Landgericht Braunschweig
Urt. v. 08.07.2003, Az.: 6 Kls 1/03

Rechtmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke ; Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Strafe

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
08.07.2003
Aktenzeichen
6 Kls 1/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2003:0708.6KLS1.03.0A

Fundstellen

  • MMR 2003, 755-756 (Volltext mit red. LS)
  • ZUM 2004, 144-147 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Urheberrecht

In der Strafsache
...
hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig
in der Sitzung vom 8. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht als Vorsitzende
Richter am Landgericht als beisitzender Richter
Frau M. Frau N. als Schöffen
StA als Beamter der Staatsanwaltschaft
RA als Verteidiger zu 1)
RAin als Verteidigerin zu 2)
JAng. als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte M. wird wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke in 27 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte S. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in 18 Fällen zu einer

Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro

verurteilt.

Der Angeklagten S. wird gestattet, diese Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats.

Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug gerät.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten M. : §§ 106 I, 108 a UrhG, 52, 53 StGB;

bzgl. der Angeklagten S. : §§ 106 I, 108 a UrhG, 27, 53, 42 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StP0)

2

I.

1.)

Der 42jährige Angeklagte M. wuchs in seinem Elternhaus auf. Nach dem Abitur absolvierte er seinen Wehrdienst und begann danach ein Studium der Elektrotechnik. Ab dem 4. Semester studierte er zusätzlich Informatik. Nach Ausschöpfung des Computer betreffenden Ausbildungsangebots brach er sein Studium nach 10 bis 12 Semestern ab.

3

Der Angeklagte vertiefte in den nächsten Jahren seine Computer-Kenntnisse. Er lernte 12 Programmiersprachen und beschäftigte sich mit Soft- und Hardware. Er entwickelte beispielsweise eigene Layouts und Motherboards.

4

Zwischen April 1994 und August 1996 kopierte der Angeklagte zur Weitergabe an Dritte in 17 Fällen urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, insbesondere Anwenderprogramme. Das Amtsgericht Braunschweig verhängte deshalb am 1.2.2001 gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 110,-- DM. Im übrigen ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

5

Im Dezember 1996 lernten sich die beiden Angeklagten kennen. Nach einigen Monaten zog der Angeklagte in die Wohnung der Angeklagten S.. Sie lebten dort bis zu ihrer Festnahme zusammen.

6

Der Angeklagte M. verkaufte Hard- und Software, insbesondere an Kunden, die er über das Internet kennengelernt hatte. Zudem ging er bis zu seiner Festnahme einer Teilzeittätigkeit für einen Autohändler nach. Er überführte Fahrzeuge und sorgte für deren Reinigung. Der Angeklagte erhielt für diese Tätigkeit etwa 600 Euro monatlich.

7

Seine Einnahmen verwendete der Angeklagte insbesondere für den Erwerb von Hardware zum Ausbau seiner Rechner-Anlagen.

8

Er wurde in dieser Sache am 10.2.2003 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 11.2.2003 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 11.2.2003, Geschäfts-Nr. 3 Gs 484/03, in Untersuchungshaft.

9

2.)

Die 37 Jahre alte Angeklagte S. war nach dem Abitur 1985 für 1 Jahr als Au-pair-Mädchen in England tätig. Danach absolvierte sie eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und arbeitete einige Jahre in dieser Branche.

10

Seit 1998 ist sie als Flugsicherheitsangestellte in der Fahrgastkontrolle tätig. Sie erzielt für diese Tätigkeit monatlich 600 bis 800 Euro netto sowie weitere bis zu 400 Euro für eine Nebentätigkeit, die sie ebenfalls am Flughafen ausübt.

11

Die Angeklagte S., die keine Computer-Expertin ist, ist nicht vorbestraft. Sie wurde ebenfalls am 10.2.2003 vorläufig festgenommen, wurde aber am 11.2.2003 entlassen, da der gegen sie am selben Tag erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig, Geschäftsnummer 3 Gs 485/03, sogleich nach seinem Erlaß außer Vollzug gesetzt wurde.

12

II.

Wie dargestellt, beschäftigte sich der Angeklagte M. vor allem mit Rechnern und allen damit zusammenhängenden Fragen. Er rief im Internet das Kommunikations- und Informationsforum IRC auf und knüpfte auf diese Weise Kontakte zu anderen Computer-Profis, die sich mit sogenannten FTP-Servern auskannten. FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist. Der Angeklagte vertiefte die Kontakte im Laufe der Zeit und wirkte, beispielsweise durch Konfigurieren, am Ausbau von FTP-Servern mit. Als Gegenleistung erhielt er im Jahre 2000 und danach vom jeweiligen Administrator ein Account, d.h. die Möglichkeit, Software von den FTP-Servern herunterzuladen. Der Angeklagte bot seinerseits im Internet die gecrackte Software an.

13

In der Zeit von Dezember 2000 bis zu seiner Festnahme am 10.2.2003 verkaufte er in größer werdendem Umfang Software an Kunden aus Deutschland, Griechenland und Italien. Die meisten Kunden erhielten die Software in Form eines Abonnements. Dies bedeutet, daß die Abnehmer ein oder mehrmals im Monat sämtliche neue urheberrechtlich geschützte Software ohne Erlaubnis des Lizenzinhabers, die der Angeklagte beschaffen konnte, als Paket auf CDs oder auf DAT-Bändern, also Datenträgern mit erheblich höherer Speicherkapazität als CDs, erhielten.

14

Der Angeklagte bot Anfangs lediglich Ripz (verkürzte Software-Versionen) und später eine zunehmende Anzahl unterschiedlicher Abonnements und schließlich die gesamte Palette auf dem Markt erhältlicher Software an, also PC-Spiele, DVD-Spielfilme und Pornofilme, Spiele für alle gängigen Spielkonsolen wie Playstation, Playstation 2, Gameboy, X-Box und Dreamcast und MP 3-Musikaufnahmen sowie Anwenderprogramme. Die Kunden des Angeklagten interessierten sich auch für besondere und schwer beschaffbare Software, beispielsweise die japanische Version von CDs englischsprachiger Sänger, die sich geringfügig von der Originalversion unterscheidet. Der Angeklagte bemühte sich, auch diese Kundenwünsche zu erfüllen.

15

Die Abnehmer verwendeten und sammelten die vom Angeklagten verkaufte Software teilweise selbst, teilweise vervielfältigten sie die Software auch und verkauften sie weiter. Der Angeklagte hatte keinen Einfluß darauf, in welchen Mengen seine Abnehmer, die aus mehreren Staaten stammen, die von ihm gelieferte Software kopieren und weiterverkaufen.

16

Die Abnehmer bestellten die von ihnen gewünschten Abonnements per Email. Sie leisteten Vorkasse, oft durch Übersendung von Bargeld postlagernd unter wechselnden Kennwörtern an die Postfiliale in Gifhorn. Der Preis betrug für ein Abonnement monatlich etwa 280,-- DM bzw. 140 Euro und verminderte sich bei Abnahme mehrerer Abonnements, beispielsweise kosteten 3 Abonnements etwa 530,-- DM bis 320 Euro. Hinzu kamen Hardwarekosten für die CD-Rohlinge bzw. für die DAT-Bänder.

17

Nach Eingang der Zahlungen versandte der Angeklagte den jeweiligen Software-Satz, und zwar per Post oder, insbesondere bei Auslandsaufträgen, per Kurierdienst an die jeweiligen Abnehmer. Zudem verkaufte er ihnen und einigen weiteren Kunden Hardware wie beispielsweise CD-Rohlinge oder Grafikkarten.

18

Der Angeklagte begann den Verkauf von Software im Dezember 2000. Im Laufe der Zeit erhöhte sich die Anzahl seiner Abnehmer.

19

Seit Mitte 2001 standen in Braunschweig Leitungen für ADSL-Anschlüsse zur Verfügung, aufgrund derer ein erheblich schnelleres Herunterladen auch großer Softwaremengen möglich war. Der Angeklagte ließ sich umgehend einen solchen Anschluß legen und nahm auch die kurze Zeit angebotenen Flatrates in Anspruch, die gegen Zahlung einer monatlichen Pauschalgebühr eine zeitlich unbegrenzte Internet-Nutzung ermöglichen.

20

Aufgrund dieser Weiterentwicklungen konnte der Angeklagte in weit größeren Mengen Software herunterladen und vervielfältigen. Er mietete sich im April 2002 weitere Räumlichkeiten in Braunschweig an, zumal er seine zahlreichen Rechner, die er für das Herunterladen und Vervielfältigen benötigte, nicht mehr in der Wohnung der Mitangeklagten S. unterbringen konnte. Im Dezember 2002 brachte er seine Rechner in die dann angemieteten Räume ebenfalls in Braunschweig.

21

Der Angeklagte lieferte die folgenden CDs und DAT-Bänder an seine Abnehmer:

  • An den gesondert verfolgten A. W. von August 2001 bis Januar 2003 in 18 Monatslieferungen jeweils 200 bis 250 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 200 und 550 Euro,

  • an die gesondert verfolgten W. und G. P. von März 2002 bis Januar 2003 in 11 Monatslieferungen jeweils 200 bis 230 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 390 und 430 Euro,

  • an den gesondert verfolgten M. S. von Dezember 2000 bis Januar 2003 in 27 Monatslieferungen jeweils eine nicht näher ermittelte Anzahl von CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 480,-- DM und 325 Euro,

  • an den gesondert verfolgten A. S. von Dezember 2000 bis Januar 2003 mit viermonatiger Unterbrechung in 22 Monatslieferungen jeweils 100 bis 240 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 300,-- DM und 260 Euro,

  • an den gesondert verfolgten D. R. von Juli 2001 bis Februar 2002 und von August 2002 bis Februar 2003 in 15 Monatslieferungen jeweils 20 bis 90 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 120,-- DM und 200 Euro,

  • an den gesondert verfolgten P. R. von Februar 2002 bis Oktober 2002 in 9 Monatslieferungen jeweils 5 CDs gegen ein monatliches Entgelt von 35 Euro,

  • an den gesondert verfolgten A.F. von Januar 2001 bis Januar 2003 mit dreimonatiger Unterbrechung in 22 Monatslieferungen jeweils 40 bis 80 CDs gegen ein monatliches Entgelt von 100 Euro bzw. 200 DM,

  • an den Abnehmer N. T. von Januar 2002 bis Januar 2003 in 13 Monatslieferungen jeweils 10 DAT-Bänder gegen ein monatliches Entgelt von 250 Euro,

  • an den Abnehmer G. A. von Februar 2002 bis Januar 2003 in 12 Monatslieferungen jeweils 8 bis 20 DAT-Bänder gegen ein monatliches Entgelt von 160 Euro,

  • an einen unter dem Namen "C." bestellenden Abnehmer von Januar 2002 bis Januar 2003 in 13 Monatslieferungen jeweils 16 bis 20 DAT-Bänder gegen ein monatliches Entgelt zwischen 250 und 400 Euro,

  • an den gesondert verfolgten B. F. von April 2001 bis Juli 2002 in 16 Monatslieferungen jeweils 2 bis 12 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 20 DM und 60 Euro,

  • an die Abnehmer namens A. und R., die unter dem Namen "D. G." auftraten, von Juli 2001 bis Februar 2003 in 20 Monatslieferungen jeweils etwa 10 DAT-Bänder gegen ein monatliches Entgelt von 200,-- DM bzw. 100 Euro,

  • an den gesondert verfolgten C. V. von Juli 2002 bis Januar 2003 in 7 Monatslieferungen jeweils 28 DAT-Bänder gegen ein monatliches Entgelt zwischen 160 und 200 Euro,

  • an den gesondert verfolgten J. B. von Januar 2001 bis Februar 2003 unregelmäßig, allerdings in mindestens 7 Monatslieferungen jeweils eine nicht näher ermittelte Anzahl von CDs gegen ein monatliches Entgelt von bis zu 345 Euro,

  • an den gesondert verfolgten W. T. von Januar 2001 bis Februar 2003 in 26 Monatslieferungen jeweils 20 bis 50 CDs gegen ein monatliches Entgelt zwischen 150,-- DM und 500 Euro,

  • an den Abnehmer F. B. von Februar 2002 bis Februar 2003 in 13 Monatslieferungen jeweils 9 bis 20 CDs gegen ein alle drei Monate zu zahlendes Entgelt zwischen 100 und 170 Euro,

  • an den gesondert verfolgten H. B. von Juli 2001 bis Februar 2003 unregelmäßig, allerdings in mindestens 6 Monatslieferungen jeweils 10 CDs.

22

Der Gesamtladenpreis der verkauften Software hätte, wenn es sich um echte, also um vom Lizenzinhaber veräußerte CDs gehandelt hätte, weit über 1.000.000 Euro betragen.

23

Der Angeklagte M. hatte die Mitangeklagte S. zwar nicht umfassend informiert; sie wußte aber, daß der Angeklagte urheberrechtlich geschützte Software vervielfältigt und verkauft. Sie holte in der Zeit von August 2001 bis Januar 2003 mindestens einmal monatlich von der Postfiliale Gifhorn die von den Abnehmern übersandten Briefsendungen mit Geld und zu verwendenden Leer-CDs in Kenntnis des Inhalts und des Verwendungszwecks ab und übergab die Sendungen dem Angeklagten.

24

Zudem löste die Angeklagte S. von August 2001 bis Januar 2003 einmal monatlich in Kenntnis aller Umstände Barschecks eines Abnehmers, der sich D. G. nannte, ein und übergab den jeweiligen Scheckbetrag, also 500 Euro bis 1.100 Euro bzw. den entsprechenden Betrag in DM dem Angeklagten. Auch insoweit war der Angeklagten S. bekannt, daß es sich um Zahlungen für gecrackte Software handelte, wobei "D. G." auch Hardware gekauft hatte. Der Angeklagte M. war bei diesem Abnehmer mit Scheckzahlungen einverstanden, weil es sich um einen Auslandskunden handelte.

25

Von April 2002 bis Januar 2003 holte die Angeklagte S. mindestens einmal monatlich die DAT-Bänder, für die aus Griechenland stammenden Abnehmer T. und A. aus den vom Angeklagten M. zusätzlich angemieteten Räumen ab. Sie brachte die DAT-Bänder zu einer DHL-Filiale und ließ sie von dort aus zu den Abnehmern versenden.

26

Eine unmittelbare Bezahlung erhielt die Angeklagte S. für diese Tätigkeiten nicht.

27

III.

1.)

Der Angeklagte M. hat sich danach des gewerbsmäßigen unerlaubten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in 27 Fällen schuldig gemacht.

28

Die Kammer hat alle Urheberrechtsverletzungen des Angeklagten in jeweils einem Kalendermonat als eine Tat angesehen. Denn es waren mit den Abnehmern Monatslieferungen vereinbart. Der Angeklagte hat die jeweilige Software lediglich einmal heruntergeladen und dieselbe Software in dem Monat an mehrere Abnehmer versandt, was er von Anfang an beabsichtigt hatte. In der Vervielfältigung mehrerer Werke in einem Monat ist eine natürliche Handlungseinheit zu sehen. Der Annahme einer Handlungseinheit steht nicht entgegen, daß die Handlungen gegen verschiedene Rechtsgutsträger gerichtet sind, Wandtke/Bullinger-Hildebrandt, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 106 Rn. 47.

29

Zwischen der Vervielfältigung und der von Anfang an beabsichtigten Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke besteht Tateinheit, Hildebrandt a.a.0.

30

Der Angeklagte hat die Urheberrechtsverletzungen von Dezember 2000 bis Februar 2003, also 27 Monate lang, begangen, so daß 27 Taten vorliegen.

31

2.)

Die Angeklagte S. hat sich der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in 18 Fällen schuldig gemacht.

32

Sie hat den Angeklagten M. in der Zeit von August 2001 bis Januar 2003 unterstützt, also 18 Monate lang, in denen dieser 18 Haupttaten begangen hat. Mehrere Beihilfehandlungen zu einer Haupttat stellen eine Bewertungseinheit dar und führen zu lediglich einer Beihilfe, Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, vor § 52 Rn. 2 e. Demgemäß liegen 18 Beihilfetaten vor.

33

IV.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer, ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Angeklagter M. ) bzw. 3 Jahre 9 Monate (Angeklagte S., §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe, die für und die gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt.

34

1.)

Zugunsten des Angeklagten M. wurde sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Er hat zahlreiche Abnehmer benannt und Hintergründe des internationalen Systems der Sofware-Piraterie offengelegt. Dadurch hat er zahlreiche Ermittlungsansätze gegeben. Zugleich demonstriert diese Vorgehensweise, daß er seine alten Kontakte abbrechen und sich von der Begehung derartiger Taten endgültig lösen will.

35

Der Angeklagte hat auf zahlreiche sonst einzuziehende, auch wertvolle, Sachen, beispielsweise die meisten seiner Rechner, verzichtet.

36

Er war längere Zeit in Untersuchungshaft und dürfte strafempfindlich sein.

37

Gegen den Angeklagten spricht insbesondere das Ausmaß der begangenen Taten. Insoweit ist die Kammer indes nicht von einem Schaden in Höhe des Ladenpreises der CDs (weit über 1.000.000 Euro) ausgegangen, da es sich bei der vom Angeklagten vervielfältigten Software, für jedermann erkennbar, um Fälschungen gehandelt hat und da die Abnehmer weniger CDs gekauft hätten, wenn sie keine illegal vervielfältigten CDs hätten erhalten können. Die Inhaber der Urheberrechte hätten also ohnehin keine Aussicht gehabt, einen Gewinn in Höhe des Ladenpreises (abzüglich der Kosten) zu erzielen.

38

Bei der Bewertung des Schadens ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte wußte und billigte, daß seine Abnehmer ihrerseits die erhaltene Software vervielfältigen und in mehreren Ländern in vom Angeklagten nicht zu steuernden Mengen verkaufen würden. Die große Menge der Software, die weit über dem innerhalb eines Monats benutzbaren Bedarf eines Abnehmers hinausgegangen ist, belegt die Verbreitungsabsicht der Abnehmer. Bei dieser Betrachtung liegt der durch das Tun des Angeklagten verursachte Schaden letztlich weit höher, als wenn der Angeklagte Software an Endabnehmer verkauft hätte.

39

Der Angeklagte, der Eigentümer eines als Neuwagen gekauften, teilweise von seinem Vater bezahlten, Jaguar ist, hat einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil durch die Taten erlangt.

40

Der Angeklagte hat die Begehung der Taten unbeeindruckt fortgesetzt, obwohl gegen ihn am 1.2.2001 eine Hauptverhandlung, ebenfalls wegen der Begehung von Urheberrechtsverletzungen, stattgefunden hat und er zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

41

Er hat die Tatbegehungen geschäftsmäßig und konspirativ organisiert, indem er Räumlichkeiten angemietet hat und er zur Verdeckung seiner Identität Paßwörter, beispielsweise zur Abholung von Briefsendungen, verwendet hat; zudem hat er, soweit persönliche Kontakte unumgänglich waren, beispielsweise mit Versandunternehmen, seine Freundin zur Tatausführung eingeschaltet.

42

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer für die Taten im Dezember 2000 und Januar 2001 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten, von Februar 2001 bis Juni 2001 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 4 Monaten und von Juli 2001 bis Februar 2003 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten gebildet.

43

Die Strafen für die Taten ab Februar 2001 fielen höher aus, da der Angeklagte zuvor verurteilt worden ist, er aber gleichwohl weitergemacht hat. Wegen der Taten ab Juli 2001 war aufgrund der erheblichen Ausweitung der Urheberrechtsverstöße infolge Einführung der ADSL-Anschlüsse und der Flatrates eine höhere Strafe geboten.

44

Im Hinblick auf die Einzelstrafen für Dezember 2000 und Januar 2001 wurde auch berücksichtigt, daß eine Gesamtstrafenbildung infolge vollständiger Bezahlung der am 1.2.2001 verhängten Geldstrafe nicht mehr möglich war (Härteausgleich).

45

Wegen der beharrlichen Begehung von Straftaten war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB).

46

Aus diesen Strafen war gem. § 54 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, also 6 Monate Freiheitsstrafe, eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit nochmals alle bedeutsamen Umstände abgewogen, u.a. einerseits das Geständnis, andererseits aber die Vielzahl und die Schwere der Taten. Die Kammer hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

47

2.)

Zugunsten der Angeklagten S. hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß sie den Sachverhalt umfassend eingeräumt hat, daß sie lediglich untergeordnete Hilfeleistungen erbracht hat, also Tätigkeiten, die der Angeklagte M. auch selbst hätte erledigen können und daß sie nicht vorbestraft ist. Die Angeklagte hat keinen unmittelbaren finanziellen Gewinn erzielt.

48

Gegen die Angeklagte S. sprachen die große Anzahl der Software, der entsprechend erhebliche Schaden und die beharrliche Begehungsweise.

49

Die Kammer hielt dennoch für angemessen, Einzelstrafen von jeweils lediglich 30 Tagessätzen Geldstrafe und daraus unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände eine Gesamtgeldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen zu verhängen.

50

Aufgrund der Einkommensverhältnisse der Angeklagten, die monatlich zumindest 900 Euro zur Verfügung hat, wurde ein Tagessatz auf 30 Euro festgesetzt.

51

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StP0.