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  • ab 01.09.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZeugenSRdErl

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen
Redaktionelle Abkürzung
ZeugenSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 14./15.5.2003 (TOP 24.2) den Entwurf "Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen - VS-NfD - (Stand: 17.2.2003)" zustimmend zur Kenntnis genommen und den Vorsitzenden der Justizministerkonferenz gebeten, auf die Inkraftsetzung der gemeinsamen Richtlinie hinzuwirken.

In Abstimmung mit dem MJ wird die vorgenannte Richtlinie für verbindlich erklärt. Bis zur Umsetzung der Polizeireform ergeht i. S. der Nummer 9.3 der Richtlinie (Ermittlungsführende Polizeidienststellen) folgende Regelung:

In den Regierungsbezirken obliegen Planung, Durchführung und Koordinierung von Zeugenschutzmaßnahmen sowie die Zeugenschutzsachbearbeitung den "Kriminalpolizeiinspektionen Organisierte Kriminalität" (KPI OK), in den Polizeidirektionen den "Zentralen Kriminaldiensten (ZKD)". Die Aufnahme von Personen in das Zeugenschutzprogramm erfolgt nur in Abstimmung mit der Koordinierungsstelle Zeugenschutz des Landeskriminalamtes.