Verlegeaufwand zu berücksichtigen ist, daß die Klinker teilweise auch hochkant verlegt worden sind, was zur Folge hat, daß pro qm mehr Steine zu berechnen sind, und schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß beim Verlegen Verschnitt und Bruch nicht ganz ausgeschlossen werden können.
Die Zinsforderung der Klägerin ist - wie erkannt - nach den §§ 253, 353 HGB begründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 20.000,00 DM und für die Beklagte auf 3.117,83 DM festgesetzt.
Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt.