§ 1 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    Aufenthaltsregelungen nach § 10 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630);

  2. 2.

    die Aufgaben der Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322);

  3. 3.

    die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs, mit Ausnahme des Landkreises Göttingen, für den das bei der Stadt Göttingen errichtete Versicherungsamt zuständig ist;

  4. 4.
    1. a)

      die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), und

    2. b)

      die Gewährung von Elterngeld und die Beratung über Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748);

  5. 5.

    folgende Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

    1. a)

      die Anerkennung von Stellen, die Schulungen von Fachkräften für die Prüfung der Kraftfahrzeuge nach Anlage XIa Nr. 3.1.2 oder 3.2 (Abgasuntersuchung) durchführen wollen, nach § 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 7,

    2. b)

      die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren nach § 47b Abs. 1, über die Durchführung der Abgasuntersuchung durch anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten sowie über die Schulungen der Fachkräfte nach § 47b Abs. 5,

    3. c)

      die Anerkennung von Fahrtschreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugherstellern nach § 57b Abs. 4 und die Aufsicht nach § 57b Abs. 9 über die Inhaber der Anerkennung,

    4. d)

      die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 4 und die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 über die Inhaber der Anerkennung,

    5. e)

      die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, wobei in den Fällen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen durch das Fachministerium nicht allgemein in Richtlinien näher geregelt sind, nur in Abstimmung mit der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr entschieden werden darf;

  6. 6.

    folgende Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092):

    1. a)

      die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1 und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,

    2. b)

      die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,

    3. c)

      die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1, die Aufsicht nach § 67 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 4, über die Inhaber der Anerkennung und den Erlass von nachträglichen Auflagen nach § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,

    4. d)

      die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über die Inhaber der Anerkennung,

    5. e)

      die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 4 und 4a und die Aufsicht nach § 71 Abs. 5 Satz 2,

    6. f)

      die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, soweit das Fachministerium allgemeine Voraussetzungen festgelegt oder im Einzelfall der Genehmigung zugestimmt hat,

    7. g)

      den Erlass von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung und die Aufsicht gegenüber dem Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfallhilfe und dem Malteser-Hilfsdienst nach § 76 Nr. 16;

  7. 7.

    die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198);

  8. 8.

    Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 15 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374);

  9. 9.

    den Versand der Betriebsfragebögen, die Entgegennahme und Vollständigkeitsprüfung dieser Bögen sowie das automatisierte Speichern der Daten nach § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674), geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785);

  10. 10.

    die Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), mit Ausnahme

    1. a)

      der Aufgaben nach § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 1, 4 und 5, § 8b Abs. 1 und 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 9a Satz 5, § 10a Sätze 2 bis 4, § 11a Abs. 4, § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 5 und § 15a sowie

    2. b)

      der Beauftragung einer Stelle mit dem Ausstellen von Sachkundebescheinigungen und der Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 2 und 4 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und nach § 4 Abs. 2 und 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214);

  11. 11.

    die Überwachung der Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags durch eine Rechtsverordnung aufgrund des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 166 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Privatwald, dessen Betrieb nicht von der Landesforstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer geleitet wird, und die Befreiung eines solchen Forstbetriebes von Einschlagbeschränkungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes;

  12. 12.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 und den §§ 5 und 6 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955);

  13. 13.

    folgende Aufgaben nach der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 295 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304):

    1. a)

      die Ausgabe und Zuteilung von Bezugscheinen sowie die Vorabausgabe von Bezugscheinen jeweils für die erste Versorgungsperiode an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an berufskonsularische Vertretungen,

    2. b)

      die Zuteilung von Bezugscheinen nach § 4 Abs. 5;

  14. 14.

    folgende Aufgaben nach der Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536):

    1. a)

      die Bewilligung eines zusätzlichen Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder 2,

    2. b)

      die Anordnung nach § 9, der Lieferpflicht nachzukommen,

    3. c)

      die Anordnung nach § 13, der Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen,

    4. d)

      die Überwachung der Beschränkungen der Lieferung und des Bezugs von Heizöl und der Verpflichtung zur Lieferung von Heizöl sowie der Beachtung der Eintragungs-, Bescheinigungs- und Aufbewahrungspflichten;

  15. 15.

    die Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022);

  16. 16.

    die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung der nach § 37 BAföG auf das Land übergegangenen Ansprüche, soweit nicht aufgrund des Niedersächsischen Hochschulgesetzes oder in dem Gesetz über die Region Hannover etwas anderes bestimmt ist;

  17. 17.

    die Überwachungsmaßnahmen nach § 10 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304);

  18. 18.

    die Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nrn. 2 - soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist -, 4 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934);

  19. 19.

    die Überwachung und Kontrolle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414);

  20. 20.

    die Überwachung und Kontrolle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414);

  21. 21.

    die Aufgaben der zuständigen Behörden gegenüber Verkaufsstellen, die Erzeugnisse vornehmlich oder auch an Endverbraucher abgeben (Einzelhandelsbetriebe), nach

    1. a)

      § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 164 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

    2. b)

      § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzesvom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),

    soweit nicht andere Verwaltungsbehörden mit diesen Aufgaben betraut sind;

  22. 22.

    die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).

(2) Auf Antrag kann das Fachministerium einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 oder 15 übertragen, wenn die sachgemäße Erledigung gesichert ist und die Erfüllung der Aufgaben durch den Landkreis im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung kann aufgrund einer Vereinbarung der beteiligten kommunalen Körperschaften, bei Fortfall ihrer Voraussetzungen oder auf Antrag der Gemeinde dann aufgehoben werden, wenn anders eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung nicht zu erreichen ist.