§ 101 NBG - Offenheitsgrundsatz, Personalakten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten sollen Offenheit und Vertrauen herrschen. Der Dienstvorgesetzte hat dem Beamten von jeder Beurteilung Kenntnis zu geben, die in die Personalakten aufgenommen wird. Der Beamte kann sich dazu äußern. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Der Beamte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Vorgänge in den Personalakten über Beschwerden, die sich als unbegründet, und über Behauptungen, die sich als falsch erwiesen haben, sind auf Antrag des Beamten zu vernichten. Über die Vernichtung ist der Beamte zu unterrichten.
(4) Auf Antrag eines Beamten sind Vorgänge in seiner Personalakte über die Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 zu vernichten. Die Vernichtung ist drei Jahre nach der Einstellung, nicht aber vor der Beendigung der Probezeit zulässig; der Beamte ist über die Vernichtung zu unterrichten.
(5) Aus den Personalakten sind nach Ablauf der Tilgungsfristen Vorgänge
- 1.über Disziplinarverfahren und über mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des § 119 der Niedersächsischen Disziplinarordnung,
- 2.über strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen,
- 3.über Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
- 4.über berufsgerichtliche Verfahren
zu entfernen und zu vernichten; Eintragungen und sonstige Hinweise sind unkenntlich zu machen (Tilgung). Der Beamte kann beantragen, daß die Tilgung unterbleibt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Tilgung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die dafür bestimmte Frist hingewiesen worden ist. Vorgänge der in Satz 1 genannten Art, die sich in anderen Akten als Personalakten befinden, dürfen nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Beamten verwendet werden. Das Nähere regelt der Minister des Innern durch Verordnung, die auch die Tilgungsfristen in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 4 bestimmt.
(6) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; Nebenakten, deren Kenntnis dem Beamten vorenthalten werden soll, dürfen nicht geführt werden. Auf Antrag des Beamten kann auch einem Bevollmächtigten Einsicht in die Personalakten gewährt werden.
(7) Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten ist über den Inhalt der Personalakten Auskunft zu geben, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran haben und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.